Fundstelle GVBl. 2015 S. 515

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Verordnung

2125-6-2-U

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Lebensmittel
  • Fleischhygiene
2125-6-2-U

Verordnung
zur Änderung der
Fleischhygiene-Beleihungsverordnung

vom 12. Dezember 2015


Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 6 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:


§ 1

Die Fleischhygiene-Beleihungsverordnung (FlH-BelV) vom 2. Januar 2008 (GVBl. S. 8, BayRS 2125-6-2-U), die durch die Verordnung vom 17. Oktober 2012 (GVBl. S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Freistaat Bayern überträgt der Hygiene- und Prüf-GmbH (Beliehene) in 85256 Vierkirchen, vorbehaltlich Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Fleischhygiene auf dem Gebiet des Landkreises Fürstenfeldbruck:“.

b)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die amtliche Überwachung gemäß den Art. 4, 5 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Bezug auf Frischfleisch einschließlich der Kennzeichnung und der Hygieneüberwachung sowie sonstiger von der zuständigen Behörde angeordneter Untersuchungen in Schlachtbetrieben und anderen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betrieben,“.

c)
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die amtliche Überwachung nach § 5 Abs. 2 und 3, §§ 6, 7, 8 und 10 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung sowie“.

2.
§ 2 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 2 und 3 und werden wie folgt gefasst:


§ 2

Kosten

1Die Beliehene trägt den ihr durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben entstehenden Aufwand selbst. 2Sie erhebt für die Wahrnehmung der ihr nach § 1 übertragenen Aufgaben Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses.


§ 3

Vertragliche Gestaltung

1Das Beleihungsverhältnis wird im Einzelnen durch Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Fürstenfeldbruck und der Beliehenen geregelt. 2Der Vertrag ist zeitlich zu befristen, längstens auf die Dauer von fünf Jahren.“

4.
Der bisherige § 5 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 6 wird § 4.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

München, den 12. Dezember 2015

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz


Ulrike  S c h a r f ,  Staatsministerin