Fundstelle GVBl. 2014 S. 411

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Verordnung

2130-2-I, 2130-1-I
2130-2-I , 2130-1-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die
Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die
Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch
und der Umlegungsauschussverordnung

Vom 30. September 2014


Es erlassen auf Grund von

1.
§ 199 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl I S. 954), die Bayerische Staatsregierung,

2.
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die
Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch

Die Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (GutachterausschussV) vom 5. April 2005 (GVBl S. 88, BayRS 2130-2-I) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

„(Gutachterausschussverordnung – BayGaV)“.

2.
Vor dem Ersten Teil wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Gutachterausschüsse

§   1
Bildung und Zuständigkeit

§   2
Zusammensetzung

§   3
Berufung der Gutachter

§   4
Verpflichtung der ehrenamtlichen Gutachter

§   5
Abberufung von Gutachtern

§   6
Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung

§   7
Entschädigung der Gutachter

§   8
Aufgaben des Vorsitzenden

§   9
Einrichtung und Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 10
Führung der Kaufpreissammlung

§ 11
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

§ 12
Bodenrichtwerte

§ 13
Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten

§ 14
Erstattung von Gutachten

§ 15
Gebühren und Auslagen für Gutachten

Zweiter Teil

Oberer Gutachterausschuss für
Grundstückswerte im Freistaat Bayern

§ 16
Bildung

§ 17
Zusammensetzung

§ 18
Berufung und Abberufung der Gutachter

§ 19
Besetzung im Einzelfall

§ 20
Aufgaben, Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse mit dem Oberen Gutachterausschuss

§ 21
Entschädigung der Gutachter

§ 22
Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses

§ 23
Anwendung der Vorschriften über Gutachterausschüsse

Dritter Teil

Schlussvorschriften

§ 23a
Übergangsbestimmung

§ 24
Inkrafttreten“.

3.
In der Überschrift des Ersten Teils werden die Worte „Bildung der“ gestrichen.

4.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Bildung und Zuständigkeit“.

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Baugesetzbuch“ der Klammerzusatz „(BauGB)“ eingefügt.

c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich das Grundstück liegt. 2Liegt ein Grundstück im Bereich mehrerer Ausschüsse, ist der Ausschuss zuständig, in dessen Bereich der größere Teil liegt.“

5.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „des Gutachterausschusses“ gestrichen.

b)
In Abs. 3 werden die Worte „mit der Befähigung zum Richteramt“ durch die Worte „im Sinn von Art. 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Dem Gutachterausschuss müssen zudem je ein Bediensteter der zuständigen Finanz- und staatlichen Vermessungsbehörde angehören.“

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bodenrichtwerte“ die Worte „sowie der in § 193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten“ eingefügt.

6.
In § 3 Abs. 1 werden nach den Worten „Finanzen“ die Worte „ , für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung“.

b)
In Abs. 4 werden die Worte „die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über ausgeschlossene Personen und die Besorgnis der Befangenheit“ durch die Worte „Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Der Gutachterausschuss beschließt in nichtöffentlichen Sitzungen. 2Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gutachters, der den Vorsitz führt. 4In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn keiner der mitwirkenden Gutachter diesem Verfahren widerspricht.“

8.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Gutachter, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, werden nur entschädigt, soweit sie die Gutachtertätigkeit nicht als dienstliche Aufgabe wahrnehmen.“

9.
Die Überschrift des Zweiten Teils wird aufgehoben.

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Gutachterausschuss kann durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 BauGB auf den Vorsitzenden übertragen.“

11.
Die Überschrift des bisherigen Dritten Teils wird aufgehoben.

12.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Auskünfte aus der Kaufpreissammlung“.

b)
Abs.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 2 entfällt die Satzbezeichnung und das Wort „Sie“ wird durch die Worte „Die Kaufpreissammlung einschließlich der übersandten Unterlagen“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 wird das Komma nach dem Wort „sind“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

ccc)
Es wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.
Sachverständigen für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024 (DIN EN ISO/IEC 17024:2012-11, Ausgabe: 2012-11, Konformitätsbewertung – Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren, Berlin: Beuth-Verlag)“.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Grundstücksbezogene Auskünfte dürfen nur an Personen erteilt werden, die einer gesetzlichen Schweigepflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer gleichwertigen Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, nur in einem Umfang, der zur Erreichung des mit der Auskunft angestrebten Verwendungszwecks zwingend erforderlich ist, und nur, soweit schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. 2Name und Anschrift der Eigentümer sowie sonstiger Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.“

13.
Die Überschrift des bisherigen Vierten Teils wird aufgehoben.

14.
§ 12 erhält folgende Fassung:

„§ 12

Bodenrichtwerte

(1) Die Bodenrichtwerte sind zum Ende eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl zu ermitteln.

(2) 1Die Bodenrichtwerte sind spätestens ab dem 30. Juni des auf den Zeitpunkt der Ermittlung folgenden Jahres einen Monat lang in den Gemeinden zu veröffentlichen. 2Ort und Dauer sind ortsüblich bekannt zu machen. 3Auf das Recht, Auskunft über die Bodenrichtwerte zu erhalten, ist dabei hinzuweisen.“

15.
§ 13 wird aufgehoben.

16.
Der bisherige § 14 wird § 13 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten“.

b)
Abs. 1 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung entfällt.

bb)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Worte „nach § 193 Abs. 5 BauGB ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen“ eingefügt.

17.
Die Überschrift des bisherigen Fünften Teils wird aufgehoben.

18.
Der bisherige § 15 wird § 14 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Erstattung von Gutachten“.

b)
Abs. 1 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 1 und 2.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird aufgehoben.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3.

19.
Der bisherige § 16 wird § 15 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „für Gutachten“ angefügt.

b)
Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Kommt es für die Bemessung der Gebühr auf den ermittelten Wert an (wertabhängige Gebühr), ist der marktangepasste vorläufige Wert ohne besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale maßgebend; maßgeblich für die Ermittlung des Werts ist das bzw. sind die für die Ermittlung des Verkehrswerts herangezogenen Wertermittlungsverfahren.“

c)
Abs. 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(2) Die Gebühr ist im Regelfall wertabhängig und beträgt

1.
bei einem ermittelten Wert bis 200 000 €:
1 650 €;

2.
bei einem ermittelten Wert bis 300 000 €:
1 700 €;

3.
bei einem ermittelten Wert bis 400 000 €:
1 800 €;

4.
bei einem ermittelten Wert bis 500 000 €:
1 900 €;

5.
bei einem ermittelten Wert bis 1 000 000 €:
1 000 € zuzüglich 2 v.T. des Werts;

6.
bei einem ermittelten Wert über 1 000 000 € bis 10 000 000 €:
2 000 € zuzüglich 1 v.T. des Werts;

7.
bei einem ermittelten Wert über 10 000 000 €:
5 000 € zuzüglich 0,7 v.T. des Werts.

(3) 1Die wertabhängige Gebühr kann um bis zu 50 v.H. erhöht werden, wenn die Ermittlung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale einen erheblichen zusätzlichen Aufwand verursacht. 2Die Gebühr kann um bis zu 50 v.H. ermäßigt werden, wenn das Gutachten einen erheblich geringeren Aufwand als üblich verursacht, insbesondere bei unbebauten Grundstücken mit land-, forstwirtschaftlicher oder vergleichbarer Nutzung. 3Sind in einem Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mehrere Werte für mehrere Stichtage oder entsprechende Wertunterschiede zu ermitteln, so wird der Gebührenberechnung die Summe aus dem höchsten ermittelten Wert und je einem Viertel aller weiteren ermittelten Werte zu Grunde gelegt.

(4) Die Gebühr erhöht sich für jeden aus der Kaufpreissammlung herangezogenen Vergleichswert, für jeden herangezogenen Bodenrichtwert und für jedes herangezogene wertermittlungsrelevante Datum entsprechend der Gebühr nach Tarif-Nr. 2.I.1/1.8 des Kostenverzeichnisses.“

d)
In Abs. 5 Nr. 2 wird das Wort „Postzustellungsaufträge“ durch das Wort „Zustellungsaufträge“ ersetzt.

20.
Nach § 15 wird folgender Zweiter Teil eingefügt:

„Zweiter Teil

Oberer Gutachterausschuss für
Grundstückswerte im Freistaat Bayern


§ 16

Bildung

(1) 1Für den Bereich des Freistaates Bayern wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet. 2Er führt die Bezeichnung ‚Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern‘.

(2) Die Aufsicht führt die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.


§ 17

Zusammensetzung

1Der Obere Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und 25 ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. 2Der Vorsitzende muss Bediensteter des Freistaates Bayern oder einer Gebietskörperschaft im Freistaat Bayern sein und die Befähigung zum Richteramt oder die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene besitzen oder entsprechende Aufgaben mit vergleichbarer Qualifikation im Arbeitnehmerverhältnis wahrnehmen. 3Für den Vorsitzenden werden mindestens zwei Gutachter, die Bedienstete des Freistaates Bayern oder einer Gebietskörperschaft im Freistaat Bayern sind, als Stellvertreter berufen. 4Die ehrenamtlichen Gutachter sollen Mitglieder eines Gutachterausschusses sein. 5Drei Gutachter müssen Bedienstete der Finanz- oder Vermessungsverwaltung sein.


§ 18

Berufung und Abberufung der Gutachter

1Die Gutachter werden von der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr berufen und abberufen. 2Die Berufung der Gutachter nach § 17 Satz 5 erfolgt auf Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat oder einer von ihm bestimmten Behörde.


§ 19

Besetzung im Einzelfall

1Der Obere Gutachterausschuss beschließt

1.
mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und mindestens zwei ehrenamtlichen Gutachtern über Obergutachten,

2.
mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und mindestens zwölf ehrenamtlichen weiteren Gutachtern über überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens nach § 20 Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Regelungen zur Übermittlungsweise und zum Datenformat nach § 20 Abs. 3 Satz 2.

2Ein Gutachter ist von der Mitwirkung an einem Obergutachten ausgeschlossen, wenn er an dem Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses mitgewirkt hat; im Übrigen gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.


§ 20

Aufgaben, Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse mit dem Oberen Gutachterausschuss

(1) 1Der Obere Gutachterausschuss nimmt die Aufgaben nach § 198 BauGB wahr. 2Er wirkt zudem auf einheitliche Standards bei der Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sowie bei der Veröffentlichung von Bodenrichtwerten und sonstigen Daten der Wertermittlung hin.

(2) 1Der Obere Gutachterausschuss erstellt zum Ende eines jeden Jahres mit ungerader Jahreszahl die Übersicht über den Grundstücksmarkt für den Freistaat Bayern (Grundstücksmarktbericht Bayern). 2Der Grundstückmarktbericht Bayern ist spätestens zum 30. Juni des auf den Zeitpunkt der Erstellung folgenden Jahres in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

(3) 1Die Gutachterausschüsse übermitteln dem Oberen Gutachterausschuss auf Anforderung alle bis dahin ausgewerteten und abgeleiteten Daten für die Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2Der Obere Gutachterausschuss kann Vorgaben zur Übermittlungsweise und zum Datenformat machen, soweit sie ohne Mehrbelastung erfüllt werden können.


§ 21

Entschädigung der Gutachter

(1) 1Die Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Abs. 2. 2§ 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus

1.
der Leistungsentschädigung, die für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten 45 € beträgt, und

2.
der Erstattung der Aufwendungen nach §§ 5 bis 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(3) Die Entschädigung im Einzelfall wird von der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses festgesetzt.


§ 22

Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses

(1) 1Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses werden von der Regierung von Niederbayern wahrgenommen. 2Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis können gegen Kostenerstattung Personal und Sachmittel eines örtlichen Gutachterausschusses in Anspruch genommen werden.

(2) 1Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Oberen Gutachterausschusses. 2Sie bereitet die Entscheidungen des Oberen Gutachterausschusses nach Weisung des Vorsitzenden vor.


§ 23

Anwendung der Vorschriften über Gutachterausschüsse

Soweit sich aus den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Ersten Teils entsprechend anwendbar.“

21.
Der bisherige Sechste Teil wird Dritter Teil.

22.
Nach der Überschrift des Dritten Teils wird folgender § 23a eingefügt:

㤠23a

Übergangsbestimmung

Für Gutachten eines Gutachterausschusses, die vor dem 1. November 2014 beantragt worden sind, gilt § 16 der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2014 geltenden Fassung.“

23.
Der bisherige § 17 wird § 24 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „In Kraft Treten, Außer Kraft Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 2

Änderung der Umlegungsauschussverordnung

Die Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten – Umlegungsauschussverordnung – UmlegAusschV – (BayRS 2130-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2012 (GVBl S. 84), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird im Klammerzusatz das Wort „Umlegungsauschussverordnung“ durch das Wort „Umlegungsausschussverordnung“ ersetzt.

2.
§ 4 Abs. 3a wird aufgehoben.

3.
In § 6 Abs. 1 werden nach den Worten „Vierten Teil“ die Worte „des Ersten Kapitels“ eingefügt.


§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 20 am 1. Januar 2015 in Kraft. 3§ 23a der Gutachterausschussverordnung in der ab 1. November 2014 geltenden Fassung tritt am 1. November 2015 außer Kraft.

München, den 30. September 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r