Fundstelle GVBl. 2016 S. 376

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Verordnung

2013-2-9-F

  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Kosten
  • Benutzungsgebühren
2013-2-9-F

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Benutzungsgebühren
der unteren Vermessungsbehörden

vom 28. November 2016


Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:



§ 1

Die Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl. S. 160, BayRS 2013-2-9-F), die zuletzt durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird die Angabe „43 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 wird die Angabe „62 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird in der Tabelle die Nr. 7 durch die folgenden Nrn. 7 und 8 ersetzt:

„Nr.
Bodenwert je m²
Wertfaktor
7.
über 2 500 € bis 4 000 €
3,5
8.
über 4 000 €
4,0.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „falls der Antrag vom Eigentümer dieser Flächen gestellt wurde“ durch die Wörter „für Grenzfeststellungen an öffentlichen Feld- und Waldwegen sowie Eigentümerwegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit dem Wertfaktor Nr. 1“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Voraussetzung ist jeweils, dass ausschließlich Eigentümer dieser Flächen den Antrag stellen und die Kosten tragen.“

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten gemäß Nr. 2.I.1/2.1 der Anlage zum Kostenverzeichnis, hilfsweise die gewöhnlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt, auch wenn die Gebäudeveränderung baurechtlich genehmigungs- oder verfahrensfrei ist.“

b)
In Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; Änderungen der Zweckbestimmung sind nach § 2 abzurechnen.“ ersetzt.

4.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Abweichend von Abs. 1 wird bei Katasterneuvermessungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs – BauGB) in Waldgebieten für die Grenzpunkte der beteiligten Flurstücke die Gebühr entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 erhoben, auf die eine Ermäßigung von 50 v. H. gewährt wird.“

5.
In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2, 4 und 5“ durch die Angabe „§§ 2 und 5“ ersetzt.

6.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Erzeugnisse nach Abs. 1“ durch die Wörter „von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Erzeugnisse nach Abs. 1“ durch das Wort „Auszüge“ ersetzt.

c)
In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Art, Umfang und Auflagenhöhe“ durch die Wörter „Art und Umfang“ ersetzt.

7.
In § 11 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „die Umsatzsteuer, die auf“ durch die Wörter „die für“ ersetzt und das Wort „entfällt“ durch die Wörter „anfallende Umsatzsteuer“ ersetzt.

8.
Die Anlage (zu § 10 Abs. 1) wird nach Maßgabe der dieser Verordnung als Bestandteil beigefügten Anlage neu gefasst.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

München, den 28. November 2016

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister

Anlage