Fundstelle GVBl. 2014 S. 172

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Verordnung

2210-8-2-1-1-K, 2210-1-1-7-1-K
2210-8-2-1-1-K , 2210-1-1-7-1-K

Verordnung
zur Änderung der
Hochschulzulassungsverordnung und
der Verordnung über die bayerischen Studentenwerke

Vom 15. April 2014


Auf Grund von Art. 8 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-K), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252), sowie Art. 96 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-K), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Hochschulzulassungsverordnung

Die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2013 (GVBl S. 674), wird wie folgt geändert:

1.
§ 37a wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:

5Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.“

b)
In Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „21. Februar“ durch die Worte „20. Februar“, die Worte „21. August“ durch die Worte „20. August“, die Worte „24. Februar“ durch die Worte „22. Februar“ und die Worte „24. August“ durch die Worte „22. August“ ersetzt.

c)
In Abs. 9 Satz 3 werden die Worte „4. April“ durch die Worte „29. März“ und die Worte „4. Oktober“ durch die Worte „28. September“ ersetzt.

2.
Dem § 60 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Hochschulzulassungsverordnung in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2014/2015.“

3.
Anlage 3 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3 werden folgende Worte angefügt:

„dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt;“.

b)
In Nr. 4 werden die Worte „beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist;“ durch die Worte „individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist;“ ersetzt.


§ 2

Änderung der Verordnung über die bayerischen Studentenwerke

§ 7 der Verordnung über die bayerischen Studentenwerke (StudWV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1990 (GVBl S. 42, BayRS 2210-1-1-7-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2007 (GVBl S. 983), wird aufgehoben.


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

München, den 15. April 2014

Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister