Fundstelle GVBl. 2014 S. 496

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Verordnung

2038-3-9-3-U

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-9-3-U

Verordnung
über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
(FachV-GA)

Vom 12. November 2014

Auf Grund von Art. 38 Abs. 2, Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 62 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:



Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§   1
Fachlicher Schwerpunkt
§   2
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe



Teil 2

Ausbildung


Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§   3
Gliederung der Ausbildung
§   4
Dauer der Ausbildung, Verlängerung
§   5
Aufsicht, Ausbildungsrichtlinien
§   6
Ausbildungsbehörden

Abschnitt 2

Fachtheoretische Ausbildung

§   7
Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
§   8
Fachlehrgänge
§   9
Lehrgangszeugnisse

Abschnitt 3

Berufspraktische Ausbildung

§ 10
Grundsätze der berufspraktischen Ausbildung
§ 11
Beschäftigungsnachweis
§ 12
Leistungsnachweise

Abschnitt 4

Prüfung

§ 13
Zulassung
§ 14
Prüfungsfächer
§ 15
Durchführung der Prüfung
§ 16
Bestellung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen
§ 17
Schriftliche Prüfung
§ 18
Prüfungskommission
§ 19
Mündliche Prüfung
§ 20
Gesamtprüfungsnote
§ 21
Inhalt des Prüfungszeugnisses
§ 22
Feststellung des Qualifikationserwerbs


Teil 3

Ausbildungsqualifizierung

§ 23
Verfahren zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
§ 24
Durchführung des Zulassungsverfahrens, Prüfungsgespräch
§ 25
Bewertung, Bekanntgabe der Ergebnisse
§ 26
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
§ 27
Durchführung der Ausbildungsqualifizierung


Teil 4

Schlussvorschriften

§ 27a
Übergangsvorschriften
§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Teil 1

Allgemeine Bestimmungen


§ 1

Fachlicher Schwerpunkt

(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Gewerbeaufsicht gebildet.

(2) Auf die Prüfungen und Leistungsnachweise sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.


§ 2

Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer die Ausbildung (Teil 2) erfolgreich (§20 Abs. 2) abgeschlossen hat.

(2) Zur Teilnahme an der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann zugelassen werden, wer

1.
den Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

2.
in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung die Meisterprüfung im Handwerk, die Industriemeisterprüfung oder die Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer öffentlich oder staatlich anerkannten Technikerschule bestanden hat und

3.
eine mindestens zweijährige fachbezogene hauptberufliche Tätigkeit nachweisen kann.

(3) Zur Teilnahme an der Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann zugelassen werden, wer

1.
in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung einen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule, einen Bachelorstudiengang oder einen vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat und

2.
eine mindestens zweijährige fachbezogene hauptberufliche Tätigkeit nachweisen kann.

(4) Zur Teilnahme an der Ausbildung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene kann zugelassen werden, wer

1.
in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung einen Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder einen Masterstudiengang erfolgreich abgeschlossen hat; bei einem Masterstudiengang muss auch der zugrunde liegende Bachelor- oder Diplomstudiengang in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung abgelegt worden sein und

2.
eine mindestens zweijährige fachbezogene hauptberufliche Tätigkeit nachweisen kann.

(5) 1Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu einem außerbayerischen Dienstherrn stehen, können bei entsprechenden freien Kapazitäten an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. 2Anträge auf Zulassung sind auf dem Dienstweg vorzulegen.



Teil 2

Ausbildung


Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften


§ 3

Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst einen fachtheoretischen Teil, der in Fachlehrgängen durchgeführt wird, sowie einen berufspraktischen Teil an den Ausbildungsbehörden.


§ 4

Dauer der Ausbildung, Verlängerung

(1) Die Ausbildung dauert bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene jeweils 18 Monate, bei einem vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene 24 Monate.

(2) Wird der fachtheoretische oder der berufspraktische Teil der Ausbildung wegen Erkrankung oder aus sonstigen zwingenden Gründen um mehr als sechs Wochen unterbrochen, kann die Dauer der Ausbildung von der Einstellungsbehörde um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die oder der Auszubildende die versäumten Kenntnisse und Fertigkeiten in der noch verbleibenden Zeit nicht mehr aneignen kann.

(3) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann diese von der Einstellungsbehörde um bis zu einem Jahr verlängert werden.

(4) Auszubildende, deren Ausbildungsdauer verlängert worden ist, nehmen gegebenenfalls erneut an den Ausbildungsmaßnahmen des Wiederholungsjahres teil.


§ 5

Aufsicht, Ausbildungsrichtlinien

(1) Die Aufsicht über die gesamte Ausbildung obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (im Folgenden: Staatsministerium).

(2) Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung erlassen.


§ 6

Ausbildungsbehörden

(1) 1Ausbildungsbehörden sind die Regierungen. 2Das Staatsministerium kann abweichende Regelungen treffen.

(2) 1Für die fachtheoretische Ausbildung ist die Verwaltungsschule der Sozialverwaltung zuständig. 2Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsschule der Sozialverwaltung.

(3) 1Die Ausbildungsbehörde ist für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich und weist die Auszubildenden für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung der Verwaltungsschule der Sozialverwaltung zu. 2Für die Gewährung von Trennungsgeld sowie Reise- und Umzugskostenerstattungen findet § 8 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung entsprechende Anwendung.

(4) Die Leitung der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen haben die ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung sicherzustellen.


Abschnitt 2

Fachtheoretische Ausbildung


§ 7

Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung

Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf die folgenden Fächergruppen:

1.
Grundlagen der Gewerbeaufsicht,

2.
Soziale Kompetenz, Methodenkompetenz,

3.
Verwaltung und Recht,

4.
Basiswissen Arbeitsschutz und Produktsicherheit,

5.
Vollzug Arbeitsschutz,

6.
Vollzug Produkt- und Chemikaliensicherheit,

7.
Vollzug Gefahrenschutz.


§ 8

Fachlehrgänge

(1) Im Rahmen der Fachlehrgänge werden bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene mindestens 500 Unterrichtsstunden, bei einem vorgesehenen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene mindestens 600 Unterrichtsstunden und bei einem vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene mindestens 700 Unterrichtsstunden erteilt.

(2) Die Lehrveranstaltungen schließen Übungen mit ein.

(3) 1Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in die Fachlehrgänge I und II, bei einem vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene zusätzlich in einen Ergänzungslehrgang. 2Die Lehrgänge werden zentral von der Verwaltungsschule der Sozialverwaltung durchgeführt.

(4) 1Im Fachlehrgang I wird je eine zweistündige Klausur aus den Fächergruppen gemäß § 7 Nrn. 3, 4 und 7 abgehalten. 2Bei einem vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene wird darüber hinaus im Fachlehrgang II eine vierstündige Klausur aus der Fächergruppe gemäß § 7 Nr. 3 sowie eine vierstündige Klausur aus den Fächergruppen gemäß § 7 Nrn. 5 und 7 abgehalten.

(5) 1Im Fachlehrgang II hält die oder der Auszubildende einen bewerteten dreißigminütigen Fachvortrag. 2Die Prüferinnen und Prüfer können Fragen zum Fachvortrag stellen.


§ 9

Lehrgangszeugnisse

(1) 1Die Auszubildenden erhalten nach dem Fachlehrgang I das Lehrgangszeugnis I. 2Die Auszubildenden, die voraussichtlich in der vierten Qualifikationsebene einsteigen, erhalten darüber hinaus nach dem Fachlehrgang II das Lehrgangszeugnis II.

(2) Die Lehrgangszeugnisse enthalten die Einzelnoten der gefertigten Klausuren und die Lehrgangsnote; für die Berechnung der Lehrgangsnote gelten § 28 Abs. 1 und 5 APO entsprechend.


Abschnitt 3

Berufspraktische Ausbildung


§ 10

Grundsätze der berufspraktischen Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst die Ausbildung am Arbeitsplatz.

(2) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Auszubildenden unter Anwendung der in den Fachlehrgängen erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung und die im Gewerbeaufsichtsdienst erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen entwickeln bzw. festigen.


§ 11

Beschäftigungsnachweis

Die Auszubildenden haben für die Dauer der berufspraktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis zu führen.


§ 12

Leistungsnachweise

(1) Bei Beendigung eines Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 unterrichten die Ausbilderinnen und Ausbilder die Ausbildungsleitung durch ein Stationszeugnis über die Leistung und Führung der oder des Auszubildenden.

(2) 1Am Ende des ersten Ausbildungsjahres erstellt die Ausbildungsleitung ein Jahreszeugnis. 2Darin ist festzustellen, ob und mit welchem Ergebnis das Ausbildungsziel bis zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde und ob zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel bei mindestens gleichbleibender Leistung erreicht werden wird. 3Das Jahreszeugnis ist der Leitung des Gewerbeaufsichtsamts sowie dem Staatsministerium vorzulegen.

(3) Die Stations- und Jahreszeugnisse sind den Auszubildenden binnen sechs Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zu eröffnen.


Abschnitt 4

Prüfung


§ 13

Zulassung

1Auszubildende, die zum Ende des ersten Ausbildungsjahres das Ausbildungsziel erreicht haben (§ 12 Abs. 2) und die im Lehrgangszeugnis I mindestens die Lehrgangsnote „ausreichend“ erzielt haben, sind zur Prüfung zugelassen. 2Bei einer Ausbildung für einen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene tritt an die Stelle des Lehrgangszeugnisses I das Lehrgangszeugnis II.


§ 14

Prüfungsfächer

Der Prüfungsstoff ergibt sich aus den Fächergruppen gemäß § 7.


§ 15

Durchführung der Prüfung

1Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. 2Die Geschäftsstelle zur Durchführung der Prüfung an der Verwaltungsschule der Sozialverwaltung wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen mit.


§ 16

Bestellung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen

(1) Das Staatsministerium bestellt für die Prüfungen bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene je einen Prüfungsausschuss.

(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus

1.
der Leiterin oder dem Leiter des für die Gewerbeaufsicht zuständigen Grundsatzreferats des Staatsministeriums als vorsitzendes Mitglied,

2.
einer mit Aufgaben der Ausbildung betrauten Person des Personalreferats des Staatsministeriums,

3.
der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltungsschule der Sozialverwaltung,

4.
einer mit Aufgaben der Ausbildung betrauten Person der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, als Vertreter des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und

5.
einem Beamten oder einer Beamtin der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, die oder der die Qualifikation für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene bzw. A 14 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene erfüllt.

(3) 1Das Staatsministerium bestellt den Vertreter des vorsitzenden Mitglieds, die Mitglieder gemäß Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 sowie deren Vertreter für fünf Jahre. 2Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsschule werden durch den Vertreter im Amt vertreten.


§ 17

Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene sind mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden fünf Aufgaben mit folgenden Schwerpunkten zu fertigen:

1.
zwei Aufgaben aus der Fächergruppe gemäß § 7 Nr. 3,

2.
drei Aufgaben aus den Fächergruppen gemäß § 7 Nrn. 4 bis 7.

(2) In der schriftlichen Prüfung bei einem vorgesehenen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene sind mit einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Stunden fünf Aufgaben mit folgenden Schwerpunkten zu fertigen:

1.
drei Aufgaben aus der Fächergruppe gemäß § 7 Nr. 3,

2.
zwei Aufgaben aus den Fächergruppen gemäß § 7 Nrn. 4 bis 7.

(3) In der schriftlichen Prüfung bei einem vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene sind mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden fünf Aufgaben mit folgenden Schwerpunkten zu fertigen:

1.
drei Aufgaben aus der Fächergruppe gemäß § 7 Nr. 3,

2.
zwei Aufgaben aus den Fächergruppen gemäß § 7 Nrn. 4 bis 7.

(4) 1Die Prüflinge haben je Prüfungstag nur eine Prüfungsaufgabe zu fertigen. 2Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden.


§ 18

Prüfungskommission

(1) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden Prüfungskommissionen gebildet. 2Diese setzen sich zusammen aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben soll,

2.
einer Gewerbeärztin oder einem Gewerbearzt,

3.
einer Beamtin oder einem Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der zweiten oder dritten oder A 14 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene innehaben soll sowie

4.
einer Beamtin oder einem Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der zweiten oder dritten oder A 14 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene innehaben soll.

(2) Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission, das vorsitzende Mitglied sowie deren Vertreter.


§ 19

Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 30 Minuten, bei einem vorgesehenen Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene je 45 Minuten. 2Jeweils drei Prüflinge sollen gemeinsam geprüft werden. 3Die Prüfung erfolgt in allen Fächergruppen (§ 7).

(2) 1Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der von den einzelnen Prüferinnen und Prüfern erteilten Einzelnoten, geteilt durch vier. 2Das Ergebnis ist am Ende der Prüfung bekannt zu geben.


§ 20

Gesamtprüfungsnote

(1) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der fünf Einzelnoten der schriftlichen Prüfung, der zweifach gewerteten Gesamtnote der mündlichen Prüfung, der Note des Fachvortrags und der Lehrgangsnote des Lehrgangszeugnisses I sowie gegebenenfalls der des Lehrgangszeugnisses II, geteilt durch die jeweilige Zahl der Prüfungsbestandteile; im Übrigen gilt § 28 APO entsprechend.

(2) 1Prüflinge mit einer Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ haben die Prüfung nicht bestanden. 2Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in zwei oder mehr der schriftlichen Prüfungsleistungen eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt.


§ 21

Inhalt des Prüfungszeugnisses

Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem Folgendes zu ersehen ist:
1.
die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,

2.
die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüflinge, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüflinge mit gleicher Platzziffer,

3.
die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung,

4.
die Note der mündlichen Prüfung,

5.
die Lehrgangsnote des Fachlehrgangs I, für den vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene zusätzlich die Lehrgangsnote des Fachlehrgangs II sowie

6.
die Note des Fachvortrags.


§ 22

Feststellung des Qualifikationserwerbs

Das Staatsministerium stellt den Qualifikationserwerb gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) fest.



Teil 3

Ausbildungsqualifizierung


§ 23

Verfahren zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

(1) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird bei Bedarf durchgeführt.

(2) 1Beamtinnen und Beamte, denen in der aktuellen periodischen Beurteilung die Eignung zur Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, können auf Antrag am Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung teilnehmen. 2Eine Teilnahme ist höchstens dreimal möglich.


§ 24

Durchführung des Zulassungsverfahrens, Prüfungsgespräch

(1) 1Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens bildet das Staatsministerium eine oder mehrere Prüfungskommissionen. 2Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils drei Mitgliedern, die mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind. 3Ein Mitglied führt nach Festlegung des Staatsministeriums den Vorsitz.

(2) 1Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Das Prüfungsgespräch dauert je Prüfling 30 Minuten. 3Drei Prüflinge sollen jeweils gemeinsam geprüft werden.

(3) 1Das Prüfungsgespräch soll Aufschluss über Denkvermögen, Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit sowie das Verständnis für die angestrebten Aufgaben geben. 2Das Prüfungsgespräch erstreckt sich insbesondere auf

1.
staatsbürgerliches Wissen, Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrecht,

2.
einschlägiges technisch-naturwissenschaftliches Grundwissen,

3.
das Fachgebiet des Prüflings.


§ 25

Bewertung, Bekanntgabe der Ergebnisse

1Jedes Mitglied erteilt für sein Prüfungsgebiet eine Note, die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten. 2Das Ergebnis ist am Ende des Prüfungsgesprächs bekannt zu geben.


§ 26

Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LlbG das Staatsministerium unter Berücksichtigung der Gesamtnote sowie des Personalbedarfs.


§ 27

Durchführung der Ausbildungsqualifizierung

Beamtinnen und Beamte können sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene qualifizieren, wenn sie an der Ausbildung nach Teil 2 teilgenommen und die entsprechende Prüfung bestanden haben.



Teil 4

Schlussvorschriften


§ 27a

Übergangsvorschriften

Für die Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten, die ihre Ausbildung, ihren Vorbereitungsdienst oder ihre Ausbildungsqualifizierung vor dem 1. Oktober 2014 begonnen haben, gelten die Vorschriften der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren, gehobenen und höheren technischen Gewerbeaufsichtsdienst in der bis zum Ablauf des 30. September 2014 geltenden Fassung fort.


§ 28

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. September 2014 tritt die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren, gehobenen und höheren technischen Gewerbeaufsichtsdienst (ZAPOtg/mD/gD/hD) vom 3. Mai 2001 (GVBl S. 239, BayRS 2038-3-10-3-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 141 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), außer Kraft.

(3) § 27a tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2016 außer Kraft.

München, den 12. November 2014

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz


Ulrike  S c h a r f ,  Staatsministerin