Fundstelle GVBl. 2017 S. 427

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Verordnung

2030-2-2-I

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht
2030-2-2-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

vom 3. August 2017


Auf Grund des Art. 67 Satz 1 und des Art. 68 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:


§ 1

Die Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821; 2011 S. 36, BayRS 2030-2-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 4. September 2015 (GVBl. S. 343) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG)“ durch die Wörter „Leistungslaufbahngesetzes (LlbG)“ ersetzt.

3.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird die Angabe „26. Lebensjahr“ durch die Angabe „31. Lebensjahr“ ersetzt.

b)
In Nr. 6 werden die Wörter „nach polizeiärztlichem Gutachten“ durch die Wörter „auf Grund eines polizeiärztlichen Gutachtens“ ersetzt.

4.
In § 7 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „nach polizeiärztlichem Gutachten“ durch die Wörter „auf Grund eines polizeiärztlichen Gutachtens“ ersetzt.

5.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wiederholen“ die Wörter „ , soweit dort keine Verhinderung (§ 33 APO) vorliegt“ eingefügt.

6.
§ 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

7.
In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch den Halbsatz „ ; § 15 gilt entsprechend.“ ersetzt.

8.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern – Fachbereich Polizei – (Fachhochschule)“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Polizei – (Hochschule – Fachbereich Polizei)“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch die Wörter „Hochschule – Fachbereich Polizei“ ersetzt.

9.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die weiteren Mitglieder sowie jeweils zwei Vertreter bestellt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei auf Vorschlag der Hochschule – Fachbereich Polizei für die Dauer von drei Jahren. 2Sie müssen Lehrpersonen der Hochschule – Fachbereich Polizei sein, wobei nur ein Mitglied und dessen Vertreter eine Lehrperson im Sinn des Art. 14 Abs. 3 des HföD-Gesetzes sein darf.“

b)
In Abs. 3 wird das Wort „Fachhochschule“ durch die Wörter „Hochschule – Fachbereich Polizei“ ersetzt.

10.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 3 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.

bbb)
Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.
in dieser Beurteilung mindestens mit einem Gesamturteil von elf Punkten beurteilt sind und“.

ccc)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und die Angabe „40. Lebensjahr“ wird durch die Angabe „42. Lebensjahr“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 5“ und wird das Wort „Fachhochschule“ durch die Wörter „Hochschule – Fachbereich Polizei“ ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 5“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen unter Berücksichtigung“ durch die Wörter „die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf Grundlage“ ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Beamten und Beamtinnen können bis zu viermal am Auswahlverfahren teilnehmen.“

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

11.
In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

12.
In § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Satz 4, § 44 Satz 1, § 45 Abs. 4 Satz 2 und § 58 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Fachhochschule“ durch die Wörter „Hochschule – Fachbereich Polizei“ ersetzt.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2017 tritt § 2 Satz 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz vom 18. Mai 2012 (GVBl. S. 246, BayRS 2030-2-2-I) außer Kraft.


München, den 3. August 2017

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister