Fundstelle GVBl. 2015 S. 65

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Verordnung

2210-2-18-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Wissenschaftliche Hochschulen
2210-2-18-K

Verordnung
zur Änderung der
Abweichungsverordnung Uni Augsburg

Vom 12. März 2015


Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 212 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität Augsburg (Abweichungsverordnung Uni Augsburg – UniAUGAbwV) vom 23. Mai 2007 (GVBl S. 364, BayRS 2210-2-18-K), geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2013 (GVBl S. 56), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird das Wort „stimmberechtigten“ gestrichen.

b)
In Nr. 3 werden die Worte „Mathematisch-Naturwissenschaftliche“ durch die Worte „Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische“ ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 3 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nrn. 4 bis 7 werden Nrn. 3 bis 6.

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

d)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Abweichend von Art. 52 Abs. 3 BayHSchG nimmt der Allgemeine Studierendenausschuss die Aufgaben des Sprecher- und Sprecherinnenrats wahr. 2Er besteht aus dem Vorstand, der Geschäftsführung und den Referaten. 3Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, wovon zwei die beiden gewählten Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden in der Erweiterten Universitätsleitung sind, zwei vom Studentischen Konvent und zwei vom Fachschaftenrat gewählt werden. 4Der Vorstand bestimmt die strategische und inhaltliche Ausrichtung des Allgemeinen Studierendenausschusses. 5Die Geschäftsführung besteht aus zwei vom Vorstand entsandten Mitgliedern; der Studentische Konvent kann auf Vorschlag des Vorstands weitere Mitglieder der Geschäftsführung wählen. 6Die Grundordnung bestimmt, für welche Aufgaben Referate gebildet werden sollen und ob weitere Referate gebildet werden können. 7Näheres zur Durchführung der Wahlen sowie über Aufgaben und Befugnisse des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Vorstands, der Geschäftsführung und der Referate regelt die Grundordnung.“

e)
In Abs. 5 werden die Worte „Nrn. 5 bis 7“ durch die Worte „Nrn. 4 bis 6“ ersetzt.

3.
§ 8 wird aufgehoben.

4.
Der bisherige § 9 wird § 8.


§ 2

§ 2 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität Augsburg vom 6. Februar 2013 (GVBl S. 56, BayRS 2210-2-18-WFK) wird aufgehoben.


§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

München, den 12. März 2015

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister