Fundstelle GVBl. 2015 S. 305

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Verordnung

2125-2-2-U/L, 7821-6-U/L
7821-6-U/L , 2125-2-2-U/L

Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung
weinrechtlicher Vorschriften

Vom 29. Juni 2015


Es erlassen auf Grund von

1.
a)
§ 3 Abs. 4, § 3b Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b sowie Satz 2, § 8 Abs. 2, §§ 8a, 8c, 13 Abs. 3 Nrn. 1 und 3, § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl I S. 66), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl I S. 1586),

b)
§ 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 9 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl I S. 827), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 21. April 2015 (BGBl I S. 614),

c)
§ 29 Abs. 3 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl I S. 1624), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl I S. 798),

jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes,

d)
§ 14 Abs. 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturverordnung – AgrarMSV) vom 15. November 2013 (BGBl I S. 3998), geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl I S. 798),

e)
§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl I S. 1928),

jeweils in Verbindung mit § 5 Nrn. 5 bis 8 und 16 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GVBl S. 28),

das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

2.
a)
§ 23 Abs. 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 2 des Weingesetzes und

b)
§ 39 Abs. 2 der Weinverordnung in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes,

jeweils in Verbindung mit § 6 Nrn. 2 und 3 DelV

das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

Die Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) vom 31. August 1995 (GVBl S. 667, BayRS 7821-6-U/L, 2125-2-2-U/L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2014 (GVBl S. 64), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
§ 14a wird aufgehoben.

b)
Der Überschrift zu § 18 werden die Worte „und kleinere geographische Einheiten“ angefügt.

c)
Nach Abschnitt IX wird folgender Abschnitt IXa eingefügt:

„Abschnitt IXa

Erzeugerorganisationen

§ 29a
Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen“.

d)
In der Überschrift des Abschnitts X wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „§ 6 Abs. 3 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 4 und § 8a Abs. 4 Nr. 2 Weingesetz“ durch die Worte „§ 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b und Satz 2 sowie § 8a Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 8a Abs. 4 des Weingesetzes“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „achten“ durch die Zahl „13.“ ersetzt.

3.
§ 3b wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; die Satznummerierung in den Sätzen 1 und 2 wird eingefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Die regionale Reserve wird mit Ablauf des 30. November 2015 aufgelöst. 2Anträge auf Gewährung von Pflanzrechten aus der regionalen Reserve können bis einschließlich 30. November 2015 schriftlich bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau gestellt werden.“

4.
§ 3d wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden Abs. 1 bis 4.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Abkürzung „WeinV“ durch die Worte „der Weinverordnung“ ersetzt.

b)
In Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ durch die Worte „Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl L 347 S. 671; ABl 2014 L 189 S. 261) in der jeweils geltenden Fassung“ und das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Abkürzung „WeinG“ durch die Worte „des Weingesetzes“ ersetzt.

b)
Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Genehmigung zur Neuanpflanzung von Reben zur ausschließlichen Erzeugung von Edelreisern kann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Weingesetzes für die Dauer der Erzeugung des Veredelungsbetriebs erteilt werden, wenn die Trauben dieser Reben nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 60 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl L 170 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung)“.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Abkürzung „WeinG“ durch die Worte „des Weingesetzes“ ersetzt.

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Abkürzung „EG“ durch die Worte „Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „vom 20. August 1985 (BGBl I S. 1633), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3123)“ durch die Worte „(SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

8.
§ 14a wird aufgehoben.

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Abkürzung „WeinV“ durch die Worte „der Weinverordnung“ und die Abkürzung „WeinG“ durch die Worte „und § 24 Abs. 4 Nr. 2 des Weingesetzes“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

‚(3) 1Der Begriff „fränkisch trocken“ ist Weinen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Franken“ vorbehalten. 2Der für die Erzeugung verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 78° Oechsle (10,3 % vol.) aufweisen. 3Der Wein hat einen maximalen Gehalt an vergärbarem Zucker von 4 Gramm je Liter.‘

10.
In der Überschrift zu § 16 werden die Worte „Abs. 2 WeinG“ durch die Worte „Abs. 3 des Weingesetzes“ ersetzt.

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Untersuchungsbefund“.

b)
Im Wortlaut wird jeweils die Abkürzung „WeinV“ durch die Worte „der Weinverordnung“ ersetzt.

12.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Lagen und kleinere geographische Einheiten

(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)“.

b)
Es wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) 1Eine kleinere geographische Einheit im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes darf in die Weinbergsrolle eingetragen werden, sofern in der Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß Art. 94 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Regelungen hierzu bestehen. 2Der Antrag muss den einzutragenden Namen und die Angabe, in welcher Liegenschaftskarte der Name verzeichnet ist, enthalten. 3Sofern der Name in keiner Liegenschaftskarte verzeichnet ist, muss der Antragsteller den Namen anhand anderer Quellen nachweisen. 4Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für Eintragungen und Erweiterungen entsprechend.“

13.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Abkürzung „WeinG“ durch die Worte „des Weingesetzes“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Lage“ die Worte „oder einer kleineren geographischen Einheit“ eingefügt.

bb)
In Nr. 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

cc)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „Lage“ die Worte „oder der kleineren geographischen Einheit“ eingefügt.

c)
In Abs. 3 Nr. 1 werden die Abkürzung „WeinG“ durch die Worte „des Weingesetzes“ und das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

14.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „§ 30 Abs. 1 und 3 WeinV“ durch die Worte „§ 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes“ ersetzt.

b)
In Abs. 1 wird die Abkürzung „WeinV“ durch die Worte „der Weinverordnung“ ersetzt.

15.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Abkürzung „WeinG“ durch die Worte „des Weingesetzes“ ersetzt.

b)
In Abs. 1 werden die Worte „§ 43 Nr. 1 WeinG“ durch die Worte „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes“ ersetzt.

16.
Nach § 29 wird folgender Abschnitt IXa eingefügt:

„Abschnitt IXa

Erzeugerorganisationen


§ 29a

Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen
(zu § 14 Abs. 2 der Agrarmarktstrukturverordnung)

Die Mindestanbaufläche für Erzeugerorganisationen beträgt 30,0 Hektar Rebfläche.“

17.
In der Überschrift des Abschnitts X wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

18.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird die Abkürzung „WeinV“ durch die Worte „der Weinverordnung“ ersetzt.

b)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. b erhält folgende Fassung:

„b)
für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Weingesetzes, soweit nicht Nr. 5 Buchst. c einschlägig ist, für Entscheidungen nach § 20 Abs. 2 des Weingesetzes und nach § 24 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 der Weinverordnung,“.

bb)
In Buchst. c wird die Abkürzung „WeinV“ durch die Worte „der Weinverordnung“ ersetzt.

cc)
Buchst. d wird aufgehoben.

dd)
Der bisherige Buchst. e wird Buchst. d; die Abkürzung „WeinV“ wird durch die Worte „der Weinverordnung“ ersetzt.

ee)
Der bisherige Buchst. f wird Buchst. e und erhält folgende Fassung:

„e)
für die Ausführung von § 29 der Weinverordnung und §§ 18 bis 20, soweit nicht die Gemeinde zuständig ist,“.

ff)
Der bisherige Buchst. g wird Buchst. f; die Abkürzung „WeinÜV“ wird durch die Worte „der Wein-Überwachungsverordnung“ und die Abkürzung „WeinG“ wird durch die Worte „des Weingesetzes“ ersetzt.

c)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. a bis d wird jeweils die Abkürzung „WeinÜV“ durch die Worte „der Wein-Überwachungsverordnung“ ersetzt.

bb)
Buchst. e erhält folgende Fassung:

„e)
für Zulassungen nach Anhang I A Anlage 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl L 193 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“.

d)
In Nr. 4 Buchst. b wird die Abkürzung „WeinÜV“ durch die Worte „der Wein-Überwachungsverordnung“ ersetzt.

e)
Nr. 5 Buchst. a bis d erhalten folgende Fassung:

„a)
im Sinn des Titels III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl L 128 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung, im Sinn der Wein-Überwachungsverordnung, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind, sowie im Sinn des § 28,

 b)
im Sinn des Art. 47 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008,

 c)
für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Weingesetzes, soweit Qualitätsschaumwein betroffen ist,

 d)
für die Entgegennahme von Meldungen nach dem Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie nach Anhang I D Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009,“.

19.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird die Abkürzung „WeinG“ durch die Worte „des Weingesetzes“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 werden die Worte „Abs. 1a, “ gestrichen.

b)
In Abs. 2 einleitender Satzteil werden die Worte „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflSchG“ durch die Worte „§ 68 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

20.
In § 32 einziger Absatz entfällt die Absatzbezeichnung.

21.
Anlage 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchst. b werden im Landkreis Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim unter den Worten „Markt Nordheim,“ die Worte „Neustadt a.d. Aisch,“ eingefügt.

b)
Buchst. c wird wie folgt geändert:

aa)
Im Landkreis Bad Kissingen wird unter dem Wort „Ramsthal,“ das Wort „Sulzthal,“ eingefügt.

bb)
Im Landkreis Miltenberg werden unter dem Wort „Mömlingen,“ die Worte „Obernburg a.Main,“ und darunter das Wort „Röllbach,“ eingefügt.

cc)
Im Landkreis Schweinfurt wird unter dem Wort „Gerolzhofen,“ das Wort „Gochsheim,“ eingefügt.

22.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Im Abschnitt „Bereich Maindreieck“ Unterabschnitt „Einzellagen“ wird unter der Zeile „Rosenberg“ folgende Zeile eingefügt:

„Eingetragener
Lagename
anzugebender
Gemeindename
Sonnenberg
Marktbreit“.

b)
Der Abschnitt „Bereich Mainviereck“ Unterabschnitt „Einzellage“ wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Einzellage“ wird durch das Wort „Einzellagen“ ersetzt.

bb)
Unter der Zeile „Hochberg“ werden folgende Zeilen eingefügt:

„Eingetragener
Lagename
anzugebender
Gemeindename
Mainhölle Steingrübler
Bürgstadt Miltenberg“.

c)
Im Abschnitt „Bereich Steigerwald“ Unterabschnitt „Einzellagen“ wird unter der Zeile „Altenberg“ folgende Zeile eingefügt:

„Eingetragener
Lagename
anzugebender
Gemeindename
Bimbacher Schlossgarten
Prichsenstadt“ .

23.
In den Überschriften zu §§ 1, 2, 3 und 9, in § 10 in der Überschrift, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie in den Überschriften zu §§ 13, 14 und 19 wird jeweils die Abkürzung „WeinG“ durch die Worte „des Weingesetzes“ ersetzt.

24.
In den Überschriften zu §§ 6, 17a, 21 und § 22a wird jeweils die Abkürzung „WeinV“ durch die Worte „der Weinverordnung“ ersetzt.

25.
In den Überschriften zu §§ 10, 11 und 12, in § 23 in der Überschrift und im Wortlaut, in § 24 in der Überschrift und Abs. 1 einleitender Satzteil, § 25 in der Überschrift und Abs. 1 und 3 Satz 2 sowie in den Überschriften zu §§ 26, 27, 28 wird jeweils die Abkürzung „WeinÜV“ durch die Worte „der Wein-Überwachungsverordnung“ ersetzt.


§ 2

Weitere Änderung der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

Die Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften, zuletzt geändert durch § 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden §§ 3b bis 3f aufgehoben.

2.
§§ 3b bis 3f werden aufgehoben.

3.
§ 30 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Buchst. c wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Buchst. d wird Buchst. c.


§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 1 Nr. 2 Buchst. b am 1. Dezember 2015 und

2.
§ 2 am 1. Januar 2016

in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Juli 2015 treten außer Kraft:

1.
§ 2 Abs. 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften vom 7. Februar 2007 (GVBl S. 183, BayRS 7821-6-L, 2125-2-2-UG/L),

2.
§ 2 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 2008 (GVBl S. 296, BayRS 7821-6-L, 2125-2-2-UG/L),

3.
§ 18 Abs. 3 der Verordnung zur Anpassung der Organisation und der Zuständigkeiten im Agrar- und Forstbereich vom 16. Juni 2005 (GVBl S. 220, BayRS 7904-1-L).

München, den 29. Juni 2015

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz


Ulrike  S c h a r f ,  Staatsministerin

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister