Fundstelle GVBl. 2016 S. 324

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Verordnung

2126-8-1-G

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Krankheitsbekämpfung, Krankenhauswesen, Gesundheitsschutz
2126-8-1-G

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

vom 11. November 2016


Es verordnen

das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf Grund des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 1 Nr. 164 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf Grund des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BayKrG:


§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl. S. 989, BayRS 2126-8-1-G), die zuletzt durch § 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nr. 1 die Angabe „Nr. 1 BayKrG“ durch die Wörter „Nr. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes – BayKrG“ ersetzt und die Angabe „(Art. 11 Abs. 2 BayKrG)“ wird gestrichen.

b)
In Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „DIN 13080“ durch das Wort „Betriebsstellen“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Abschnitt F 2 (Haushaltsunterlage-Bau) der Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) vom 12. Februar 1999 (AllMBl S. 221, BayRS 631-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 18. September 2002 (AllMBl S. 919),“ durch die Wörter „die Haushaltsunterlage-Bau nach den Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern“ ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)“ gestrichen.

3.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(Art. 11 Abs. 4 BayKrG)“ gestrichen.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 5 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 5 und 6.

5.
§ 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Als angemessen gilt eine Verzinsung von jährlich 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.“

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Förderrechtlich unbeachtlich im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Satz 6 BayKrG ist die Mitbenutzung insbesondere dann, wenn vom Krankenhaus oder von einem Dritten im Krankenhaus ambulante Leistungen erbracht werden. 2Sofern es sich um eine nicht nur geringfügige Mitbenutzung nach Abs. 1 handelt, gilt dies nur, wenn der Krankenhausträger zur Abgeltung eines Finanzierungs- und Wettbewerbsvorteils eigenständig jährlich einen Anteil von 10 v.H. der aus einer Mitbenutzung für ambulante Leistungen im Krankenhaus erzielten Entgelte seinen Pauschalmitteln nach Art. 12 BayKrG zuführt. 3Alternativ kann der Krankenhausträger seinen Pauschalmitteln auch den auf den jährlichen Mitbenutzungsanteil entfallenden Teil der zeitanteiligen Abschreibungen der zu einem einheitlichen Zweck mitbenutzten Anlagegüter zuführen. 4Sofern die Entgelte für ambulante Leistungen im Krankenhaus durch Regelungen der Selbstverwaltung um einen Investitionskostenabschlag gekürzt werden, gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass die Zuführung zu den Pauschalmitteln vom Krankenhausträger um das Zehnfache des in Prozent bestimmten Investitionskostenabschlags gemindert werden kann. 5Ab einem Investitionskostenabschlag von 10 v.H. entfällt die Zuführung. 6Die jährlichen Zuführungen zu den Pauschalmitteln sind im Rahmen des Verwendungsnachweises nach § 11 darzulegen.“

b)
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Eine Mitbenutzung, die nicht nur geringfügig oder förderrechtlich unbeachtlich ist, sowie deren Änderung im Sinn des Abs. 1 Satz 3 und 4 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilungspflicht gilt nicht in den Fällen des Abs. 4.“

7.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)“ gestrichen.

bb)
In Nr. 2 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5)“ gestrichen.

cc)
In Nr. 7 werden die Wörter „sowie der Beträge nach § 17 Abs. 3 Satz 2“ gestrichen.

dd)
In Nr. 12 wird nach dem Wort „ausgenommen“ die Angabe „Art. 21“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 5“ ersetzt.

c)
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist erforderlich bei Entscheidungen über die Bewilligung von Fördermitteln nach Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 14 bis 17 BayKrG sowie bei Entscheidungen über das Absehen vom Widerruf der Förderbescheide nach Art. 19, 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 BayKrG.“

8.
§ 22 wird § 21 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 1.

cc)
Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

2§ 17 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist für die Mitbenutzungszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden. 3Mitbenutzungen für ambulante Leistungen im Krankenhaus, bei denen die erzielten Entgelte bis zum 31. Dezember 2015 um einen angemessenen Investitionskostenanteil gemindert waren, bleiben auch im Jahr 2016 förderrechtlich unbeachtlich.“

b)
Abs. 6 wird aufgehoben.

9.
Der bisherige § 21 wird § 22.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

München, den 11. November 2016

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister


Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege


Melanie  H u m l ,  Staatsministerin