Fundstelle GVBl. 2015 S. 169

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Verordnung

2038-1-3-J

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Verwaltungsschule
2038-1-3-J

Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Errichtung einer Bayerischen Justizvollzugsschule

Vom 27. April 2015


Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Errichtung einer Bayerischen Justizvollzugsschule (BayRS 2038-1-3-J), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 96 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Verordnung über die Bayerische Justizvollzugsakademie (JVAkadV)“.

2.
§ 1 erhält folgende Fassung:

㤠1

Sitz

Die Bayerische Justizvollzugsakademie in Straubing ist die zentrale Bildungseinrichtung für die Justizvollzugsbediensteten.“

3.
In § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 einleitender Satzteil, Abs. 3 und § 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Justizvollzugsschule“ durch das Wort „Justizvollzugsakademie“ ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Justizvollzugsschule“ durch das Wort „Justizvollzugsakademie“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; das Wort „Justizvollzugsschule“ wird jeweils durch das Wort „Justizvollzugsakademie“ ersetzt.

5.
In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Schulleiter“ durch das Wort „Leiter“ ersetzt.

6.
In § 6 Satz 1 wird das Wort „Justizvollzugsschule“ durch das Wort „Justizvollzugsakademie“ ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 und 2 werden durch folgenden neuen Abs. 1 ersetzt:

„(1) 1Der Konferenz bei der Justizvollzugsakademie gehören der Leiter und sein Stellvertreter, die hauptamtlichen Lehrkräfte sowie der Geschäftsleiter an. 2Der Leiter kann zu den Beratungen nichthauptamtliche Lehrkräfte hinzuziehen, wenn deren Unterrichtsgebiet betroffen ist.“

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schulleiter“ durch das Wort „Leiter“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 3 wird das Wortteil „Schul-“ durch das Wortteil „Akademie-“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 4 wird das Wort „Schule“ durch das Wort „Akademie“ ersetzt.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3; in Satz 2 wird das Wort „Schulleiter“ durch das Wort „Leiter“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

München, den 27. April 2015

Bayerisches Staatsministerium
der Justiz


Prof. Dr. Winfried  B a u s b a c k ,  Staatsminister