Fundstelle GVBl. 2014 S. 352

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Verordnung

2030-2-27-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht
2030-2-27-F

Verordnung
zur Änderung der
Bayerischen Beihilfeverordnung

Vom 29. Juli 2014


Auf Grund des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 59 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung –BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15, BayRS 2030-2-27-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2011 (GVBl S. 130), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:

„§ 19a
Neuropsychologische Therapie“.

bb)
Der bisherige § 19a wird §19b.

b)
Abschnitt VI wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift des § 37 wird das Wort „Behindertenhilfe“ durch die Worte „Hilfe für behinderte Menschen“ ersetzt.

bb)
§ 39 erhält folgende Fassung:

„§ 39
Palliativversorgung“.

c)
Abschnitt IX wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift des § 49 wird das Wort „Durchführungsbestimmungen,“ gestrichen.

bb)
Die Worte „Anlagen 1 bis 4“ werden durch die Worte

„Anlage 1
Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen

Anlage 2
Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden

Anlage 3
Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen

Anlage 4
Beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke

Anlage 5
Zugelassene Zentren mit Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung für die Feststellungen eines erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisikos

Anlage 6
Sonderregelungen für Bedienstete mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland“

ersetzt.

2.
§ 1 Abs. 3 wird aufgehoben.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Worte „Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG)“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Nr. 1 werden in Halbsatz 1 die Worte „wegen der Höhe ihrer eigenen Einkünfte (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG)“ durch die Worte „nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegen des Umfangs der Erwerbstätigkeit in der weiteren Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG)“ sowie in Halbsatz 2 die Worte „der maßgebenden Einkommensgrenzen“ durch die Worte „des maßgebenden Umfangs der Erwerbstätigkeit“ ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 werden nach dem Wort „Person“ die Worte „ , der Witwe oder des Witwers bzw. des hinterbliebenen Lebenspartners“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)“ durch die Worte „Art. 96 BayBesG“ ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:

5Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind nach Maßgabe der Anlage 1 beihilfefähig.“

b)
In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“ die Worte „ , für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium)“ eingefügt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 letzter Satz werden die Worte „der Finanzen“ gestrichen.

bb)
In Nr. 4 wird die Abkürzung „bzw.“ durch die Worte „ , Anlage 1 Abschnitt G Allgemeine Bestimmungen Satz 2 GOZ sowie“ ersetzt.

d)
In Abs. 5 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Anlage 1“ durch die Worte „Anlage 2“ ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,“.

bb)
Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:

„2.
psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchfreiheit,“.

cc)
Die bisherigen Nrn. 2 bis 4 werden Nrn. 3 bis 5.

b)
Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Mit der Erstellung von Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 sind Gutachterinnen und Gutachter zu beauftragen, die nach § 26 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) vom 19. Februar 2009 (BAnz 2009 S. 1399) zuletzt geändert am 18. April 2013 (BAnz AT 18. Juni 2013 B6), bestellt sind.“


8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Bei Einzelbehandlungen soll die vorgesehene und vom Gutachter befürwortete Stundenzahl einer Einbeziehung einer Bezugsperson ein Verhältnis von 1 zu 4 zur Stundenzahl des Patienten nicht überschreiten; sie werden der Stundenzahl für die Behandlung des Patienten hinzugerechnet.“

b)
Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

3Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen therapeutisch geboten, reduziert sich die Stundenzahl für die Behandlung des Patienten entsprechend. 4Bei Gruppenbehandlungen darf die vorgesehene und vom Gutachter befürwortete Stundenzahl einer Einbeziehung ein Verhältnis von 1 zu 2 zur Stundenzahl des Patienten nicht überschreiten; sie werden der Stundenzahl für die Behandlung des Patienten hinzugerechnet.“

c)
In Abs. 7 Satz 7 werden die Worte „Abs. 1“ durch die Worte „§ 9 Abs. 1“ ersetzt.

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Der Beihilfefähigkeit steht es nicht entgegen, wenn bei Verhaltenstherapien von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. 2§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend.“

b)
Die bisherigen Abs. 2 bis 6 werden Abs. 3 bis 7.

10.
In § 14 werden die Worte „Abschnitt C Nrn. 213 bis 232, Abschnitt F und K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der GOZ“ durch die Worte „Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ“ ersetzt.

11.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 5 werden die Worte „Nrn. 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der GOZ“ durch die Worte „Anlage 1 Nrn. 7010 und 7020 GOZ“ ersetzt.

b)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Außerdem ist der erhobene Befund in geeigneter Form nachzuweisen.“

12.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Beihilfefähig sind die aus Anlass einer Krankheit bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen nach §§ 8 bis 17 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten

1.
apothekenpflichtige Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes,

2.
Verbandmittel,

3.
Harn- und Blutteststreifen sowie

4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nrn. 1 bis 3 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind.“

b)
In Satz 4 Nr. 3 wird das Wort „Arzneimittel“ durch das Wort „Fertigarzneimittel“ ersetzt.

13.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Anlage 2“ durch die Worte „Anlage 3“ ersetzt.

bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Die Heilbehandlung muss von einer der folgenden Personen erbracht werden:

1.
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

2.
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

3.
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

4.
Krankengymnastin oder Krankengymnast,

5.
Logopädin oder Logopäde,

6.
Masseurin oder Masseur,

7.
medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,

8.
Podologin oder Podologe oder

9.
medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes.“

cc)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Leistungen nach der Anlage 3 Abschnitt VIII sind ferner dann beihilfefähig, wenn sie von einer der folgenden Personen erbracht werden:

1.
staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen oder

2.
akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, sofern die behandelnde Person über eine Zulassung zur Leistungserbringung im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.“

b)
In Abs. 2 einleitender Satzteil werden die Worte „Anlage 2 Nr. 14“ durch die Worte „Anlage 3 Nr. 13“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 einleitender Satzteil werden die Worte „Anlage 2 Nr. 15“ durch die Worte „Anlage 3 Nr. 14“ ersetzt.

14.
Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:

㤠19a

Neuropsychologische Therapie

(1) 1Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapien sind beihilfefähig, wenn sie

1.
der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, und

2.
durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten für

a)
Neurologie,

b)
Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,

c)
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder

d)
Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.

2Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von

1.
ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

2.
psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder

3.
Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. 3Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Abs. 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn

1.
ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,

2.
es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt oder

3.
die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.

(3) 1Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

1.
bis zu fünf probatorische Sitzungen,

2.
bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

wenn eine Behandlungseinheit
mindestens 25 Minuten dauert
wenn eine Behandlungseinheit
mindestens 50 Minuten dauert
Regelfall
120 Behandlungseinheiten
60 Behandlungseinheiten
Ausnahmefall
40 weitere Behandlungseinheiten
20 weitere Behandlungseinheiten

sowie

3.
bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

wenn eine Behandlungseinheit
mindestens 50 Minuten dauert
wenn eine Behandlungseinheit
mindestens 100 Minuten dauert
80 Behandlungseinheiten
40 Behandlungseinheiten.


2Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig.“

15.
Der bisherige § 19a wird § 19b.

16.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 werden jeweils die Worte „Anlage 3“ durch die Worte „Anlage 4“ ersetzt.

b)
In Abs. 8 werden die Worte „Anlage 3“ durch die Worte „Anlage 4“ ersetzt und die Worte „der Finanzen“ gestrichen.

17.
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchst. a wird die Zahl „56,43“ durch die Zahl „63,50“ ersetzt.

b)
In Buchst. b wird die Zahl „44,87“ durch die Zahl „50,48“ ersetzt.

18.
§ 25 erhält folgende Fassung:

㤠25

Familien- und Haushaltshilfe

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe, wenn

1.
die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3 Abs. 1) wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 27 bis 30 und 36) oder wegen Todes den Haushalt nicht weiterführen kann,

2.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Stunden oder Tagen, weiterführen kann.

(2) Ferner sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig

1.
in den ersten sieben Tagen nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung oder

2.
wenn nach personenbezogener ärztlicher Bescheinigung ein an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt durch eine Familien- und Haushaltshilfe vermieden wird.

(3) 1Kosten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, die Beihilfeberechtigten bzw. deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch außerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume entstehen, sind auch im Fall der krankheitsbedingten Verhinderung der den Haushalt führenden beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person nicht beihilfefähig. 2§ 24 Satz 3 gilt entsprechend. 3Im Fall des Todes der haushaltsführenden Person (Abs. 1 Nr. 1) sind Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe höchstens für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate nach dem Todesfall beihilfefähig.

(4) 1Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim, einer sonstigen geeigneten Einrichtung oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. 2Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in § 24 Satz 3 genannten Personen sind – mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten bis zu dem in Satz 1 genannten Höchstbetrag – nicht beihilfefähig.

(5) Angemessen sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 38 SGB V gewährt werden.“

19.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte „§ 22 Abs. 1 BPflV“ durch die Worte „§ 16 Satz 2 BPflV“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Unterkunft“ die Worte „im Sinn des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte „in Krankenhäusern“ durch die Worte „im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus“ ersetzt.

cc)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall einer stationären Notfallbehandlung, wenn das nicht nach § 108 SGB V zugelassene behandelnde Krankenhaus das nächstgelegene geeignete Krankenhaus ist.“

dd)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.

20.
§ 29 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Die Einholung eines Gutachtens nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit (§ 40) eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme im Sinn des Abs. 4 erforderlich ist.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

21.
In § 30 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „der Finanzen“ gestrichen.

22.
§ 31 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den angemessenen Kosten für eine Pflegeberatung im Sinn des § 7a SGB XI unmittelbar gegenüber dem Träger der Pflegeberatung, wenn Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen

1.
Beihilfeleistungen nach den §§ 32 bis 38 beziehen oder

2.
Leistungen der Pflegeversicherung beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.“

23.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, aber keiner Pflegestufe zugeordnet sind (Pflegestufe 0), sind neben Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 38) Aufwendungen im Sinn des Satzes 1 bis zu monatlich 225 € beihilfefähig.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI und beträgt monatlich

1.
in der Stufe I
235 €,

2.
in der Stufe II
440 €,

3.
in der Stufe III
700 €.“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Abweichend von Satz 2 beträgt die Pflegepauschale bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, monatlich

1.
in der Stufe 0
120 €,

2.
in der Stufe I
305 €,

3.
in der Stufe II
525 €;

daneben sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 38) beihilfefähig.“

cc)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

dd)
Es werden folgende Sätze 6 und 7 angefügt:

6Während einer Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 33 und 34) wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe fortgewährt. 7Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 37) erhalten eine ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Während einer Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 33 und 34) wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten anteiligen Pauschalbeihilfe fortgewährt.“

d)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Erfolgt die pflegerische Betreuung in ambulant betreuten Wohngruppen, wird neben Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 zusätzlich ein pauschaler Zuschlag nach § 38a SGB XI sowie zu den Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen ein Betrag nach § 45e SGB XI gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Leistungen gezahlt hat; die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen. 2§ 31 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 gelten entsprechend.“

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

f)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6; die Worte „Abs. 4 Nr. 1“ werden durch die Worte „Abs. 5 Nr. 1“ ersetzt und die Worte „ , mindestens jedoch der jeweilige pflegestufenabhängige Betrag nach § 32 Abs. 1“ gestrichen.

g)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7; in Halbsatz 1 werden die Worte „Abs. 4 Nr. 2“ durch die Worte „Abs. 5 Nr. 2“ sowie die Worte „§ 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI“ durch die Worte „§ 41 Abs. 5 SGB XI“ ersetzt und Halbsatz 2 wird gestrichen.

h)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8; die Worte „Abs. 4 Nr. 3 gilt Abs. 6“ werden durch die Worte „Abs. 5 Nr. 3 gelten Abs. 6 und 7“ ersetzt.

i)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9.

24.
§ 33 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Ist eine Pflegeperson nach § 32 Abs. 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Pflege bis zu 1 550 € im Kalenderjahr beihilfefähig.“

25.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Kann die häusliche Pflege nach § 32 Abs. 1 und 2 zeitweise nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht werden, so sind die Aufwendungen für vollstationäre Pflege bis zu 1 550 € im Kalenderjahr beihilfefähig.“

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „18.“ durch die Zahl „25.“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für Aufwendungen einer Kurzzeitpflege, die in Einrichtungen für stationäre Anschlussheilbehandlungen und sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (§ 29) erbracht werden, gilt Abs. 1 entsprechend, wenn die Pflegeperson einer stationären Behandlung in diesen Rehabilitationseinrichtungen bedarf und eine gleichzeitige Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich ist.“

26.
In § 35 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Sätze 1 bis 3 gelten auch bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, aber keiner Pflegestufe zugeordnet sind.“

27.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich

1.
für Pflegebedürftige in der Pflegestufe I
1023 €,

2.
für Pflegebedürftige in der Pflegestufe II
1279 €,

3.
für Pflegebedürftige in der Pflegestufe III
1550 €,

4.
für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind
1918 €.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Worte „Pflegeleistungen, die über die nach Abs. 1 Satz 2 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen,“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „und des Ehegatten bzw. Lebenspartners einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens“ durch die Worte „sowie der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) des Ehegatten bzw. Lebenspartners im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags“ ersetzt.

28.
In § 37 wird jeweils in der Überschrift und in Satz 1 das Wort „Behindertenhilfe“ durch die Worte „Hilfe für behinderte Menschen“ ersetzt.

29.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Palliativversorgung“.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

„(1) 1Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind nach einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. 2Die Aufwendungen sind angemessen bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37b SGB V gewährt werden.“

c)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.

30.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „bei Frauen vom Beginn des 20., bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an“ durch die Worte „bei Frauen und Männern vom Beginn des 18. Lebensjahres an“ ersetzt.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Aufwendungen, die Frauen für die Feststellungen eines erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisikos entstehen, sind nur bei einer Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung in Zentren, die von der Deutschen Krebshilfe zugelassen sind, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 9 sowie der Anlage 5 beihilfefähig. 2Aufwendungen für die Risikofeststellung, Beratung, Genanalysen und Früherkennungsmaßnahmen sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

Nr.
Bezeichnung
Inhalt
Betrag
1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
interdisziplinäre Erstberatung mit Stammbaumerfassung sowie die Mitteilung des Genbefundes; darüber hinaus enthält die Pauschale auch die mögliche Beratung weiterer Familienmitglieder
900 €
pro Familie
2.
Genanalyse für einen Indexfall bzw. einen prädiktiven Test
5900 €
3.
Genanalyse für eine gesunde Ratsuchende
360 €
4.
Früherkennungsmaßnahmen
Pauschale für das strukturierte Früherkennungsprogramm
580 €,
einmal
pro Jahr

3Die Kosten für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung nach Satz 2 Nr. 1 werden der ratsuchenden Person zugeordnet. 4Gibt es in der Familie der gesunden Ratsuchenden Verwandte, die an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankt sind, sogenannte Indexfälle, wird eine umfassende Genanalyse nach Satz 2 Nr. 2 bei der bereits erkrankten Personen durchgeführt, soweit nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde. 5Ziel dieser diagnostischen Genanalyse ist die Feststellung möglicher weitergehender Therapieansätze bei der bereits erkrankten Person. 6Die Kosten werden der erkrankten Person zugeordnet. 7Die Genanalyse nach Satz 2 Nr. 2 wird als sogenannter prädiktiver Test zur Feststellung bzw. Vorhersage einer Erkrankungswahrscheinlichkeit der gesunden Ratsuchenden zugeordnet, wenn

1.
aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Patientin abgeleitet werden können; dies ist durch eine schriftliche ärztliche Bescheinigung zu belegen,

2.
die erkrankte Person eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, jedoch einer Genanalyse ihres Blutes im Hinblick auf einen möglichen Nutzen für die ratsuchende Patientin zustimmt.

8Mit der Genanalyse nach Satz 2 Nr. 3 wird bei der ratsuchenden, nicht erkrankten Frau nur eine Analyse hinsichtlich der mutierten Gensequenz durchgeführt. 9Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Bestandteil der Früherkennungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 4.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; die Worte „Nrn. 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der GOZ“ werden durch die Worte „Anlage 1 Nrn. 1000 bis 1020, 1040 und 2000 GOZ“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

31.
§ 44 erhält folgende Fassung:

㤠44

Sonstige Aufwendungen

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

1.
eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe;

2.
Erste Hilfe.

(2) Sind Beihilfeberechtigte oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige Organempfänger, sind Aufwendungen

1.
bei postmortaler Organspende der nach § 11 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) errichteten Koordinierungsstelle in Höhe der von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 2 TPG für gesetzlich versicherte Organempfängerinnen und Organempfänger vereinbarten Entgelte, d.h. die Organisations- sowie Flugkostenpauschale, beihilfefähig;

2.
für eine Organspenderin oder einen Organspender im Rahmen der §§ 8 bis 13, 18, 19 und 25 bis 30 beihilfefähig; daneben ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen, beihilfefähig;

3.
die dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders auf Grund des fortgezahlten Entgelts entstehen, beihilfefähig; auf Antrag des Arbeitsgebers werden diese Kosten entsprechend des Bemessungssatzes der Organempfängerin oder des Organempfängers erstattet.

(3) Aufwendungen für die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.

(4) Erkranken Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige an Krebs, beteiligt sich die Festsetzungsstelle an den angemessenen personenbezogenen Kosten unmittelbar gegenüber dem jeweiligen klinischen Krebsregister für jede

1.
verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor im Sinn von § 65c Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und 5 SGB V sowie

2.
landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister im Sinn von § 65c Abs. 6 SGB V.“

32.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Die Beschränkungen der Sätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Aufwendungen, die anlässlich von stationären Notfallbehandlungen entstehen.“

b)
In Abs. 4 werden die Worte „Anlage 4“ durch die Worte „Anlage 5“ ersetzt.

33.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 5 werden die Worte „20 v.H.“ durch die Worte „20 Prozentpunkte“ ersetzt.

b)
In Abs. 6 Satz 1 einleitender Satzteil und Satz 2 werden jeweils die Worte „der Finanzen“ gestrichen.

34.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „der Finanzen“ gestrichen.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Abweichend von Satz 1 gilt im Fall des § 31 Abs. 4 die Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten durch den Träger der Pflegeberatung als Beihilfeantrag.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 4.

c)
Abs. 4 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden Abs. 4 bis 7.

35.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Durchführungsbestimmungen,“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; es werden die Worte „der Finanzen“ gestrichen.

36.
In § 51 Abs. 1 werden nach den Worten „1. Oktober 1985“ die Worte „Versorgungsbezüge erhielten und“ eingefügt sowie die Worte „sind und“ durch das Wort „sind,“ ersetzt.

37.
Es wird folgende neue Anlage 1 eingefügt:

Anlage 1
(zu § 7 Abs. 1)

Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen

GebüH-
Nr.
Leistungsbeschreibung
beihilfefähiger Höchstbetrag
Sp. 1
Sp. 2
Sp. 3
1 – 10
Allgemeine Leistungen
1
Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung
12,50 €
2a
Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall
80,00 €
2b
Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.
35,00 €
3
Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin / des Heilpraktikers
3,00 €
4
Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15  Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig.
18,50 €
5
Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.
9,00 €
6
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit
13,00 €
7
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr
18,00 €
8
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
20,00 €
9
Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1
bei Tag
24,00 €
9.2
In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)
26,00 €
9.3
bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen
29,00 €
10
Nebengebühren für Hausbesuche
10.1
für jede angefangene Stunde bei Tag – bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort
4,00 €
10.2
für jede angefangene Stunde bei Nacht – bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort
8,00 €
10.5
für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort
1,00 €
10.6
für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort
2,00 €
10.7
Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
0,20 €
10.8
Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.
16,00 €
11
Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1
Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten
5,00 €
11.2
Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten
(DIN A4 engzeilig maschinen-
geschrieben)
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)
15,00 €
Schriftliche gutachtliche Äußerung
16,00 €
11.3
Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen
8,00 €
12
Chemisch-physikalische Untersuchungen
12.1
Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.
3,00 €
12.2
Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z. B. Zucker usw.)
4,00 €
12.4
Harnuntersuchung, nur Sediment
4,00 €
12.7
Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11)
10,00 €
12.8
Blutzuckerbestimmung
2,00 €
12.9
Hämoglobinbestimmung
3,00 €
12.10
Differenzierung des gefärbten Blutausstriches
6,00 €
12.11
Zählung der Leuko- und Erythrozyten
Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl.
3,00 €
Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse)
1,00 €
12.12
Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme
3,00 €
12.13
Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
6,00 €
12.14
Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
7,00 €
13
Sonstige Untersuchungen
13.1
Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z. B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
6,00 €
14
Spezielle Untersuchungen
14.1
Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
8,00 €
14.2
Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
8,00 €
14.3
Grundumsatzbestimmung nach Read
5,00 €
14.4
Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung
20,00 €
14.5
Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)
7,00 €
14.6
Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm
41,00 €
14.7
Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen
14,00 €
14.8
Oszillogramm-Methoden
11,00 €
14.9
Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar
8,00 €
14.10
Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und / oder
Strömungsmessungen
9,00 €
17
Neurologische Untersuchungen
17.1
Neurologische Untersuchung
21,00 €
18 – 23
Spezielle Behandlungen
20
Atemtherapie, Massagen
20.1
Atemtherapeutische Behandlungsverfahren
8,00 €
20.2
Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage
6,00 €
20.3
Bindegewebsmassage
6,00 €
20.4
Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)
4,00 €
20.5
Großmassage
6,00 €
20.6
Sondermassagen
Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)
8,00 €
Massage im extramuskulären Bereich (z. B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)
6,00 €
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät
6,00 €
20.7
Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten
6,00 €
20.8
Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut
4,00 €
21
Akupunktur
21.1
Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose
23,00 €
21.2
Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte
7,00 €
22
Inhalationen
22.1
Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden
3,00 €
24 – 30
Blutentnahmen – Injektionen – Infusionen – Hautableitungsverfahren
24
Eigenblut, Eigenharn
24.1
Eigenblutinjektion
11,00 €
25
Injektionen, Infusionen
25.1
Injektion, subkutan
5,00 €
25.2
Injektion, intramuskulär
5,00 €
25.3
Injektion, intravenös, intraarteriell
7,00 €
25.4
Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung
7,00 €
25.5
Injektion, intraartikulär
11,50 €
25.6
Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke
11,50 €
25.7
Infusion
8,00 €
25.8
Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
12,50 €
26
Blutentnahmen
26.1
Blutentnahme
3,00 €
26.2
Aderlass
12,00 €
27
Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1
Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband
5,00 €
27.2
Skarifikation der Haut
4,00 €
27.3
Setzen von Schröpfköpfen, unblutig
5,00 €
27.4
Setzen von Schröpfköpfen, blutig
5,00 €
27.5
Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel
5,00 €
27.6
Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten
5,00 €
27.7
Setzen von Fontanellen
5,00 €
27.8
Setzen von Cantharidenblasen
5,00 €
27.9
Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)
5,00 €
27.10
Anwendung von Pustulantien
5,00 €
27.12
Biersche Stauung
5,00 €
28
Infiltrationen
28.1
Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig
9,00 €
28.2
Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig
15,00 €
29
Roedersches Verfahren
29.1
Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren
5,00 €
30
Sonstiges
30.1
Spülung des Ohres
5,00 €
31
Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1
Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses
9,00 €
31.2
Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung
8,00 €
32
Versorgung einer frischen Wunde
32.1
bei einer kleinen Wunde
8,00 €
32.2
bei einer größeren und verunreinigten Wunde
13,00 €
33
Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1
Verbände, jedes Mal
5,00 €
33.2
Elastische Stütz- und Pflasterverbände
7,00 €
33.3
Kompressions- oder Zinkleimverband
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
10,00 €
34
Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1
Chiropraktische Behandlung
4,00 €
34.2
Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
17,00 €
35
Osteopathische Behandlung
35.1
des Unterkiefers
11,00 €
35.2
des Schultergelenkes und der Wirbelsäule
21,00 €
35.3
der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke
21,00 €
35.4
des Schlüsselbeins und der Kniegelenke
12,00 €
35.5
des Daumens
10,00 €
35.6
einzelner Finger und Zehen
10,00 €
36
Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
36.1
Leitung eines ansteigenden Vollbades
7,00 €
36.2
Leitung eines ansteigenden Teilbades
4,00 €
36.3
Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)
13,00 €
36.4
Kneippsche Güsse
4,00 €
37
Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
37.1
Teilheißluftbad, z. B. Kopf oder Arm
3,00 €
37.2
Ganzheißluftbad, z. B. Rumpf oder Beine
5,00 €
37.3
Heißluftbad im geschlossenen Kasten
5,00 €
37.4
Elektrisches Vierzellenbad
4,00 €
37.5
Elektrisches Vollbad (Stangerbad)
8,00 €
38
Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.
38.1
Fangopackungen
3,00 €
38.2
Paraffinpackungen, örtliche
3,00 €
38.3
Paraffinganzpackungen
3,00 €
38.4
Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen
3,00 €
39
Elektro-physikalische Heilmethoden
39.1
Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen
3,00 €
39.2
Ganzbestrahlungen
8,00 €
39.4
Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)
4,00 €
39.5
Anwendung der Influenzmaschine
4,00 €
39.6
Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)
4,00 €
39.7
Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen
8,00 €
39.8
Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten
3,00 €
39.9
Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung
3,00 €
39.10
Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten
4,00 €
39.11
Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)
4,00 €
39.12
Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator
4,00 €
39.13
Ultraschall-Behandlung
4,00 €

38.
Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. A wird wie folgt geändert:

aaa)
Es wird folgender neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:

„–
Atlastherapie nach Arlen“.

bbb)
Die bisherigen Spiegelstriche 2 bis 4 werden Spiegelstriche 3 bis 5.

bb)
Buchst. C wird wie folgt geändert:

aaa)
Es wird folgender neuer Spiegelstrich 3 eingefügt:

„–
Computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (z. B. SpineMED, DRX 9000, Accu-SPINA)“.

bbb)
Die bisherigen Spiegelstriche 3 und 4 werden Spiegelstriche 4 und 5.

cc)
In Buchst. E wird folgender Spiegelstrich  3 angefügt:

„–
epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik (z. B. nach Racz)“.

dd)
Buchst. M Spiegelstrich 1 wird aufgehoben; der bisherige Spiegelstrich  2 wird Spiegelstrich 1.

ee)
In Buchst. R Spiegelstrich 1 wird der Klammerzusatz „(r-ESWT)“ angefügt.

b)
Nr. 2 Spiegelstrich 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt geändert:

aaa)
Vor dem Wort „Extracorporale“ wird das Wort „Fokussierte“ eingefügt.

bbb)
Der Klammerzusatz „(ESWT)“ wird durch den Klammerzusatz „(f-ESWT)“ ersetzt.

bb)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Aufwendungen sind im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose, des Fasziitis plantaris oder der therapiefraktären Achillodynie.“

39.
Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt geändert:

a)
Lfd. Nr. 1 erhält folgende Fassung:

Lfd.
Nr.
L e i s t u n g
beihilfefähiger Höchstbetrag
in Euro
„1
Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a)
als Einzelinhalation
6,70
b)
als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
3,60
c)
als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener
natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
5,70“.

b)
Lfd. Nr. 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Lfd. Nrn. 3 bis  21 werden Lfd. Nrn. 2 bis 20.

d)
Die bisherige Lfd. Nr. 22 wird Lfd. Nr. 21 und erhält folgende Fassung:

Lfd.
Nr.
L e i s t u n g
beihilfefähiger Höchstbetrag
in Euro
„21
Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile
– einschließlich der erforderlichen Nachruhe –
a)
bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
11,80
a)
bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
aa)
Teilpackung
bb)
Großpackung
20,50
28,20“.

e)
Es werden folgende neue Lfd. Nrn. 22 bis 26 eingefügt:

Lfd.
Nr.
L e i s t u n g
beihilfefähiger Höchstbetrag
in Euro
„22
Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd,
Dreiviertel-Packung nach Kneipp) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe
14,90
 23
Kaltpackung (Teilpackung)
a)
Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem
7,70
b)
Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
15,40
 24
Heublumensack, Peloidkompresse
9,20
 25
Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz
4,60
 26
Trockenpackung
3,10“.

f)
Die bisherigen Lfd. Nrn. 23 bis  52 werden Lfd. Nrn. 27 bis 56.

g)
Die Abschnitte X und XI erhalten folgende Fassung:

Lfd.
Nr.
L e i s t u n g
beihilfefähiger Höchstbetrag
in Euro
„X. Podologische Therapie13)
57
Hornhautabtragung an beiden Füßen
14,50
58
Hornhautabtragung an einem Fuß
8,70
59
Nagelbearbeitung an beiden Füßen
13,05
60
Nagelbearbeitung an einem Fuß
7,25
61
Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
26,10
62
Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und
Nagelbearbeitung)
14,50
XI. Sonstiges
63
Ärztlich verordneter Hausbesuch
9,20
64
Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Höhe von 0,30 € je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nrn. 63 und 64 nur anteilig je Patient beihilfefähig.

h)
Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

aa)
In der Fußnote 2 werden die Worte „Nrn. 4 bis 6“ durch die Worte „Nrn. 3 bis 5“ und die Worte „Nrn. 10 und 18“ durch die Worte „Nrn. 9 und 17“ ersetzt.

bb)
In der Fußnote 9 werden die Worte „Nrn. 34, 42, 43“ durch die Worte „Nrn. 38, 46, 47“ ersetzt.

cc)
In der Fußnote 11 werden die Worte „Nrn. 4 bis 45“ durch die Worte „Nrn. 3 bis 49“ ersetzt.

dd)
In der Fußnote 12 werden die Worte „Nrn. 4 bis 6, 10, 12 und 18“ durch die Worte „Nrn. 3 bis 5, 9, 11 und 17“ ersetzt.

40.
Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4.

41.
Es wird folgende Anlage 5 eingefügt:

„Anlage 5
(zu § 41 Abs. 2)

Zugelassene Zentren mit Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung für die Feststellungen eines erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisikos

1.
Berlin

Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum

2.
Dresden

Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

3.
Düsseldorf

Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

4.
Göttingen

Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

5.
Hannover

Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und Molekularpathologie

6.
Heidelberg

Universität Heidelberg, Institut für Humangenetik

7.
Kiel

Universitätsfrauenklinik Kiel

8.
Köln

Universitätsklinikum Köln, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

9.
Leipzig

Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

10.
München

Technischen Universität München, Klinikum Rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde,

Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde – Campus Großhadern

11.
Münster

Universität Münster, Institut für Humangenetik

12.
Regensburg

Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universität Regensburg

13.
Tübingen

Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

14.
Ulm

Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

15.
Würzburg

Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
“.

42.
Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 6; in Nr. 4 werden die Worte „der vom Staatsministerium der Finanzen benannten“ durch das Wort „von“ ersetzt.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 34 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.

München, den 29. Juli 2014

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister