Fundstelle GVBl. 2014 S. 238

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Verordnung

7803-7-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
7803-7-L

Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung
für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer

Vom 4. Juni 2014


Auf Grund von Art. 54 Abs. 2 und 3, Art. 89, 93 Abs. 1 Satz 1 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 186), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:


§ 1

Die Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer (POFDH) vom 5. Oktober 2007 (GVBl S. 722, BayRS 7803-7-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2011 (GVBl S. 535), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:

„3.
einen Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbilder-Eignungsverordnung erbringt,“.

bb)
Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden Nrn. 4 und 5.

b)
In Abs. 3 werden die Worte „der Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 3“ durch die Worte „den Voraussetzungen nach Abs. 1 Nrn. 2 bis 4“ und die Worte „ein vergleichbarer Fachschulbesuch nachgewiesen wird“ durch die Worte „vergleichbare Kenntnisse nachgewiesen werden“ ersetzt.

2.
In § 5 Abs. 1 wird die Zahl „90“ durch die Zahl „120“ ersetzt.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer sich termingerecht bei der Fachschule zur Prüfung angemeldet hat, die von der Fachschule mit Genehmigung des Staatsministeriums vorgeschriebenen Praktika und Lehrgänge besucht hat und

1.
das 25. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 erfüllt oder

2.
die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft mit Bezug zur Landwirtschaft bestanden oder die staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement, oder die staatliche Fachakademie für Landwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement, erfolgreich besucht hat oder

3.
die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft ohne Bezug zur Landwirtschaft bestanden hat oder wer die Abschlussprüfung nach der Fachakademieordnung Ernährungs- und Versorgungsmanagement bestanden hat und mindestens zwei Monate Praxis in einem landwirtschaftlichen Betriebshaushalt nachweist.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 werden nach den Worten „Abs. 1“ die Worte „Satz 1 Nr. 2“ gestrichen.

bb)
In Nr. 3 werden die Worte „Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5“ durch die Worte „§ 3 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
Unternehmensgründung: 120 Minuten Situationsaufgabe, mündlich, davon 90 Minuten Vorbereitungszeit“.

bb)
In Nr. 8 werden die Worte „Recht und Sozialkunde“ durch die Worte „Rechts- und Sozialwesen“ ersetzt.

cc)
Es wird folgende Nr. 9 angefügt:

„9.
Gerontopsychiatrie: 15 Minuten, mündlich.“

d)
Abs. 5 wird aufgehoben.

e)
Die bisherigen Abs. 6 bis 9 werden Abs. 5 bis 8.

f)
Im neuen Abs. 5 werden die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Nrn. 2 und 3“, die Worte „Abs. 3“ durch die Worte „Abs. 4“ ersetzt und die Worte „und § 4 Satz 1 Nr. 3“ gestrichen.

g)
Im neuen Abs. 6 werden die Sätze 2 bis 4 mit den Satzbezeichnungen 3 bis 5 aufgehoben; die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 1 entfällt.

h)
Im neuen Abs. 7 wird Satz 6 aufgehoben.

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben; die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 1 entfällt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

München, den 4. Juni 2014

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister