Fundstelle GVBl. 2015 S. 429

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Verordnung

2038-3-2-12-I

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-2-12-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung
über den fachlichen Schwerpunkt
feuerwehrtechnischer Dienst

vom 16. November 2015


Auf Grund des Art. 22, des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und des Art. 68 Abs. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:


§ 1

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18. November 2011 (GVBl. S. 599, BayRS 2038-3-2-12-I), die durch § 1 Nr. 104 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Angabe zu § 43 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „neun“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „innehaben“ die Wörter „ , oder gleichwertig qualifizierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sein“ eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „müssen Beamte oder Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst,“ durch die Wörter „sollen Beamte oder Beamtinnen“ ersetzt und nach der Angabe „A 10 innehaben“ werden die Wörter „ , oder gleichwertig qualifizierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sein“ eingefügt.

b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Mitglieder der örtlichen Prüfungskommission sollen von mindestens zwei verschiedenen Dienstherren entsandt werden.“

4.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter „Die örtliche Prüfungsleitung“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die örtliche Prüfungsleitung stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.“

5.
In § 12 Satz 1 Nr. 5 wird nach dem Wort „Sportabzeichen“ das Wort „– Bronze –“ eingefügt.

6.
In § 17 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „insgesamt“ das Wort „höchstens“ eingefügt.

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV)“ durch die Wörter „Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV)“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vom 16. April 2007 (AllMBl S. 242, KWMBl I S. 178)“ durch die Wörter „mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 27. September 2012 (AllMBl S. 627, KWMBl S. 342)“ ersetzt.

8.
In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 RSanV“ durch die Wörter „den § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 BayRettSanV“ ersetzt.

9.
In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „des mittleren“ durch die Wörter „mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des“ ersetzt.

10.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Abweichend von § 8 Abs. 2 und 3 richtet sich die Zusammensetzung des örtlichen Prüfungsausschusses nach § 7 Abs. 2 BayRettSanV.“

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 2 RSanV“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayRettSanV“ ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin besitzen (§ 3 Abs. 4 RSanV)“ durch die Wörter „das Ausbildungsziel erreicht haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BayRettSanV)“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „und 6 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

11.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Beförderung in das Amt des Oberbrandmeisters oder der Oberbrandmeisterin setzt die erfolgreiche Teilnahme an einer fachspezifischen Wahlfortbildung mit 160 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, die Kenntnisse und Fähigkeiten für Aufgaben in einem von der obersten Dienstbehörde bestimmten Verwendungsbereich vermittelt, voraus.“

b)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Wörter „dem Führungslehrgang II mit 160“ durch die Wörter „einem Führungslehrgang mit 240“ ersetzt.

bb)
In Satz 1 Nr. 2 Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „160“ durch die Angabe „240“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „I“ gestrichen und nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.

bb)
Halbsatz 2 wird gestrichen.

d)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Führungslehrgänge I und II“ durch die Wörter „Der Führungslehrgang“ ersetzt.

e)
In Abs. 5 werden die Wörter „des mittleren“ durch die Wörter „mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des“ ersetzt.

12.
In § 26 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „gelten § 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3“ durch die Wörter „gilt § 20 Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.

13.
In § 30 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt der Fachlehrer für gewerblich-technische Berufe, der Fachlehrer für Hauswirtschaft und der Fachlehrer für Schreibtechnik an beruflichen Schulen in Bayern (ZAPOFlB)“ durch die Wörter „Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL)“ ersetzt.

14.
In § 32 Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „zusätzlich“ durch das Wort „stattdessen“ ersetzt.

15.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

16.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

㤠42

Übergangsbestimmung

1Beamte und Beamtinnen, die die Führungslehrgänge I oder II vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, führen die Führungslehrgänge nach § 23 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung durch. 2Vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossene Führungslehrgänge können im Rahmen der Führungsausbildung anerkannt werden.“

17.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

München, den 16. November 2015

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister