Fundstelle GVBl. 2015 S. 20

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Verordnung

2220-4-1-F/K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kirchen, öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
  • Staatskirchenrecht, Evangelische Kirche, Katholische Kirche
2220-4-1-F/K

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes

Vom 3. Februar 2015


Auf Grund des Art. 26 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl S. 1026, BayRS 2220-4-F/K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 547), erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes – AVKirchStG – (BayRS 2220-4-1-F/K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2009 (GVBl S. 19), wird wie folgt geändert:

1.
In §§ 2 bis 20 wird jeweils in den Klammerhinweisen unter der Paragrafen-Bezeichnung vor der schließenden Klammer die Abkürzung „KirchStG“ eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1In der Austrittserklärung sind der Familienname und die Vornamen des Erklärenden, Tag und Ort seiner Geburt sowie sein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt anzugeben.“

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „Abs. 2 Satz 3“ durch die Worte „Art. 3 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 KirchStG“ ersetzt.

3.
Es wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a
(zu Art. 3 Abs. 5 KirchStG)

Die Regelungen dieser Verordnung betreffend Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.“

4.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „getrennten Veranlagung“ durch das Wort „Einzelveranlagung“ ersetzt.

5.
In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ , auch wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einer nach dem Recht eines anderen Landes kirchensteuererhebungsberechtigten Gemeinschaft angehört, die einer der in Bayern umlageberechtigten Gemeinschaften entspricht“ gestrichen.

6.
§ 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kircheneinkommensteuer“ die Worte „und der im Veranlagungsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer“ eingefügt und die Worte „sowie die nach Art. 13a Satz 3 KirchStG für die Verteilung der Kirchenkapitalertragsteuer auf die Steuergläubiger erforderlichen Angaben nach amtlichen Vorgaben“ gestrichen.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kirchenlohnsteuer“ ein Komma und die Worte „die Festsetzung der Kapitalertragsteuer, die Änderung von früheren Kapitalertragsteuerfestsetzungen, die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer“ eingefügt.

7.
§ 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Finanzämter sind verpflichtet, im Rahmen von Außenprüfungen für Kapitalertragsteuerzwecke auch die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Kirchenkapitalertragsteuer zu überwachen.“

8.
Es wird folgender § 20a eingefügt:

㤠20a
(zu Art. 26b KirchStG)

§ 2a in Verbindung mit § 10 ist für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandkräftig festgesetzt ist.“

9.
In § 21 wird der Klammerhinweis unter der Paragrafen-Bezeichnung gestrichen.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 2 am 1. März 2015 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nrn. 3 und 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

München, den 3. Februar 2015

Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister