Fundstelle GVBl. 2016 S. 191

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Verordnung

2130-3-I

  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauplanungsrecht
2130-3-I

Verordnung
zur Änderung der
Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

vom 12. Juli 2016


Es verordnen

-
die Bayerische Staatsregierung auf Grund des § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, und

-
das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr auf Grund des Art. 80 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2131-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296) geändert worden ist:


§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS 2130-3-I), die zuletzt durch Verordnung vom 14. August 2015 (GVBl. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht

§   1
Zuständigkeiten der Regierungen

§   2
Zuständigkeiten der Landratsämter

§   3
Zuständigkeiten für Enteignungen und vergleichbare Verfahren

§   4
Zuständigkeit für die Bescheinigung nach § 6b Abs. 9 EStG

§   5
Übertragung nach Art. 53 Abs. 2 BayBO

§   6
Zuständigkeit für fliegende Bauten

§   7
Vergütung

§   8
Rechts- und Fachaufsicht

§   9
Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

§ 10
Marktüberwachung

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

2.
Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird gestrichen.

3.
Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Die Landratsämter sind zuständige Behörden für die Erteilung der Abweichungen nach § 246 Abs. 14 BauGB. 2Satz 1 gilt nicht für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich Großer Kreisstädte und kreisfreier Gemeinden sowie für bauaufsichtliche Zustimmungen der Regierungen nach Art. 73 Abs. 1 BayBO.“

4.
Die Überschriften des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts werden jeweils gestrichen.

5.
In § 9 werden die Wörter „vom 28. April 1998 (BGBl I S. 796) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „und nach Art. 23 Abs. 1 BayBO“ ersetzt.

6.
§ 11 wird § 10 und Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Kreisverwaltungsbehörden oder, wenn ein Bauprodukt nur im bauaufsichtlichen Bereich zur Verwendung kommt, die Gemeinden nach § 5 Abs. 1 (untere Marktüberwachungsbehörden),“.

7.
Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird gestrichen.

8.
Der bisherige § 12 wird aufgehoben.

9.
Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird aufgehoben.

10.
Der bisherige § 14 wird § 11 und wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Satz 1.

c)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„²§ 2 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

München, den 12. Juli 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister