Fundstelle GVBl. 2015 S. 435

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Verordnung

86-8-A/G

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch
86-8-A/G

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 24. November 2015


Auf Grund des § 45b Abs. 4 Satz 1, des § 45c Abs. 6 Satz 4 und des § 45d Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2015 (GVBl. S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Teil 8 Abschnitt 5 wird das Wort „Betreuungsangeboten“ durch die Wörter „Betreuungs- und Entlastungsangeboten“ ersetzt.

b)
In der Angabe zu § 81 wird das Wort „Betreuungsangebote“ durch die Wörter „Betreuungs- und Entlastungsangebote“ ersetzt.

c)
In der Angabe zu Teil 8 Abschnitt 6 wird das Wort „Betreuungsangeboten“ durch die Wörter „Betreuungs- und Entlastungsangeboten“ ersetzt.

d)
Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

„§ 83
Grundsätze“.

e)
Die Angaben zu den §§ 84 und 86 werden wie folgt gefasst:

„§ 84
(aufgehoben)

§ 86
(aufgehoben)“.

f)
In der Angabe zu § 89 werden die Wörter „Zweck und“ gestrichen.

g)
Die Angaben zu den §§ 91 und 94 werden wie folgt gefasst:

„§ 91
(aufgehoben)

§ 94
(aufgehoben)“.

2.
In der Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 5 und in § 80 wird jeweils das Wort „Betreuungsangeboten“ durch die Wörter „Betreuungs- und Entlastungsangeboten“ ersetzt.

3.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Betreuungsangebote“ durch die Wörter „Betreuungs- und Entlastungsangebote“ ersetzt.

b)
Satz 1 wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung wird gestrichen.

bb)
In Nr. 1 wird das Wort „Pflegebedürftige“ durch das Wort „Menschen“ ersetzt und werden nach dem Wort „Erkrankungen“ die Wörter „und bzw. oder für Pflegebedürftige mit mindestens der Pflegestufe I“ eingefügt.

cc)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „Angehörigen“ die Wörter „und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen“ eingefügt.

dd)
In Nr. 3 wird das Wort „Pflegebedürftige“ durch das Wort „Menschen“ ersetzt und werden nach dem Wort „Erkrankungen“ die Wörter „und bzw. oder für Pflegebedürftige mit mindestens der Pflegestufe I“ eingefügt.

ee)
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinn des § 45c Abs. 3 Satz 1 und 5 SGB XI.“

c)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Als niedrigschwellige Entlastungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden nach Maßgabe des § 82 auf Antrag anerkannt:

1.
Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,

2.
Alltagsbegleiter,

3.
Pflegebegleiter,

4.
die in Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Dienste,

5.
weitere niedrigschwellige Entlastungsangebote im Sinn von § 45c Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB XI.“

d)
Der bisherige Abs. 1 Satz 2 und 3 wird Abs. 3 Satz 1 und 2 und es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bietet ein niedrigschwelliges Angebot sowohl Betreuungs- als auch Entlastungsleistungen nach den Abs. 1 und 2 an, kann dieses bei Vorliegen der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen eine gemeinsame Anerkennung als Betreuungs- und Entlastungsangebot erhalten.“

4.
§ 82 wird wie folgt gefasst:

§ 82

Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote werden vorbehaltlich Abs. 2 anerkannt, wenn

1.
dem Antrag ein Konzept zur Qualitätssicherung beigefügt wird, aus dem sich ergibt, dass die eingesetzten Kräfte,

a)
soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert sind und

b)
soweit sie ehrenamtlich tätig sind, nachweislich angemessen fachbezogen geschult und fortgebildet sowie laufend fachlich angeleitet und unterstützt werden,

2.
das Angebot regelmäßig und verlässlich sowie auf Dauer ausgerichtet ist,

3.
ausreichender Versicherungsschutz besteht,

4.
bei der Beschäftigung der eingesetzten Kräfte die einschlägigen sozial- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Mindestlohngesetz beachtet werden und

5.
der Antragsteller sich verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht oder einen gleichwertigen Sachstandsbericht im Rahmen der Förderung vorzulegen, aus dem sich insbesondere die Anzahl und die Art der übernommenen Betreuungs- bzw. Entlastungsleistungen sowie der hierfür eingesetzten Kräfte ergeben.

(2) 1Die Anerkennung setzt voraus, dass die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote Gewähr für eine fachlich angemessene Betreuung bzw. Entlastung unter Leitung einer geeigneten Fachkraft bieten. 2Insbesondere müssen

1.
Betreuungsgruppen

a)
unter Mitwirkung von ehrenamtlichen Helfern geführt werden,

b)
ab dem dritten Förderjahr durchschnittlich mindestens drei Hilfebedürftige betreuen und

c)
angemessene räumliche Voraussetzungen für die Betreuung bieten.

2.
Qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten

a)
unter Mitwirkung von ehrenamtlichen Helfern geführt werden,

b)
die Gastgeber fachlich schulen und anleiten,

c)
durchschnittlich mindestens zwei weitere Hilfebedürftige, die keine Angehörigen des Gastgebers sind, betreuen,

d)
angemessene räumliche Voraussetzungen für die Betreuung bieten und

e)
trägerseitig mindestens ein weiteres niedrigschwelliges Betreuungsangebot vorhalten; dies gilt nicht für Angebote von zugelassenen Pflegediensten.

3.
Alltags- und Pflegebegleiter trägerseitig mindestens ein weiteres niedrigschwelliges Betreuungsangebot vorhalten; dies gilt nicht für Angebote von zugelassenen Pflegediensten.

3Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 die Leitung durch eine geeignete Fachkraft nur erforderlich, wenn die Alltags- oder Pflegebegleitung ehrenamtlich erbracht wird.“

5.
In der Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 6 wird das Wort „Betreuungsangeboten“ durch die Wörter „Betreuungs- und Entlastungsangeboten“ ersetzt.

6.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Grundsätze“.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1 und in Satz 1 wird das Wort „Betreuungsangebote“ durch die Wörter „Betreuungs- und Entlastungsangebote“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Zweck der Förderung ist es, ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige und für Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, zu schaffen. 2Vorrangig sollen Angebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden.“

7.
§ 84 wird aufgehoben.

8.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 sind Angebote förderfähig, wenn sie

1.
die Anforderungen nach § 82 erfüllen und

2.
die darin tätigen ehrenamtlichen Kräfte keine unangemessen hohen Aufwandsentschädigungen erhalten und die Anbieter von den Betroffenen keine unangemessen hohen Kostenbeiträge erheben.“

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „Pflegefachkräften mit einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung oder von diplomierten oder graduierten Sozialpädagogen oder Sozialarbeitern mit einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Vorbildung“ durch die Wörter „geeigneten Fachkräften“ ersetzt.

9.
§ 86 wird aufgehoben.

10.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Zweck und“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird aufgehoben.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Betreuungsangebote“ durch die Wörter „Betreuungs- und Entlastungsangebote“ ersetzt.

d)
Abs. 3 wird aufgehoben.

11.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender Satz 1 vorangestellt:

1§ 85 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend.“

bb)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.

c)
Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 2 bis 4.

12.
§ 91 wird aufgehoben.

13.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger anstreben und die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben.“

14.
§ 94 wird aufgehoben.

15.
§ 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und die Angabe „2017“ wird durch die Angabe „2018“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt §1 Nr. 15 am 30. Dezember 2015 in Kraft.

München, den 24. November 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r