Fundstelle GVBl. 2017 S. 184

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Verordnung

791-1-11-U, 2129-2-2-U
791-1-11-U, 2129-2-2-U

Verordnung
zur Änderung der
Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung
und der
Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung

vom 23. Mai 2017


Auf Grund

des § 45 Abs. 7 Satz 1 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,

des § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist,

verordnet die Bayerische Staatsregierung:


§ 1

Änderung der
Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung

Die Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung (AAV) vom 3. Juni 2008 (GVBl. S. 327, BayRS 791-1-11-U), die durch Verordnung vom 5. Juni 2013 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1“ die Angabe „Nr. 1 und 2“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Vogelschutzverordnung“ durch die Wörter „Bayerischen Natura 2000-Verordnung“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 wird die Angabe „nach Abs. 1“ gestrichen und werden die Wörter „von ihr unter Verstoß gegen die Abs. 1 bis 4 Gebrauch gemacht wird“ durch die Wörter „gegen die Abs. 1 bis 3 verstoßen wird“ ersetzt.

d)
In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „(Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp)“ durch die Wörter „ , wie Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp,“ ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Schäden“ die Wörter „ , im Interesse der Gesundheit des Menschen“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ und werden die Wörter „zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit“ durch die Wörter „Satz 1 aus den dort genannten Gründen“ ersetzt.

d)
In Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG“ gestrichen und das Wort „Vogelschutzverordnung“ durch die Wörter „Bayerischen Natura 2000-Verordnung“ ersetzt.

e)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Jagdausübungsberechtigten (Revierinhaber)“ durch die Wörter „jagdausübungsberechtigten Revierinhaber“ ersetzt.

f)
In Abs. 7 werden die Wörter „(Gewässer oder Gewässerabschnitt und Gewässertyp)“ durch die Wörter „ , wie Gewässer oder Gewässerabschnitt und Gewässertyp,“ ersetzt.

3.
In § 4 Satz 2 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.


§ 2

Änderung der
Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung

Die Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100, BayRS 2129-2-2-U), die zuletzt durch § 3a der Verordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 5“ durch die Angabe „§§ 2 bis 4“ ersetzt.

2.
§ 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „8 Uhr“ durch die Angabe „6 Uhr“ ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.“

c)
Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Satz 7 wird Satz 5.

e)
Die bisherigen Sätze 8 und 9 werden aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Abfälle aus der Forst- und
der Almwirtschaft und aus sonstigen Bereichen

1Pflanzliche Abfälle, die in anderen als den in § 3 genannten Gärten, in Parkanlagen, beim Forst- und beim Almbetrieb sowie beim Ausbau und bei der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen und Gewässern anfallen, dürfen dort, wo sie angefallen sind,
1.
zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist, oder

2.
unter Beachtung des § 2 Abs. 4 verbrannt werden.

2Satz 1 gilt entsprechend für angeschwemmtes Holz aus Wildbächen und Muren. 3Die Verbrennung ist bei Abfällen aus dem Forst- und dem Almbetrieb nur zulässig, soweit forst- oder almwirtschaftliche Gründe dies erfordern und ein ausreichend breiter Schutzstreifen um die Feuerstelle vorhanden ist.“

4.
§ 5 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

b)
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
pflanzliche Abfälle aus anderen als den in § 3 genannten Gärten, aus Parkanlagen, aus der Forst- oder der Almwirtschaft oder aus dem Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen oder Gewässern entgegen den Vorschriften des § 4 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt.“

c)
Nr. 5 wird aufgehoben.


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.


München, den 23. Mai 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r