Fundstelle GVBl. 2014 S. 274

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): cc13e9cd5dd63a205160d58ee40f2f5c2b50cdff32263799387e7f48ae02e6b4

Verordnung

2230-7-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-7-1-1-K

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Vom 15. Juli 2014


Auf Grund von Art. 60 Sätze 1 und 2 Nrn. 2, 6, 7 und 8 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch §§ 3 und 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift des § 23 das Wort „Außerkrafttreten“ durch das Wort „Übergangsvorschrift“ ersetzt.

2.
In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „den anhand der Orientierungsdaten für die kommunale Finanzplanung ermittelten Steigerungssatz“ durch die Worte „einen Steigerungssatz von 1 v. H. pro Jahr“ ersetzt.

3.
§ 10 erhält folgende Fassung:

„§ 10
Lehrpersonalzuschüsse
(zu Art. 16 Abs. 1, 17 und 18 BaySchFG)

Die Bewilligung der Lehrpersonalzuschüsse obliegt für kommunale berufliche Schulen (Art. 18 BaySchFG) den Regierungen, für kommunale Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 17 BaySchFG) der Regierung von Schwaben jeweils nach Maßgaben des Staatsministeriums.“

4.
In § 13 werden die Worte „den Regierungen“ durch die Worte „der Regierung von Schwaben“ ersetzt.

5.
§ 14 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
die Regierungen nach Maßgaben des Staatsministeriums für die Bewilligung der

a)
Leistungen für den Personalaufwand und für den Schulaufwand privater Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Mittelschulen, soweit sie nicht unter Nr. 3 Buchst. a fallen, privater Förderschulen (einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen) und Schulen für Kranke (Art. 27, 33 und 34 BaySchFG),

b)
staatlichen Baukostenzuschüsse nach Art. 32 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 und Art. 34 Satz 2 BaySchFG und staatlichen Finanzhilfen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach Art. 43 und 45 Abs. 3 BaySchFG,

c)
Betriebszuschüsse für staatlich anerkannte und Betriebszuschüsse für staatlich genehmigte berufliche Schulen (Art. 41 und 45 Abs. 2 BaySchFG),“.

b)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
die Regierung von Schwaben nach Maßgaben des Staatsministeriums für die Bewilligung der

a)
Leistungen für den Personalaufwand und für den Schulaufwand privater Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen und Mittelschulen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG,

b)
Leistungen für den Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG).“

6.
§ 19a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „entscheiden die Regierungen“ durch die Worte „entscheidet die Regierung von Schwaben“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

7.
§ 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „zuständigen Regierung“ durch die Worte „Regierung von Schwaben“ ersetzt.

b)
In den Sätzen 2, 3 und 6 werden jeweils nach dem Wort „Regierung“ die Worte „von Schwaben“ eingefügt.

c)
In Satz 7 werden die Worte „Regierungen prüfen“ durch die Worte „Regierung von Schwaben prüft“ und das Wort „erteilen“ durch das Wort „erteilt“ ersetzt.

8.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten“ durch das Wort „Übergangsvorschrift“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die vor dem 1. August 2014 bestehenden Zuständigkeiten bestehen für vor diesem Zeitpunkt begonnene Verfahren fort. 2Die ab dem 1. August 2014 zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde diese Aufgaben übernehmen.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

München, den 15. Juli 2014

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister