Fundstelle GVBl. 2016 S. 123

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Verordnung

2038-3-3-17-J

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-3-17-J

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Justizwachtmeister-, Justizfachwirte-, Gerichtsvollzieher-
und Rechtspflegerdienst
(Ausbildungsordnung Justiz – ZAPO-J)

vom 16. Juni 2016


Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, Art. 38 Abs. 2, Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des Art. 70 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:


Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§   1
Geltungsbereich
§   2
Vorbereitungsdienst und Ausbildung
§   3
Einstellungsbehörden
§   4
Bewertung der Leistungen


Teil 2

Ausbildung

Kapitel 1

Allgemeine Regelungen

§   5
Ausbildung
§   6
Rahmenstoffplan, Studienplan
§   7
Ausbildungsbehörden, Ausbildungseinrichtungen
§   8
Ausbildungsverantwortliche
§   9
Lehrkräfte
§ 10
Vorgesetzte
§ 11
Tätigkeitskataloge
§ 12
Unterbrechung der Ausbildung
§ 13
Ausbildungszeugnisse, Bestehen der Ausbildungsabschnitte
§ 14
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten, Ergänzungsvorbereitungsdienst und Ergänzungsausbildung

Kapitel 2

Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst

§ 15
Aufnahme in die Ausbildung
§ 16
Ausbildung

Kapitel 3

Vorbereitungsdienst für den Justizfachwirtedienst

§ 17
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
§ 18
Vorbereitungsdienst

Kapitel 4

Fachausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst

§ 19
Zulassung zur Fachausbildung
§ 20
Zulassung anderer Bewerber
§ 21
Vorbereitende Ausbildung
§ 22
Fachausbildung
§ 23
Amts- bzw. Dienstbezeichnung und Besoldung
§ 24
Beschäftigungsauftrag

Kapitel 5

Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst

§ 25
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
§ 26
Vorbereitungsdienst


Teil 3

Prüfung und Qualifikationserwerb

Kapitel 1

Prüfungsorgane

§ 27
Landesjustizprüfungsamt
§ 28
Prüfungsausschuss
§ 29
Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 30
Örtliche Prüfungsleitung
§ 31
Prüfer
§ 32
Bestellung, Amtszeit

Kapitel 2

Prüfungsverfahren

§ 33
Allgemeines
§ 34
Zulassung zur Prüfung
§ 35
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 36
Ergebnis der schriftlichen Prüfung
§ 37
Mündliche Prüfung
§ 38
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 39
Gesamtprüfungsnote
§ 40
Prüfungszeugnis und Bescheid
§ 41
Ausscheiden aus der Fachausbildung

Kapitel 3

Besonderheiten im Prüfungsverfahren

§ 42
Nachteilsausgleich
§ 43
Verhinderung

Kapitel 4

Wiederholung der Prüfung

§ 44
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung

Kapitel 5

Qualifikationserwerb für den Justizwachtmeisterdienst

§ 45
Voraussetzungen und Feststellung

Kapitel 6

Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst

§ 46
Schriftliche Prüfung
§ 47
Mündliche Prüfung

Kapitel 7

Prüfungen im Gerichtsvollzieherdienst

§ 48
Prüfungsausschuss
§ 49
Abschluss der vorbereitenden Ausbildung für andere Bewerber gemäß § 21
§ 50
Schriftliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung
§ 51
Mündliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung
§ 52
Beförderung

Kapitel 8

Rechtspflegerprüfung

§ 53
Schriftliche Rechtspflegerprüfung
§ 54
Mündliche Rechtspflegerprüfung


Teil 4

Schlussvorschriften

§ 55
Arbeitsgerichtsbarkeit
§ 56
Übergangsvorschriften
§ 57
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Teil 1

Allgemeine Vorschriften


§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Nachwuchskräfte in der Fachlaufbahn Justiz

1.
für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene (Justizwachtmeisterdienst), der zweiten Qualifikationsebene (Justizfachwirtedienst) und der dritten Qualifikationsebene (Rechtspflegerdienst),

2.
für die Ausbildungsqualifizierung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes für den Justizfachwirtedienst,

3.
für die Ausbildungsqualifizierung der Beamtinnen und Beamten des Justizfachwirtedienstes für den Rechtspflegerdienst und

4.
für den Gerichtsvollzieherdienst.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.


§ 2

Vorbereitungsdienst und Ausbildung

(1) Für den Einstieg in den Justizfachwirtedienst und den Rechtspflegerdienst wird jeweils ein Vorbereitungsdienst mit einer abschließenden Qualifikationsprüfung durchgeführt.

(2) 1Für den Einstieg in den Justizwachtmeisterdienst wird eine Ausbildung, für den Gerichtsvollzieherdienst eine Fachausbildung mit einer abschließenden Prüfung durchgeführt. 2Für die anderen Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 20 wird eine vorbereitende Ausbildung mit einer abschließenden mündlichen Prüfung durchgeführt.


§ 3

Einstellungsbehörden

(1) 1Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, jeweils für ihren Gerichtsbezirk (Einstellungsbehörden). 2Sie entscheiden auch über die Zulassung zur vorbereitenden Ausbildung im Sinne des § 20 und zur Fachausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst.

(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst erfolgt durch die Leiterinnen und Leiter der Beschäftigungsbehörden.


§ 4

Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note (Einzelnote) zu bewerten:

13 bis 15 Punkt
=
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung,
10 bis 12 Punkte
=
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
7 bis 9 Punkte
=
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 bis 6 Punkte
=
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
1 bis 3 Punkte
=
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
0 Punkte
=
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) 1Durchschnittspunktzahlen, insbesondere Gesamtnoten, sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 2Eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 3Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten:

12,50
bis
15,00
Punkte
=
sehr gut,
  9,50
bis
12,49
Punkte
=
gut,
  6,50
bis
  9,49
Punkte
=
befriedigend,
  3,50
bis
  6,49
Punkte
=
ausreichend,
  0,50
bis
  3,49
Punkte
=
mangelhaft,
  0,00
bis
  0,49
Punkte
=
ungenügend.



Teil 2

Ausbildung


Kapitel 1

Allgemeine Regelungen


§ 5

Ausbildung

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für den Justizfachwirtedienst, die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst, die Fachausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst sowie die vorbereitende Ausbildung gemäß § 21 bestehen jeweils aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten. 2Der Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst besteht aus einem dualen Studium und umfasst berufspraktische (Fachpraktikum) sowie fachtheoretische Studienabschnitte (Fachstudium). 3Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen ergänzen den Einblick in den Arbeits- und Geschäftsablauf bei den Ausbildungsbehörden.

(2) Die Ausbildung vermittelt die erforderlichen Fachkompetenzen und berufspraktischen Fähigkeiten für die Erfüllung der späteren dienstlichen Aufgaben sowie die persönlichen und sozialen Kompetenzen für verantwortungsvolles berufliches Handeln.

(3) 1Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der den Nachwuchskräften zu übertragenden Aufgaben. 2Im Vorbereitungsdienst und in der Fachausbildung dürfen sie zur Vertretung und Aushilfe nur herangezogen werden, wenn dadurch die Ausbildung gefördert wird.


§ 6

Rahmenstoffplan, Studienplan

(1) Der Ausbildung liegt jeweils ein Rahmenstoffplan, dem Studium für den Rechtspflegerdienst ein Studienplan zugrunde, der vom Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) genehmigt wird.

(2) Im Rahmenstoffplan und im Studienplan werden geregelt:

1.
Anzahl, Reihenfolge, Dauer und Inhalt der Ausbildungs- und Studienabschnitte,

2.
Dauer der Ausbildungsstationen in den praktischen Ausbildungsabschnitten und

3.
Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen sowie Anzahl und Arbeitszeit der Klausuren und sonstigen Leistungskontrollen.


§ 7

Ausbildungsbehörden, Ausbildungseinrichtungen

(1) 1Die Einstellungsbehörde regelt die berufspraktische Ausbildung bei den in ihrem Bezirk gelegenen Gerichten und Staatsanwaltschaften. 2Sie bestimmt die Ausbildungsgerichte und – im Einvernehmen mit der jeweiligen Generalstaatsanwältin oder dem jeweiligen Generalstaatsanwalt – die Ausbildungsstaatsanwaltschaften (Ausbildungsbehörden). 3Für die Gerichtsvollzieherausbildung werden Ausbildungsgerichte bestimmt.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung wird an den Ausbildungseinrichtungen durchgeführt. 2Ausbildungseinrichtungen sind

1.
für das Fachstudium für den Rechtspflegerdienst die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Rechtspflege, und

2.
im Übrigen die Justizakademie.


§ 8

Ausbildungsverantwortliche

(1) Die Einstellungsbehörde bestellt jeweils Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter in der erforderlichen Anzahl.

(2) Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter lenken und überwachen die berufspraktische Ausbildung, stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher und sind für die Organisation der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen verantwortlich.

(3) 1Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden bestimmen im Einvernehmen mit den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern geeignete Bedienstete, denen die Nachwuchskräfte zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden (Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder). 2Weiterhin bestellt die Einstellungsbehörde an den Ausbildungsbehörden örtliche Ausbildungsbeauftragte. 3Sie sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Nachwuchskräfte in ihrem Bereich verantwortlich und überwachen die Einhaltung der Dienstpflichten.


§ 9

Lehrkräfte

1Das Staatsministerium bestellt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde die hauptamtlichen Lehrkräfte sowie nebenamtliche Lehrkräfte, die von den Justizverwaltungen der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorgeschlagen werden. 2Im Übrigen werden die nebenamtlichen Lehrkräfte von den Einstellungsbehörden, bei Bediensteten der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den jeweiligen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten bestellt. 3Satz 1 findet auf die Bestellung der Lehrpersonen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern keine Anwendung.


§ 10

Vorgesetzte

(1) Dienstvorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter sind die Einstellungsbehörden.

(2) Vorgesetzte sind:

1.
während der berufspraktischen Ausbildung

a)
die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden,

b)
die Ausbildungsleiterinnen und -leiter,

c)
die Praxisausbilderinnen und -ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und

d)
für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte,

2.
während der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungseinrichtung.


§ 11

Tätigkeitskataloge

1Die Einstellungsbehörde erstellt für die praktische Ausbildung einheitliche Tätigkeitskataloge. 2In diesen sind die wesentlichen Tätigkeiten aufgeführt, mit denen sich die Nachwuchskräfte während ihrer praktischen Ausbildung vertraut machen müssen. 3Die Nachwuchskräfte vermerken, mit welchen Arbeiten sie sich in den einzelnen Ausbildungsabschnitten beschäftigt haben.


§ 12

Unterbrechung der Ausbildung

(1) Erholungsurlaub soll an Tagen mit Lehrveranstaltungen oder Leistungskontrollen nicht gewährt werden.

(2) 1Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann die Ausbildungszeit durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. 2Ein unzureichender Stand der Ausbildung liegt in der Regel vor bei Unterbrechungen, die

1.
in der fachtheoretischen Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst zehn Arbeitstage,

2.
in der vorbereitenden Ausbildung gemäß § 21 einen Monat und

3.
im Übrigen zwei Monate

je Ausbildungsjahr übersteigen.


§ 13

Ausbildungszeugnisse, Bestehen der Ausbildungsabschnitte

(1) 1Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtungen erstellen zum Ende der jeweiligen Ausbildungsabschnitte Zeugnisse, in denen Eignung, Kenntnisse, Leistungen und Verhalten der Nachwuchskräfte gewürdigt werden. 2Sie berücksichtigen dabei die Äußerungen der Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder. 3Die Zeugnisse schließen mit einer Note nach § 4 Abs. 2. 4Für die berufspraktischen Abschnitte und für Lehrgänge, die lediglich einführenden oder wiederholenden Charakter haben, muss ein Zeugnis nicht erstellt werden.

(2) 1Wer für einen Ausbildungsabschnitt eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erhalten hat, hat den Ausbildungsabschnitt nicht bestanden. 2Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte, für die ein Zeugnis erstellt wird, sind auch dann nicht bestanden, wenn mehr als die Hälfte der Klausuren schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde; Doppelklausuren werden zweifach gewertet.


§ 14

Wiederholung von Ausbildungsabschnitten, Ergänzungsvorbereitungsdienst und Ergänzungsausbildung

(1) 1Nachwuchskräfte können auf Antrag einmal in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden, wenn sie einen Ausbildungsabschnitt gemäß § 13 Abs. 2 nicht bestanden haben. 2Entsprechendes gilt für Nachwuchskräfte, die die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst oder den Rechtspflegerdienst (Ergänzungsvorbereitungsdienst) oder die Gerichtsvollzieherprüfung (Ergänzungsausbildung) gemäß § 44 Abs. 1 wiederholen. 3Die Einstellungsbehörde regelt den weiteren Fortgang der Ausbildung.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen des Ausbildungsabschnitts oder der Prüfung bei der Einstellungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk bisher der Vorbereitungsdienst bzw. die Ausbildung abgeleistet wurde.

(3) Die Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang setzt voraus, dass auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass der Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert bzw. die Wiederholungsprüfung bestanden wird.

(4) 1Wenn ein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 1 abgelehnt wird oder wegen Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 nicht mehr gestellt werden kann, werden die betreffenden Nachwuchskräfte entlassen. 2Nachwuchskräften in der Ausbildungsqualifizierung und der Fachausbildung für Gerichtsvollzieher werden abweichend von Satz 1 wieder Dienstgeschäfte ihres bisherigen Amtes übertragen.

(5) Können Nachwuchskräfte in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht ordnungsgemäß ausgebildet werden, gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.


Kapitel 2

Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst


§ 15

Aufnahme in die Ausbildung

1In die Ausbildung kann aufgenommen werden, wer

1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erfüllt,

2.
die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vorgeschriebene Vorbildung nachweist,

3.
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung nachweist und

4.
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit besitzt.

2Die Voraussetzung gemäß Satz 1 Nr. 4 ist in der Regel durch Ablegen einer Sportprüfung nachzuweisen. 3Inhalte der Prüfung sind körperliche Beweglichkeit und Belastbarkeit, Kraft, Schnelligkeit, Koordinationsfähigkeit und Ausdauer. 4Das Staatsministerium regelt das Verfahren und benennt die Prüfer.


§ 16

Ausbildung

Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens zwei Monaten sowie eine praktische Ausbildung von mindestens fünf Monaten.


Kapitel 3

Vorbereitungsdienst für den Justizfachwirtedienst


§ 17

Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann aufgenommen werden, wer

1.
die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LlbG vorgeschriebene Vorbildung nachweist und

2.
am besonderen Auswahlverfahren nach der Auswahlverfahrensordnung und, wenn es durchgeführt wird, am Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 und Abs. 8 LlbG mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) 1Weitere Voraussetzung ist die Fähigkeit, im PC-Tastschreiben eine zehnminütige Abschrift von einer Langschriftvorlage in der Geschwindigkeit von 180 Anschlägen je Minute zu fertigen. 2Zur Qualifikationsprüfung wird nur zugelassen, wer einen Nachweis bis spätestens zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu den Akten gereicht hat.


§ 18

Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst beginnt am 1. September; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. 2Er umfasst eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten sowie eine praktische Ausbildung von mindestens zwölf Monaten.

(2) Ziel der fachtheoretischen Ausbildung ist die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und des Verständnisses für Methodik und Zusammenhänge.

(3) Die praktische Ausbildung dient dazu, die Anwärterinnen und Anwärter mit der selbstständigen Erledigung ihrer wesentlichen Aufgabenbereiche vertraut zu machen.


Kapitel 4

Fachausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst


§ 19

Zulassung zur Fachausbildung

(1) Zur Fachausbildung können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die

1.
die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst bestanden haben,

2.
nach ihrer Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet sind,

3.
die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen und

4.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

(2) Das Staatsministerium bestimmt die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die entsprechend dem erforderlichen Bedarf und den vorhandenen Ausbildungskapazitäten zur Ausbildung zugelassen werden.


§ 20

Zulassung anderer Bewerber

Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 können ausnahmsweise auch andere Bewerberinnen und Bewerber zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen werden, soweit

1.
ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung anderer Bewerberinnen und Bewerber besteht und

2.
diese die vorbereitende Ausbildung gemäß § 21 erfolgreich abgeschlossen sowie die abschließende mündliche Prüfung bestanden haben.


§ 21

Vorbereitende Ausbildung

(1) 1Die vorbereitende Ausbildung dauert mindestens fünf und höchstens sechs Monate. 2Sie endet mit einer mündlichen Prüfung.

(2) Zur vorbereitenden Ausbildung können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

1.
die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen,

2.
die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG erfüllen und

3.
sich mindestens drei Jahre in einem für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Beruf bewährt haben.

(3) Das Staatsministerium bestimmt die Zahl der anderen Bewerberinnen und Bewerber, die entsprechend dem erforderlichen Bedarf und den vorhandenen Ausbildungskapazitäten zur vorbereitenden Ausbildung zugelassen werden.


§ 22

Fachausbildung

(1) 1Die Fachausbildung dauert 18 Monate und beginnt am 15. Oktober; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. 2Sie umfasst eine praktische Ausbildung von mindestens neun Monaten und eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten.

(2) Ziel der Fachausbildung ist die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen, Entscheidungskompetenz und Verständnis für Methodik und Zusammenhänge.

(3) 1Die praktische Ausbildung soll den Nachwuchskräften einen Einblick in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes vermitteln und sie mit der selbstständigen Erledigung der wesentlichen Tätigkeiten ihrer späteren Aufgabenbereiche sowie mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften und den Aufgaben des Vollstreckungsgerichtes vertraut machen. 2Während der Ausbildung ist den Nachwuchskräften Gelegenheit zu geben, die waffenlose Selbstverteidigung zu erlernen.

(4) 1Für die Teilnahme am Außendienst des Gerichtsvollziehers soll keine Entschädigung gewährt werden. 2Der ausbildende Gerichtsvollzieher hat darauf zu achten, dass den Nachwuchskräften keine Unkosten entstehen.


§ 23

Amts- bzw. Dienstbezeichnung und Besoldung

1Die zur Fachausbildung zugelassenen Nachwuchskräfte führen ihre Amts- oder Dienstbezeichnung weiter. 2Sie erhalten die entsprechende Besoldung.


§ 24

Beschäftigungsauftrag

Nachwuchskräfte, die mehr als zwei Drittel der fachtheoretischen Ausbildung abgeschlossen haben, können mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften bis zur Hälfte eines durchschnittlich belasteten Gerichtsvollzieherbezirks ausnahmsweise beauftragt werden.


Kapitel 5

Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst

§ 25

Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

1In den Vorbereitungsdienst kann aufgenommen werden, wer

1.
die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes besitzt,

2.
die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LlbG vorgeschriebene Vorbildung nachweist und

3.
am besonderen Auswahlverfahren nach der Auswahlverfahrensordnung und, wenn es durchgeführt wird, am Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 und Abs. 8 LlbG mit Erfolg teilgenommen hat.

2§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG bleibt unberührt.


§ 26

Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und beginnt am 1. September; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. 2Er umfasst das Fachstudium von mindestens 19 Monaten sowie das Fachpraktikum von mindestens zwölf Monaten.

(2) Ziel des Fachstudiums ist die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen, Entscheidungskompetenz und Verständnis für Methodik und Zusammenhänge.

(3) Das Fachpraktikum dient dazu, die Anwärterinnen und Anwärter mit der selbstständigen Erledigung der wesentlichen Tätigkeiten ihrer späteren Aufgabenbereiche vertraut zu machen und unter Anwendung der im Fachstudium erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur praktischen Berufsausübung einschließlich der Nutzung der Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu entwickeln.



Teil 3

Prüfung und Qualifikationserwerb


Kapitel 1

Prüfungsorgane


§ 27

Landesjustizprüfungsamt

1Die Prüfungen werden vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. 2Dieses nimmt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 APO wahr.


§ 28

Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Qualifikationsprüfungen wird jeweils ein Prüfungsausschuss bestellt. 2Vorsitzendes Mitglied ist jeweils die Leiterin oder der Leiter des Landesjustizprüfungsamts. 3Die weitere Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich für die Gerichtsvollzieherprüfung nach § 48, im Übrigen nach § 8 Abs. 2 APO. 4Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse wird die erforderliche Zahl von Stellvertretern bestellt.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 2Das vorsitzende Mitglied gibt die Entscheidungen des Prüfungsausschusses bekannt.


§ 29

Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss nimmt die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7 APO wahr.

(2) Die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 APO nimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses wahr.


§ 30

Örtliche Prüfungsleitung

(1) 1Die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungseinrichtungen sorgen als örtliche Prüfungsleitung für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung, insbesondere für die Bereitstellung der notwendigen Aufsichtspersonen, und stellen nach Abschluss der Bewertung die Namen der Verfasserinnen und Verfasser der Prüfungsarbeiten fest. 2Das Landesjustizprüfungsamt kann der örtlichen Prüfungsleitung für die mündliche Prüfung die Bestimmung der Termine, die Ladung der Prüflinge und die Bildung der Prüfungskommissionen übertragen.

(2) 1Am Sitz der Oberlandesgerichte werden örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie deren Stellvertreter bestellt, die die in § 31 Abs. 2 bestimmte Qualifikation aufweisen müssen. 2Diese geben den Bescheid gemäß § 40 Abs. 2 bekannt. 3Soweit die Prüfung an den Oberlandesgerichten abgenommen wird, werden die in Abs. 1 genannten Aufgaben von den örtlichen Prüfungsleiterinnen oder Prüfungsleitern wahrgenommen.


§ 31

Prüfer

(1) Prüferinnen und Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie deren Stellvertreter.

(2) Als Prüferinnen und Prüfer können bestellt werden

1.
Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt,

2.
Bedienstete mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie

3.
für die Justizfachwirteprüfung Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte,

4.
für die Gerichtsvollzieherprüfung und die mündliche Prüfung für andere Bewerber zur Gerichtsvollzieherausbildung Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Prüfungsaufgaben, bei der Bewertung der schriftlichen Aufgaben und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

(4) 1Für Prüferinnen und Prüfer gilt § 7 APO. 2Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüferin oder Prüfer der Aufsicht des Landespersonalausschusses.


§ 32

Bestellung, Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds, die örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter, die jeweiligen Stellvertreter sowie die Prüferinnen und Prüfer werden von der Leiterin oder dem Leiter des Landesjustizprüfungsamts im Einvernehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von zehn Jahren bestellt.

(2) Für die Beendigung der Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, der Eigenschaft als örtliche Prüfungsleiterin oder Prüfungsleiter, als Stellvertreter sowie als Prüferin oder Prüfer findet § 6 Abs. 4 Satz 1 APO entsprechende Anwendung.


Kapitel 2

Prüfungsverfahren


§ 33

Allgemeines

(1) 1Die Prüfungen sind Verständnisprüfungen und erstrecken sich auf das geltende Recht in den Prüfungsgebieten mit seinen geschichtlichen, gesellschaftlichen, politischen und europarechtlichen Grundlagen. 2Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsgebieten zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

(2) 1Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Sie werden an den Ausbildungseinrichtungen oder am Sitz der Oberlandesgerichte abgenommen.

(3) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt. 2Sie sind an den Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten. 3Soweit Aufgaben mit der automatisierten Datenverarbeitung zu bearbeiten sind, können diese auch zeitlich versetzt gestellt werden.

(4) 1Die Prüflinge dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. 2Sie haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.


§ 34

Zulassung zur Prüfung

(1) Ist zu erwarten, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird, werden die Bewerber von der Einstellungsbehörde zur Prüfung zugelassen.

(2) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte, insbesondere wenn sie durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich zeigt, dass Prüflinge dauerhaft prüfungsunfähig sind.


§ 35

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) 1Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfungspersonen (Erst- und Zweitprüfer) selbstständig zu bewerten. 2Weichen die Bewertungen der beiden Prüferinnen und Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet eine durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmte Prüfungsperson durch Stichentscheid, wenn sich die Prüferinnen und Prüfer nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.

(2) 1Für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmte Prüferinnen und Prüfer, die aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage sind, die Bewertung der ihnen zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, werden durch andere Prüferinnen und Prüfer ersetzt. 2Sofern die ausgeschiedenen Prüferinnen und Prüfer bereits ein Drittel der ihnen zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet haben, bleiben die von ihnen vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.


§ 36

Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) 1Für die schriftlichen Prüfungen wird eine Gesamtnote gebildet; sie errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten geteilt durch die Anzahl der zu fertigenden Arbeiten. 2Doppelaufgaben werden zweifach gewertet.

(2) 1Wer in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder in mehr als der Hälfte der schriftlichen Arbeiten schlechtere Einzelnoten als „ausreichend“ erhalten hat, hat die Prüfung nicht bestanden. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 37

Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer wenigstens zwei Drittel der Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.

(2) In der mündlichen Prüfung werden auch Schlüsselqualifikationen wie Gesprächsführung, Rhetorik, Kommunikation und Teamfähigkeit berücksichtigt.

(3) 1Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen. 2Diese setzt sich aus drei Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds zusammen.

(4) 1Für jeden Prüfling ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen. 2In der Rechtspflegerprüfung beträgt die Gesamtprüfungsdauer je Prüfling 45 Minuten. 3Mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. 4Geprüft wird in drei Prüfungsabschnitten. 5Jedes Mitglied der Kommission prüft etwa die gleiche Prüfungszeit (Prüfungsabschnitt).


§ 38

Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

(1) 1Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüferinnen und Prüfer entschieden. 2Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Einzelnote zu erteilen.

(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung bekannt.


§ 39

Gesamtprüfungsnote

(1) 1Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung geteilt durch die Summe der Anzahl der zu fertigenden schriftlichen Aufgaben sowie der Prüfungsabschnitte der mündlichen Prüfung. 2Doppelaufgaben werden zweifach gewertet.

(2) 1Die Prüfung ist unbeschadet des § 36 Abs. 2 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist oder wenn mehr als die Hälfte der Einzelnoten schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 40

Prüfungszeugnis und Bescheid

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Punktzahl ersichtlich ist.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(3) Mit dem Zeugnis gemäß Abs. 1 oder dem Bescheid gemäß Abs. 2 werden die Einzelnoten und die Gesamtnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.


§ 41

Ausscheiden aus der Fachausbildung

Die Fachausbildung für Gerichtsvollzieher endet nach Ablegen der Prüfung

1.
mit dem Erhalt des Prüfungszeugnisses oder dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Zeitpunkt oder

2.
mit dem Erhalt des schriftlichen Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung.


Kapitel 3

Besonderheiten im Prüfungsverfahren


§ 42

Nachteilsausgleich

1Anträge auf Nachteilsausgleich entsprechend § 54 APO sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen. 2Der Nachweis ist durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes bzw. eines Gesundheitsamts zu führen.


§ 43

Verhinderung

(1) 1Eine Prüfungsverhinderung (§ 33 APO) ist unverzüglich dem Landesjustizprüfungsamt mitzuteilen und nachzuweisen. 2§ 42 Satz 2 gilt im Fall einer Krankheit entsprechend. 3Eine Verhinderung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach Abschluss des betreffenden Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.

(2) Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang innerhalb einer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.

(3) 1Für Prüflinge, die eine Leistung in einem nicht zu vertretenden Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt haben, gilt § 33 APO entsprechend. 2Die Verhinderung muss in diesem Fall unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit oder sonstigen Aufzeichnungen oder die Ablegung der mündlichen Prüfung und vor Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung geltend gemacht werden.

(4) 1In den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 APO – gegebenenfalls in Verbindung mit § 33 Abs. 5 APO – werden die Nachwuchskräfte in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen. 2§ 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Eine Verhinderung entsprechend § 33 APO oder Abs. 3 kann in den Fällen des § 35 APO nicht geltend gemacht werden.


Kapitel 4

Wiederholung der Prüfung


§ 44

Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung

(1) 1Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1) von mindestens sechs Monaten bzw. eine Ergänzungsausbildung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2) von mindestens vier Monaten erfolgreich abgeleistet hat.

(2) In den Fällen des § 21 wird durch die Einstellungsbehörde bestimmt, ob für die Wiederholung der mündlichen Prüfung eine nochmalige Teilnahme an der vorbereitenden Ausbildung erforderlich ist.

(3) 1Prüflinge, die die Prüfung bei erstmaligem Ablegen bestanden haben, können die Prüfung zur Verbesserung der Note einmal wiederholen. 2Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Gesamtprüfungsnote bei der Einstellungsbehörde zu stellen, durch die die Zulassung zur erstmaligen Ablegung der Prüfung erfolgt ist.

(4) 1Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. 2Die Wiederholung ist nur im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich. 3In den Fällen des § 21 kann das Landesjustizprüfungsamt einen früheren Prüfungstermin bestimmen.

(5) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muss ein anderes sein als im Termin der vorangegangenen Prüfung.

(6) 1Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. 2Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. 3Sie kann nicht wiederholt werden. 4Dies gilt auch in den Fällen des § 32 Abs. 2 APO.


Kapitel 5

Qualifikationserwerb für den Justizwachtmeisterdienst


§ 45

Voraussetzungen und Feststellung

(1) Die Qualifikation für den Justizwachtmeisterdienst erwirbt, wer mindestens 18 Monate im Justizdienst tätig war und die Ausbildung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 erfolgreich absolviert hat.

(2) 1Die Einstellungsbehörde stellt den Erwerb der Qualifikation gemäß Abs. 1 fest. 2Die Note setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Gesamtnoten des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts und des berufspraktischen Ausbildungsabschnitts zu gleichen Teilen.


Kapitel 6

Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst


§ 46

Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufgaben, wobei Aufgaben ganz oder teilweise zur Bearbeitung mit der automatisierten Datenverarbeitung gestellt werden können. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufgaben vier Stunden (Doppelaufgabe).

(2) 1Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten, wobei jeweils die akten-, register- und geschäftsstellenmäßige Behandlung besonders berücksichtigt werden soll:

1.
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

2.
Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

3.
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

4.
Protokollführung,

5.
Kostenrecht.

2Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen.


§ 47

Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 46 Abs. 2 genannten Gebiete, staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. 2Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:

1.
staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

2.
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

3.
Protokollführung und Kostenrecht.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt,

2.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie

3.
einer Justizfachwirtin oder einem Justizfachwirt.


Kapitel 7

Prüfungen im ´ Gerichtsvollzieherdienst


§ 48

Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern:

1.
dem vorsitzenden Mitglied,

2.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt,

3.
einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher,

4.
je einer Richterin oder einem Richter oder einer Beamtin oder einem Beamten gemäß Nr. 2 oder Nr. 3 auf Vorschlag der Landesjustizprüfungsämter der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.


§ 49

Abschluss der vorbereitenden Ausbildung für andere Bewerber gemäß § 21

(1) 1In der mündlichen Prüfung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach der Persönlichkeit, dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Gerichtsvollzieherausbildung geeignet sind. 2Die § 37 Abs. 2 bis 4, §§ 38 und 40 Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

(2) Geprüft wird in drei Prüfungsabschnitten mit folgenden Schwerpunkten:

1.
staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

2.
Grundzüge des Zivilrechts,

3.
Grundzüge des Zivilprozessrechts einschließlich Zustellungsrecht.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus:

1.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt,

2.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie

3.
einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.


§ 50

Schriftliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufgaben. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufgaben fünf Stunden (Doppelaufgabe).

(2) 1Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:

1.
Zivil- und Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts,

2.
Grundzüge des Strafrechts einschließlich Strafprozessrecht.

2Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und Bezüge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Internationalen Privatrecht sowie zu Fragen der Arbeitsorganisation und der elektronischen Datenverarbeitung aufweisen.


§ 51

Mündliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung

(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 50 Abs. 2 genannten Gebiete, staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. 2Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:

1.
staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

2.
Grundzüge des Zivilrechts,

3.
Grundzüge des Zivilprozessrechts einschließlich Zustellungsrecht.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus:

1.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt,

2.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie

3.
einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.


§ 52

Beförderung

Für die Beförderung in das Amt des Hauptgerichtsvollziehers oder der Hauptgerichtsvollzieherin in der Besoldungsgruppe A 10 gelten die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 LlbG nicht.


Kapitel 8

Rechtspflegerprüfung


§ 53

Schriftliche Rechtspflegerprüfung

(1) 1Die schriftliche Rechtspflegerprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufgaben. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.

(2) 1Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:

1.
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

2.
Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

3.
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und Bezüge zum einschlägigen Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Internationalen Privatrecht und Kostenrecht aufweisen.


§ 54

Mündliche Rechtspflegerprüfung

(1) 1Die mündliche Rechtspflegerprüfung erstreckt sich auf die in § 53 Abs. 2 genannten Gebiete, Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. 2Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:

1.
Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

2.
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen und einschließlich Kostenrecht,

3.
Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich Kostenrecht.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus:

1.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt sowie

2.
zwei Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt.



Teil 4

Schlussvorschriften


§ 55

Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) 1Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration abweichend von § 3 Abs. 1 durch die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Landesarbeitsgerichts. 2Bei ihr oder ihm ist der Antrag nach § 14 Abs. 2 zu stellen. 3§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 44 Abs. 3 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Einstellungsbehörde die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts tritt, dem die Anwärterin oder der Anwärter zur Ausbildung zugewiesen ist.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Ausbildungsqualifizierung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Qualifikationsebene in der Arbeitsgerichtsbarkeit für den Rechtspflegerdienst.


§ 56

Übergangsvorschriften

(1) Für Bewerberinnen und Bewerber für den Justizwachtmeisterdienst, die vor dem 1. September 2016 in die Ausbildung aufgenommen wurden, finden die bis zum Ablauf des 31. August 2016 geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

(2) 1Für Anwärterinnen und Anwärter für den Justizfachwirtedienst, die den Vorbereitungsdienst vor dem Einstellungstermin im Jahr 2016 aufnehmen, finden die bis zum Ablauf des 31. August 2016 geltenden Vorschriften weiter Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 gelten die Vorschriften der Teile 1 und 2, soweit sie den Qualifikationserwerb betreffen, sowie die Vorschriften des Teils 3 bereits ab dem Prüfungstermin 2017.

(3) 1Für Bewerberinnen und Bewerber für den Gerichtsvollzieherdienst, die die Fachausbildung vor dem Einstellungstermin im Oktober 2016 aufgenommen haben, finden die bis zum Ablauf des 31. August 2016 geltenden Vorschriften weiter Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 gelten die Vorschriften der Teile 1 und 2, soweit sie die Prüfung betreffen, und die Vorschriften des Teils 3 bereits ab dem Prüfungstermin 2017.

(4) 1Für Anwärterinnen und Anwärter für den Rechtspflegerdienst, die den Vorbereitungsdienst vor dem Einstellungstermin im September 2015 aufgenommen haben, finden die bis zum Ablauf des 31. August 2016 geltenden Vorschriften weiter Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 6 und 26 Abs. 1 bereits für die Anwärterinnen und Anwärter des Einstellungstermins 2014 (Ausbildungsjahrgang 2014) sowie für Anwärterinnen und Anwärter eines früheren Jahrgangs, die in den Ausbildungsjahrgang 2014 aufgenommen werden. 3Weiterhin gelten die Vorschriften der Teile 1 und 2, soweit sie die Prüfung betreffen, und die Vorschriften des Teils 3 bereits ab dem Prüfungstermin 2017.


§ 57

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2016 treten außer Kraft:

1.
die Ausbildungsordnung für die Justizwachtmeister (AO/JW) vom 7. Januar 2008 (GVBl. S. 21, BayRS 2038-3-3-6-J), die zuletzt durch § 1 Nr. 110 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

2.
die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Justizfachwirte (ZAPO/JFW) vom 2. August 2005 (GVBl. S. 358, BayRS 2038-3-3-8-J), die zuletzt durch § 1 Nr. 112 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

3.
die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Rechtspfleger (ZAPO/RPfl) vom 19. November 2012 (GVBl. S. 595, BayRS 2038-3-3-9-J), die durch § 1 Nr. 113 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, und

4.
die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher (ZAPO/GV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2038-3-3-14-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2014 (GVBl. S. 225) geändert worden ist.

München, den 16. Juni 2016

Bayerisches Staatsministerium der Justiz


Prof. Dr. Winfried  B a u s b a c k ,  Staatsminister