Fundstelle GVBl. 2014 S. 570

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Verordnung

2120-3-U/G

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Organisation des Gesundheitswesens
2120-3-U/G

Verordnung
zur Änderung der
Landesämterverordnung

Vom 4. Dezember 2014


Auf Grund von Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-U/G), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 439), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Verordnung:


§ 1

In der Verordnung über die Einrichtung der Bayerischen Landesämter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie für Umwelt (Landesämterverordnung – LAV-UGV) vom 27. November 2001 (GVBl S. 886, BayRS 2120-3-U/G), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 153 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird folgender § 2c eingefügt:

㤠2c

Spezialeinheit Infektiologie

(1) Im Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit besteht für die Angelegenheiten des Infektionsschutzes nach Art. 16 Abs. 1 GDVG die Spezialeinheit Infektiologie.

(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Spezialeinheit Infektiologie, ist landesweit zuständig für

1.
die fachliche und rechtliche Unterstützung und Beratung der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz,

2.
die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten von überregionaler Bedeutung an den bayerischen Flughäfen im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 15 des IGV-Durchführungsgesetzes und den Häfen Passau und Lindau (Bodensee) sowie bei Ausbrüchen mit pathogenen Krankheitserregern, die hohe Anforderungen an das Infektionsmanagement bei den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz stellen,

3.
den Aufbau von Reaktionsfähigkeiten für den Fall einer biologischen Gefahrenlage, um die gesundheitlichen Folgen für die Bevölkerung zu minimieren und das Krisenmanagement der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zu unterstützen.

(3) Im Rahmen der Maßnahmen nach Abs. 2 ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Spezialeinheit Infektiologie, zuständige Behörde neben den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nach Art. 1 Abs. 3 Nr. 1 und Art. 16 und 17 GDVG.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.


München, den 4. Dezember 2014

Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege


Melanie  H u m l ,  Staatsministerin