Fundstelle GVBl. 2015 S. 254

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Verordnung

7803-2-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
7803-2-L

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Dienstleistungshelfer Hauswirtschaft
und zur Dienstleistungshelferin Hauswirtschaft

Vom 7. Juli 2015


Auf Grund von § 66 Abs. 1 und § 9 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749), in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 408 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende vom Berufsbildungsausschuss beschlossene Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dienstleistungshelfer Hauswirtschaft und zur Dienstleistungshelferin Hauswirtschaft (DlHHwV) vom 7. Juni 2010 (GVBl S. 358, BayRS 7803-2-L) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fachpraktiker Hauswirtschaft
und zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft
(Ausbildungsverordnung Fachpraktiker Hauswirtschaft – FPrHwV)
“.

2.
In § 1 wird das Wort „Dienstleistungshelfer“ durch das Wort „Fachpraktiker“ und das Wort „Dienstleistungshelferin“ durch das Wort „Fachpraktikerin“ ersetzt.

3.
In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Dienstleistungshelfer“ durch das Wort „Fachpraktiker“ und das Wort „Dienstleistungshelferin“ durch das Wort „Fachpraktikerin“ ersetzt.

4.
§ 5 Abs. 4 wird aufgehoben.

5.
§ 6 wird aufgehoben.

6.
Der bisherige § 7 wird § 6; Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A – Grundlegende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Basisqualifizierung (bis zum 21. Ausbildungsmonat) und der Aufbauqualifizierung (22. bis 27. Ausbildungsmonat) in

1.
Verpflegung und Service,

2.
Hausreinigung und Service,

3.
Textilreinigung und Service;

Abschnitt B – Fachgebietsbezogene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Schwerpunktqualifizierung (ab 28. Ausbildungsmonat) in einem der folgenden Einsatzbereiche:

1.
Großhaushalt/gewerbliches Unternehmen,

2.
Gastgewerblicher Betrieb,

3.
Einrichtungen für Senioren, Patienten oder Menschen mit Behinderung,

4.
Einrichtungen zur Kinderbetreuung;

Abschnitt C – Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten als fachbereichsübergreifende Qualifizierung (während der gesamten Ausbildung) in

1.
Hauswirtschaft als Dienstleistung (personale und soziale Kompetenz),

2.
Arbeitsorganisation (Methodenkompetenz).

2Findet die Ausbildung nach Abschnitt A im Berufsbildungswerk oder einer anderen außerbetrieblichen Einrichtung statt, so soll die Ausbildung nach Abschnitt B in einem durch die zuständige Stelle genehmigten Betrieb abgeleistet und fortlaufend durch den Ausbildungsbetrieb begleitet werden. 3Die Entscheidung über den Einsatzbereich nach Abschnitt B treffen die Auszubildenden in Abstimmung mit den Ausbildern, dem zuständigen Rehabilitationsträger sowie der zuständigen Stelle am Ende der Ausbildungszeit nach Abschnitt A.“

7.
Der bisherige § 8 wird § 7; in Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „10“ durch die Zahl „9“ und die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

8.
Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird der bisherige Wortlaut Satz 1 und folgender Satz 2 angefügt:

2Schriftlich zu erbringende Prüfungsleistungen sowie die schriftliche Planung der praktischen Prüfung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 werden auf Antrag mündlich durchgeführt.“

9.
Der bisherige § 10 wird § 9 und erhält folgende Fassung:

㤠9

Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zwischen dem 20. und 22. Ausbildungsmonat stattfinden und erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 21 Monate der Ausbildung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die integrativen Kompetenzen und auf den im Berufsschulunterricht in diesem Zeitraum zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) 1Folgende Inhalte werden jeweils mit höchstens 30 Minuten schriftlich geprüft:

1.
Verpflegung und Service,

2.
Hausreinigung und Service,

3.
Textilreinigung und Service,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

2Folgende Inhalte werden praktisch in Form einer Arbeitsprobe geprüft:

1.
Verpflegung und Service, mit höchstens 90 Minuten,

2.
Hausreinigung und Service, mit höchstens 45 Minuten,

3.
Textilreinigung und Service, mit höchstens 45 Minuten.

(3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden einfach, die praktischen Prüfungsleistungen zweifach gewichtet.“

10.
Der bisherige § 11 wird § 10; Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Teil 2 der Abschlussprüfung wird schriftlich und praktisch geprüft.“

b)
Satz 3 wird aufgehoben, die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 3 bis 5.

11.
Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „10“ durch die Zahl „9“, das Wort „Prüfungsbereiche“ durch das Wort „Prüfungsleistungen“, die Worte „ein Prüfungsbereich“ durch die Worte „eine Prüfungsleistung“ und die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „9“ und die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „§ 10 je Prüfungsbereich“ durch die Worte „§ 9 je Prüfungsfach“ sowie die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 Satz 3.

12.
Der bisherige § 13 wird § 12.

13.
Der bisherige § 14 wird § 13 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.

b)
Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

c)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Berufsausbildungsverhältnisse, die am 31. Juli 2015 bereits bestehen, werden nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Dienstleistungshelfer Hauswirtschaft und zur Dienstleistungshelferin Hauswirtschaft (DlHHwV) in der am 31. Juli 2015 geltenden Fassung zu Ende geführt. 2Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2015 nicht länger als ein Jahr bestehen, können auf Antrag des Auszubildenden unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.“

14.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift des Abschnitts A nach den Worten „Abschnitt A“ ein Gedankenstrich eingefügt.

b)
In der Überschrift des Abschnitts A wird nach den Worten „Abschnitt A“ ein Gedankenstrich eingefügt.

c)
In der Überschrift des Abschnitts B wird das Wort „Schwerpunktausbildung“ durch das Wort „Schwerpunktqualifizierung“ ersetzt.

d)
In der Überschrift des Abschnitts B Nr. 2.1 werden die Worte „/Menschen mit Behinderung“ angefügt.

e)
Am Ende des Abschnitts B werden die Hinweise zur Schwerpunktqualifizierung wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Schwerpunktausbildung“ durch das Wort „Schwerpunktqualifizierung“ ersetzt.

bb)
Im Spiegelstrich 1 wird das Wort „Dienstleistungshelfers“ durch das Wort „Fachpraktikers“ und das Wort „Dienstleistungshelferin“ durch das Wort „Fachpraktikerin“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

München, den 7. Juli 2015

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister