Fundstelle GVBl. 2015 S. 172

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Verordnung

2038-1-4-A

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Verwaltungsschule
2038-1-4-A

Verordnung
über die Akademie der Sozialverwaltung
(ASozVerwV)

Vom 12. Mai 2015


Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Verordnung:


§ 1

Bezeichnung, Sitz

1Die zentrale Bildungseinrichtung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Staatsministerium) führt die Bezeichnung „Akademie der Sozialverwaltung“ und hat ihren Sitz im Bildungszentrum Sozialverwaltung in Wasserburg a.Inn. 2Sie ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.


§ 2

Aufgaben

(1) 1Die Akademie der Sozialverwaltung vermittelt den Nachwuchskräften eine an den Aufgaben des Staatsministeriums orientierte berufliche Bildung. 2Sie plant, organisiert und führt in Zusammenarbeit mit dem Staatsministerium die Fort- und Weiterbildung für die Bediensteten des Geschäftsbereichs durch.

(2) Der Akademie der Sozialverwaltung obliegt

1.
die Ausbildung

a)
der Beamtinnen und Beamten, die in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, einsteigen, einschließlich vergleichbarer Beschäftigter,

b)
der Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, einschließlich vergleichbarer Beschäftigter,

2.
die Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, sowie der Prüfungen in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht,

3.
die Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Zulassungsverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, sowie der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, nach Maßgabe der einschlägigen Verordnungen über die fachlichen Schwerpunkte und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften,

4.
die Planung, Organisation sowie Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Schulungen im Bereich der Informationsverarbeitung in Zusammenarbeit mit dem Staatsministerium,

5.
die Durchführung des gesonderten Auswahlverfahrens zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite und dritte Qualifikationsebene in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Justiz für das Staatsministerium.

(3) Weitere Aufgaben sind

1.
die Mitwirkung bei der Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung der curricularen Lehrpläne für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, sowie der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht,

2.
die Grundstücks- und Liegenschaftsverwaltung des Bildungszentrums Sozialverwaltung.

(4) Der Akademie der Sozialverwaltung können vom Staatsministerium weitere Aufgaben übertragen werden.

(5) Für die Aus-, Fort- und Weiterbildung nichtstaatlichen Personals sind die Kosten in entsprechender Anwendung des Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und der hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erstatten.


§ 3

Leitung der Akademie

(1) 1Die Leitung der Akademie der Sozialverwaltung obliegt einer Beamtin oder einem Beamten, der eine der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für die Beförderung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 erfüllt. 2Sie oder er ist zugleich hauptamtliche Lehrkraft und wird vom Staatsministerium bestellt.

(2) Die Leitung der Akademie der Sozialverwaltung hat folgende Aufgaben:

1.
Vertretung der Akademie der Sozialverwaltung nach außen,

2.
Leitung und Verwaltung der Akademie der Sozialverwaltung und Erlass der insoweit erforderlichen Regelungen, insbesondere des Geschäftsverteilungsplans,

3.
Verantwortung für die Ordnung in der Akademie der Sozialverwaltung und Erlass der insoweit erforderlichen Regelungen,

4.
Verantwortung für die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Sozialverwaltung ist den bei der Akademie der Sozialverwaltung beschäftigten Bediensteten sowie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungslehrgängen dienstvorgesetzt.


§ 4

Verwaltungsleitung

(1) 1Die Leitung der Verwaltung obliegt einer Beamtin oder einem Beamten, der eine der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG für die Beförderung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 erfüllt. 2Sie oder er unterstützt die Leitung der Akademie der Sozialverwaltung in den Verwaltungsangelegenheiten.

(2) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist dem Verwaltungs- und Hauspersonal vorgesetzt.


§ 5

Lehrkräfte, Lehrbeauftragte

(1) Zur Erfüllung der Lehraufgaben werden an der Akademie der Sozialverwaltung hauptamtliche Lehrkräfte bestellt.

(2) Als hauptamtliche Lehrkraft kann bestellt werden, wer die pädagogischen und fachlichen Fähigkeiten besitzt sowie über entsprechende Berufserfahrung verfügt.

(3) Die hauptamtlichen Lehrkräfte haben ein Lehrdeputat zu erfüllen.

(4) Die Bestellung der hauptamtlichen Lehrkräfte erfolgt durch das Staatsministerium.

(5) 1Lehraufgaben, die nicht von hauptamtlichen Lehrkräften wahrgenommen werden, sind durch nebenamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte zu erfüllen. 2Die Akademie der Sozialverwaltung ist befugt, die hierzu erforderlichen Lehraufträge zu erteilen.


§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Errichtung der Verwaltungsschule im Bildungszentrum Sozialverwaltung vom 29. März 1993 (GVBl S. 225, BayRS 2038-1-4-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 97 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.

München, den 12. Mai 2015

Bayerisches Staatsministerium für
Arbeit und Soziales, Familie und Integration


Emilia  M ü l l e r ,  Staatsministerin