Fundstelle GVBl. 2014 S. 371

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Verordnung

7803-4-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
7803-4-L

Verordnung
zur Änderung der
Fachschulordnung Agrarwirtschaft

Vom 12. August 2014


Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 1, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 233 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft (Fachschulordnung Agrarwirtschaft – FSO Agrar) vom 1. August 2002 (GVBl S. 374, BayRS 7803-4-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2013 (GVBl S. 194, ber. S. 268), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Im Sechsten Teil wird folgender § 29a eingefügt:

㤠29a
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung“.

b)
§ 41 wird § 39; das Wort „Außer-Kraft-Treten,“ wird gestrichen.

2.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 2 und 3.

4.
In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden im Klammerzusatz die Worte „ , Abs. 2“ gestrichen.

5.
§ 12 Abs. 4 wird aufgehoben.

6.
In § 20 Abs. 3 werden die Worte „Berufs- und Arbeitspädagogik“ durch die Worte „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ersetzt.

7.
In § 22 Satz 3 werden die Worte „und die praktische Prüfung im zweiten Semester“ gestrichen.

8.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 einleitender Satzteil werden vor dem Wort „Fachrichtung“ die Worte „Fachschule Veitshöchheim,“ eingefügt.

bb)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a wird das Wort „Gemüsebau“ durch das Wort „Produktion“ ersetzt.

bbb)
In Buchst. c werden die Worte „und EDV“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Betriebsbeurteilung“ die Worte „ , einer Fallstudie“ eingefügt.

bbb)
Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:

„–
dauert die schriftliche Prüfung in den Buchst. a und b jeweils 180 Minuten, in Buchst. d 150 Minuten,“.

ccc)
Spiegelstrich 5 erhält folgende Fassung:

„–
ist jeweils in Buchst. d eine praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie eine Fallstudie nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ zu erstellen,“.

bb)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „und in einer praktischen Ausbildungseinheit“ gestrichen.

bbb)
Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:

„–
dauert die schriftliche Prüfung in den Buchst. a und b jeweils 180 Minuten, in Buchst. d 150 Minuten,“.

ccc)
Spiegelstrich 4 wird aufgehoben.

cc)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Situationsaufgabe“ die Worte „ , einer Fallstudie“ eingefügt.

bbb)
Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:

„–
dauert die schriftliche Prüfung in Buchst. a 240 Minuten, in Buchst. c 180 Minuten und in Buchst. e 150 Minuten,“.

ccc)
Spiegelstrich 4 erhält folgende Fassung:

„–
ist in Buchst. e eine praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie eine Fallstudie nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ zu erstellen,“.

dd)
Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Situationsaufgabe“ die Worte „ , einer Fallstudie“ eingefügt.

bbb)
Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:

„–
dauert die schriftliche Prüfung in Buchst. a und d jeweils 150 Minuten, in Buchst. b 90 Minuten und in Buchst. c 180 Minuten,“.

ccc)
Spiegelstrich 4 erhält folgende Fassung:

„–
ist in Buchst. d eine praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie eine Fallstudie nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ zu erstellen,“.

c)
Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spiegelstrich 1 wird im Klammerzusatz nach dem Wort „Ausbildungseinheit“ das Wort „ , Fallstudie“ eingefügt.

bb)
In Spiegelstrich 2 werden die Worte „und Buchst. d (Praktische Ausbildungseinheit)“ gestrichen.

cc)
In Spiegelstrichen 3 und 4 wird im Klammerzusatz nach dem Wort „Ausbildungseinheit“ jeweils das Wort „ , Fallstudie“ eingefügt.

9.
§ 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Worte „zu gleichen Teilen“ durch die Worte „jeweils einfach“ ersetzt.

b)
In Satz 3 erhalten die Spiegelstriche 1 bis 4 folgende Fassung:

„–
praxisbezogene Aufgabe, Betriebsbeurteilung, praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch und Fallstudie aus den Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau doppelt;

Wirtschafterarbeit (schriftliche Meisterarbeit) aus der Fachrichtung ökologischer Landbau doppelt;

betriebsbezogene Situationsaufgabe einfach, praxisbezogene Aufgabe, die praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch und die Fallstudie aus der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen doppelt;

betriebsbezogene Situationsaufgabe einfach, praktische Meisterarbeit, praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch und Fallstudie aus der Fachrichtung Milchwirtschaftliches Laborwesen doppelt;“.

10.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Spiegelstrich 1 wird das Wort „Zierpflanzenbau“ durch die Worte „Marketing und Gestaltung/Zierpflanzenbau“ ersetzt.

b)
In Spiegelstrich 2 wird nach dem Wort „Gestaltung“ das Wort „/Staudengärtnerei“ angefügt.

c)
Spiegelstrich 7 wird aufgehoben; die bisherigen Spiegelstriche 8 bis 10 werden Spiegelstriche 7 bis 9.

11.
§ 29a Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Studierende, die nicht zur Meisterprüfung zugelassen sind, können auf Antrag die Ausbildereignungsprüfung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung vor dem zuständigen Meisterprüfungsausschuss ablegen.“

12.
§ 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

1Art. 86 bis 88 BayEUG gelten entsprechend.“

b)
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

c)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

13.
§ 41 wird § 39 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Außer-Kraft-Treten,“ gestrichen.

b)
Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

c)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Ausbildung von Studierenden, die vor dem 1. August 2014 begonnen hat, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.“

14.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 werden durch folgende Nr. 1.1.2 ersetzt:

1.
2.
3.
1. + 3.
Semester
Semester
Semester
Semester
Wochen-
stunden
Schultage
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
1.1.2
Produktion
8
8
8
16
“.

b)
In Nr. 1.2.1 werden in Spalte 5 „3. Semester Wochenstunden“ die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ und in Spalte 6 „1. + 3. Semester Wochenstunden“ die Zahl „10“ durch die Zahl „ 11“ ersetzt.

c)
In Nr. 1.2.2 werden die Worte „und EDV“ gestrichen.

15.
In Anlage 3.3 wird unter den Worten „– Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau –“ das Wort „– dreisemestrig –“ eingefügt.

16.
Es wird folgende Anlage 3.4 eingefügt:

Anlage 3.4

Stundentafel
für die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn
– Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau –
– zweisemestrig –

1.
2.
1. + 2.
Semester
Semester
Semester
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Produktion, Dienstleistung, Vermarktung
1.1.1
Baubetrieb
11
11
22
1.1.2
Rechts- und Sozialkunde
4
5
9
1.1.3
Pflanzenverwendung
6
5
11
1.2
Betriebs- und Unternehmensführung
1.2.1
Betriebswirtschaft und Marketing
9
5
14
1.2.2
Betriebsführung
5
6
11
1.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
4
3
7
Mindestpflichtstunden
39
35
74
2.
WAHLFÄCHER
2.1
Vertiefung Baubetrieb / Betriebswirtschaft
-
2
2
“.

17.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 werden jeweils in Spalte 3 „1. Semester Wochenstunden“ die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ und in Spalte 6 „1. + 3. Semester Wochenstunden“ die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

b)
In Nr. 1.2.2 werden in Spalte 3 „1. Semester Wochenstunden“ die Zahl „3“ durch die Zahl „5“ und in Spalte 6 „1. + 3. Semester Wochenstunden“ die Zahl „3“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

c)
In Nr. 2.3 wird in Spalte 4 „2. Semester Schultage“ die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

d)
Es wird folgende Nr. 2.6 eingefügt:
1.
2.
3.
1. + 3.
Semester
Semester
Semester
Semester
Wochen-
stunden
Schultage
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
2.6
Waldbau
-
1
-
-
“.

e)
In der Zeile „Mindestpflichstunden/Schultage“ werden in Spalte 3 „1. Semester Wochenstunden“ die Zahl „32“ durch die Zahl „36“ und in Spalte 6 „1. + 3. Semester Wochenstunden“ die Zahl „64“ durch die Zahl „68“ ersetzt.

18.
Anlage 8 wird aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.


München, den 12. August 2014

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister