Fundstelle GVBl. 2016 S. 280

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Verordnung

793-7-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Fischerei
793-7-L

Verordnung
zur Änderung der
Bodenseefischereiverordnung

vom 10. August 2016


Auf Grund des Art. 64 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840; 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 407 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:



§ 1

Die Bodenseefischereiverordnung (BoFiV) vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825, BayRS 793-7-L), die zuletzt durch Verordnung vom 11. April 2016 (GVBl. S. 76) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2
(aufgehoben)“.

b)
Die Angabe zu § 29a wird gestrichen.

2.
§ 2 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden in dem Satzteil vor Nr. 1 nach dem Wort „Halde“ die Wörter „ , dem an das Ufer anschließenden Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe 25 m nicht übersteigt (Anhang II Nr. 1),“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 werden in dem Satzteil vor Nr. 1 nach dem Wort „Hohen See“ die Wörter „ , dem außerhalb der Halde gelegenen Teil des Bodensees (Anhang II Nr. 1),“ eingefügt.

4.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Uferstaaten“ die Wörter „– dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, den Kantonen St. Gallen und Thurgau sowie dem Land Vorarlberg –“ eingefügt.

5.
§ 7 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Buchst. a und b wird jeweils das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

b)
In Buchst. c wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

6.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.

bbb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Barschnetze dürfen in der Zeit vom 10. Mai bis 31. August nur bis zu einer Wassertiefe von maximal 20 m gesetzt werden,“.

bb)
In Nr. 3 werden die Wörter „15. Juli 12.00 Uhr und vom 15. September 12.00 Uhr bis“ gestrichen.

b)
In Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „auf der Halde und“ gestrichen.

c)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „0,20“ durch die Angabe „0,12“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „auf der Halde und“ gestrichen.

8.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Tabelle in der Spalte Schonmaß wie folgt geändert:

aa)
Bei der Fischart Felchen wird die Angabe „30 cm“ durch die Angabe „-“ ersetzt.

bb)
Bei der Fischart Äsche wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „50 Barsche“ durch die Wörter „30 Barsche und 12 Felchen“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Gefangene Barsche und Felchen sind anzulanden.“

c)
In Abs. 5 werden die Wörter „und Hechte“ gestrichen.

9.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden die Wörter „nach Maßgabe der Beschlüsse des Sonderausschusses (§ 7 Abs. 5 Nr. 2)“ gestrichen.

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „und in Barschnetzen gefangene Felchen“ eingefügt.

10.
§ 29 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchst. c wird die Angabe „50 Barsche“ durch die Wörter „30 Barsche und 12 Felchen“ ersetzt und werden nach den Wörtern „gefangene Barsche“ die Wörter „oder Felchen“ eingefügt.

b)
In Buchst. d werden die Wörter „oder Hechte“ gestrichen.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

München, den 10. August 2016

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister