Fundstelle GVBl. 2014 S. 167

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Verordnung

204-1-2-K

  • Verwaltung
  • Datenschutz
204-1-2-K

Verordnung
zur Änderung der
Durchführungsverordnung StMUK Art. 28 Abs. 2 BayDSG

Vom 1. April 2014


Auf Grund des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (Durchführungsverordnung StMUK Art. 28 Abs. 2 BayDSG – DVBayDSG-KM) vom 23. März 2001 (GVBl S. 113, ber. S. 212, BayRS 204-1-2-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2013 (GVBl S. 6), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Abkürzung „StMUK“ durch die Abkürzung „StMBW“ ersetzt.

2.
In § 2 werden die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium)“ ersetzt.

3.
In Anlage 1 Nrn. 2.2, 4.1 Stichwort „Empfänger“ Spalte 3 und Nr. 4.2 Stichwort „Empfänger“ Spalte 3 sowie Anlage 3 Nrn. 3.5 und 4 Stichwort „Empfänger“ werden jeweils die Worte „für Unterricht und Kultus“ gestrichen.

4.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3.1 wird nach dem Wort „Schulnummer,“ das Wort „Schultyp,“ eingefügt.

b)
In Nr. 3.2 Satz 2 werden die Worte „für Unterricht und Kultus“ gestrichen.

c)
In Nr. 3.2.1 werden die Worte „ , Benutzername, Nutzerrolle, lokale User-ID, Passwort, Klassenleiter, Stimme (im Rahmen von Audiobeiträgen)“ angefügt.

d)
Nr. 3.2.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.2
Nutzungsbezogene Daten

Datum der Anmeldung, Datum des ersten Logins, Datum des letzten Log-ins, Summe der Logins, Gesamtnutzungsdauer der Lernplattform, in Anspruch genommener Speicherplatz, Korrekturzeichen und -anmerkungen, Mitgliedschaften in virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform (auch im Rahmen einer Schulpartnerschaft), jeweils mit Datum des Beginns der Mitgliedschaft und Datum der letzten Nutzung der Mitgliedschaft, in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge (auch Audiobeiträge) und Lektionen, jeweils mit Datum der Erstellung und Datum der letzten Änderung“.

e)
In Nr. 3.3 Satz 2 werden die Worte „für Unterricht und Kultus“ gestrichen.

f)
In Nr. 3.3.1 wird nach dem Wort „Klasse“ das Wort „/Kurs“ eingefügt und die Worte „ , Benutzername, Nutzerrolle, lokale User-ID, Passwort, Stimme (im Rahmen von Audiobeiträgen)“ angefügt.

g)
Nr. 3.3.2 erhält folgende Fassung:

„3.3.2
Nutzungsbezogene Daten

Datum der Anmeldung, Datum des ersten Logins, Datum des letzten Logins, Summe der Logins, Gesamtnutzungsdauer der Lernplattform, in Anspruch genommener Speicherplatz, Mitgliedschaften in virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform (auch im Rahmen einer Schulpartnerschaft), jeweils mit Datum des Beginns der Mitgliedschaft und Datum der letzten Nutzung der Mitgliedschaft, bearbeitete Lektionen jeweils mit Datum der Erstellung und Datum der letzten Änderung, Fehler, Fehlerzahl in den absolvierten Tests, Korrekturzeichen und -anmerkungen, in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge (auch Audiobeiträge) jeweils mit Datum der Erstellung und Datum der letzten Änderung“.

h)
Nr. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Folgende Daten der Schülerinnen und Schüler werden jeweils spätestens am Ende des laufenden Schuljahres gelöscht, im Fall der Speicherung im Rahmen der zweijährigen gymnasialen Qualifikationsstufe spätestens am Ende der Qualifikationsstufe bzw. im Rahmen der Beruflichen Oberschule oder der Beruflichen Oberschule zur sonderpädagogischen Förderung spätestens am Ende des Besuchs der Beruflichen Oberschule bzw. der Beruflichen Oberschule zur sonderpädagogischen Förderung:

Klasse/Kurs, Mitgliedschaften in virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform (auch im Rahmen einer Schulpartnerschaft), jeweils mit Datum des Beginns der Mitgliedschaft und Datum der letzten Nutzung der Mitgliedschaft, bearbeitete Lektionen jeweils mit Datum der Erstellung und Datum der letzten Änderung, Fehler, Fehlerzahl in den absolvierten Tests, Korrekturzeichen und -anmerkungen, in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge (auch Audiobeiträge) jeweils mit Datum der Erstellung und Datum der letzten Änderung.“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Die von Lehrkräften erstellten Korrekturzeichen und -anmerkungen werden jeweils spätestens am Ende des laufenden Schuljahres gelöscht, im Fall der Speicherung im Rahmen der zweijährigen gymnasialen Qualifikationsstufe spätestens am Ende der Qualifikationsstufe bzw. im Rahmen der Beruflichen Oberschule oder der Beruflichen Oberschule zur sonderpädagogischen Förderung spätestens am Ende des Besuchs der Beruflichen Oberschule bzw. der Beruflichen Oberschule zur sonderpädagogischen Förderung.“

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

i)
Nr. 6 erhält folgende Fassung:

„6.
Personengruppen, die innerhalb der speichernden Stelle automatisiert nutzen und verarbeiten:

6.1.
Von der Schulleitung beauftragter Administrator

Alle in Nr. 3 genannten Daten der jeweiligen Schule.

6.2
Lehrkraft

Ihre eigenen Daten gemäß Nr. 3.2 und die Daten ihrer Schülerinnen und Schüler in den virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform gemäß Nr. 3.3.1 (ausgenommen lokale User-ID und Passwort) und Nr. 3.3.2.

6.3
Lehrkräfte, die gemeinsam einen virtuellen Kurs/Raum betreuen

Diese haben untereinander ein Leserecht bzw. Hörrecht betreffend die Daten gemäß Nr. 3.2.1 (ausgenommen Benutzername, lokale User-ID und Passwort) und betreffend die erstellten Beiträge (auch Audiobeiträge) und Lektionen gemäß Nr. 3.2.2 jeweils mit Datum der Erstellung und Datum der letzten Änderung.

6.4
Schülerinnen und Schüler

Ihre eigenen Daten gemäß Nr. 3.3 und folgende, auf den jeweiligen virtuellen Kurs/Raum bezogenen Daten der Lehrkräfte:

Daten gemäß Nr. 3.2.1 (ausgenommen Benutzername, lokale User-ID und Passwort), in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge (auch Audiobeiträge) und Lektionen jeweils mit Datum der Erstellung und Datum der letzten Änderung gemäß Nr. 3.2.2; betreffend die Daten der Lehrkräfte besteht für die Schülerinnen und Schüler nur ein Leserecht bzw. Hörrecht.

6.5
Schülerinnen und Schüler untereinander

Im Rahmen eines virtuellen Kurses/Raumes besteht ein Leserecht betreffend Vornamen, Namen und die besuchte Schule. Darüber hinaus können sie – soweit dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist – von der Lehrkraft befähigt werden, untereinander Einsicht in ihre Beiträge und die bearbeiteten Lektionen zu nehmen bzw. untereinander ihre Audiobeiträge anzuhören (jeweils mit Datum der Erstellung und Datum der letzten Änderung).

6.6
Schulkooperationen

Für Schulkooperationen gilt das Vorgenannte entsprechend mit folgender Maßgabe

6.6.1
Lehrkräfte untereinander

Lehrkräfte haben untereinander ein Leserecht bzw. Hörrecht betreffend die Daten gemäß Nr. 3.2.1 (ausgenommen Benutzername, lokale User-ID, Passwort) sowie die in der Lernplattform veröffentlichten Beiträge (auch Audiobeiträge) und Lektionen jeweils mit Datum der Erstellung und Datum der letzten Änderung.

6.6.2
Lehrkräfte betreffend die Daten der Schülerinnen/Schüler der Partnerschule

Lehrkräfte haben – soweit dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist – nach entsprechender Einwilligung aller an dem virtuellen Kurs/Raum beteiligten Lehrkräfte betreffend die Schülerinnen und Schüler der Partnerschule

ein Leserecht bzw. Hörrecht für die Daten gemäß Nr. 3.3.1 (ausgenommen lokale User-ID, Passwort),

ein Verarbeitungsrecht betreffend die Mitgliedschaften in virtuellen Kursen/Räumen (jeweils mit Datum des Beginns der Mitgliedschaft und Datum der letzten Nutzung der Mitgliedschaft), bearbeitete Lektionen, Fehler, Fehlerzahl in den absolvierten Tests, Korrekturzeichen und -anmerkungen, in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge (auch Audiobeiträge), jeweils mit Datum der Erstellung und Datum der letzten Änderung.

6.6.3
Schülerinnern und Schüler untereinander

Die Berechtigungen gemäß Nr. 6.5 betreffend die Daten der Schülerinnen und Schüler der Partnerschule bestehen – soweit dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist – nach entsprechender Einwilligung aller an dem virtuellen Kurs/Raum beteiligten Lehrkräfte.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

München, den 1. April 2014

Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister