Fundstelle GVBl. 2015 S. 215

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Verordnung

2235-1-1-1-K

  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Gymnasien
2235-1-1-1-K

Verordnung
zur Änderung der
Gymnasialschulordnung

Vom 2. Juni 2015


Auf Grund von Art. 9 Abs. 4 Satz 2, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, Art. 69 Abs. 8, Art. 89 Abs. 2 Nrn. 5 und 12 sowie Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632; BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 27 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:

1.
In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Abs. 6“ durch die die Worte „Abs. 7“ ersetzt.

2.
In § 26 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „vor Beginn“ gestrichen.

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10“ durch die Worte „dem mittleren Schulabschluss an“ ersetzt.

b)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10“ durch die Worte „über den mittleren Schulabschluss an“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Mittelschule“ durch die Worte „der Mittelschule mit mittlerem Schulabschluss“ ersetzt.

4.
In § 41 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „beträgt“ die Worte „ungeachtet der Höchstausbildungsdauer nach Abs. 1“ eingefügt.

5.
§ 54 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Es gelten folgende Ausnahmen:“.

b)
Es wird folgender Buchst. g angefügt:

„g)
Im Fach Rhetorik kann die Schulaufgabe durch einen komplexen mündlichen Leistungsnachweis in angemessener Länge ersetzt werden, in dessen Mittelpunkt der vertiefte Nachweis rhetorischer Fähigkeiten steht.“

6.
In § 79 Abs. 5 Satz 3 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.

7.
In § 81 Abs. 2 Satz 7 werden nach dem Wort „experimentell“ die Worte „bzw. praktisch“ eingefügt.

8.
In Teil 6 Abschnitt 2 werden in der Überschrift die Worte „(vgl. Art. 89 BayEUG)“ gestrichen.

9.
In § 95 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 wird das Wort „staatliche“ durch das Wort „öffentliche“ ersetzt.

10.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Stundentafeln A, B und D wird jeweils in Spalte 1 „Pflichtfächer“ in Zeilen 3 und 4 „Englisch/Französisch/Latein“ die Fußnote „5a)“ eingefügt.

b)
In Stundentafel C wird jeweils in Spalte 1 „Pflichtfächer“ in Zeilen 3 und 4 „Englisch/Latein“ die Fußnote „5a)“ eingefügt.

c)
Es wird folgende Fußnote 5a eingefügt:

5a)
Die  Schule kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten sowie im Rahmen des der Schule zur Verfügung stehenden Budgets Französisch und Englisch bzw. Latein und Englisch als gleichzeitig einsetzende erste und zweite Fremdsprache mit insgesamt mindestens 24 Wochenstunden (in beiden Fächern), einschließlich einer Intensivierungsstunde in Jahrgangsstufe 7 gemäß Fußnote 15, und mit jeweils mindestens drei Wochenstunden je Jahrgangsstufe und Fach anbieten. Dabei ist Französisch bzw. Latein erste Fremdsprache, in der insgesamt mindestens 13 Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss, und Englisch zweite Fremdsprache, in der insgesamt mindestens 11 Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss. Das Profil der ersten Fremdsprache (Französisch/Latein) muss im Vergleich zur zweiten Fremdsprache (Englisch) erhalten bleiben, indem die insgesamt erteilte Wochenstundenzahl in der ersten Fremdsprache überwiegt.“

11.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird die Zahl „300“ durch die Zahl „315“ ersetzt.

b)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „mit einer Arbeitszeit von 220 Minuten“ gestrichen.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

dd)
Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Arbeitszeit: 270 Minuten, davon 30 Minuten für die Hörverstehensaufgabe.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

München, den 2. Juni 2015

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister