Fundstelle GVBl. 2017 S. 446

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Verordnung

2038-3-1-7-I

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-1-7-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen

vom 21. August 2017


Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:


§ 1

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (FachV-nVD) vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 553, BayRS 2038-3-1-7-I), die zuletzt durch § 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor der Angabe „FachV-nVD“ die Wörter „Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst – “ eingefügt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.
In § 4 werden nach dem Wort , „Regierungssekretäranwärterin“ ‘ die Wörter , , „Polizeisekretäranwärter“ oder „Polizeisekretäranwärterin“ ‘ sowie nach dem Wort ‚ „Regierungsinspektoranwärterin“ ‘ die Wörter ‚ , „Polizeiinspektoranwärter“ oder „Polizeiinspektoranwärterin“ ‘ eingefügt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb)
In Nr. 4 wird das Wort „Fachhochschulen,“ gestrichen.

cc)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungsgericht“ die Wörter „oder der Landesanwaltschaft Bayern“ eingefügt.

5.
In § 13 Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt und nach dem Wort „Fachbereichsleiter“ die Wörter „oder der Fachbereichsleiterin“ eingefügt.

6.
In § 14 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „68. Lebensjahres“ durch die Angabe „70. Lebensjahres“ ersetzt.

7.
In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Aufsichtsarbeiten und sonstigen“ gestrichen.

8.
§ 23 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchst. a werden die Wörter „Kommunikation und Kooperation“ durch die Wörter „Verhalten in Organisationen, Arbeit und Kommunikation in Gruppen“ ersetzt.

b)
In Buchst. b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Es wird folgender Buchst. c angefügt:

„c) Informations- und Kommunikationstechnik.“

9.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Das“ durch das Wort „Die“ und das Wort „Studium“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „von einem Monat“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.

10.
In § 44 Satz 1 werden die Wörter „Aufsichtsarbeiten und sonstigen“ gestrichen.

11.
In § 49 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „An jedem“ durch das Wort „Pro“ ersetzt.

12.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Fachbereichs“ die Wörter „im Sinn des Art. 14 des HföD-Gesetzes (HföDG)“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „zu“ durch die Wörter „einen Monat vor“ ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Themenausgabe beim Fachbereich“ durch die Wörter „Beginn des Fachstudienabschnitts 4 beim Prüfungsamt“ ersetzt.

b)
Dem Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Ist die Betreuungsperson eine Lehrperson im Sinn des Art. 14 Abs. 3 HföDG, muss der Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin eine hauptamtliche Lehrperson des Fachbereichs sein.“


c)
Die Abs. 4 und 5 werden durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) Das Ergebnis für die Diplomarbeit ergibt sich aus der Summe der Noten aus Erst- und Zweitgutachten geteilt durch zwei.“

d)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

13.
In § 54 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „An jedem“ durch das Wort „Pro“ ersetzt.

14.
In § 56 Nr. 3 und in § 58 Nr. 6 wird jeweils das Wort „Gesamtergebnis“ durch das Wort „Ergebnis“ ersetzt.

15.
In § 61 Abs. 2 werden die Wörter „des berufspraktischen Studiums“ durch die Wörter „der berufspraktischen Ausbildung“ ersetzt.

16.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

17.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Die Abs. 1 und 2 werden durch folgenden Abs. 1 ersetzt:

„(1) Für Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene vor dem 1. Oktober 2016 begonnen haben, sowie Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben und ihr Studium verkürzen, gelten hinsichtlich der Bekanntgabe des Themas der Diplomarbeit sowie des Wegfalls des Fachgesprächs zur Diplomarbeit die Vorschriften des § 53 Abs. 2 Satz 3, 4, Abs. 4 und 5 in der am 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort.“

b)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 2 und 3.

18.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Satz 4, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.


München, den 21. August 2017

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister



Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister



Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie


Ilse A i g n e r , Staatsministerin



Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz


Ulrike S c h a r f , Staatsministerin



Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut B r u n n e r , Staatsminister