Fundstelle GVBl. 2017 S. 451

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Verordnung

2236-7-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufliche Oberschulen
2236-7-1-K

Schulordnung für die Berufliche Oberschule
– Fachoberschulen und Berufsoberschulen
(Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO)

vom 28. August 2017


Auf Grund des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 46 Abs. 4 Satz 3, des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, des Art. 52 Abs. 4 und 5 Satz 5, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, des Art. 54 Abs. 3 Satz 1, des Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 89 Abs. 1, des Art. 100 Abs. 2 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:


Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich


Teil 2

Aufnahme und Wechsel

§ 2
Verfahren
§ 3
Ausschlussgründe
§ 4
Aufnahme in den Vorkurs und die Vorklasse
§ 5
Aufnahme in die Fachoberschule
§ 6
Aufnahme in die Berufsoberschule
§ 7
Eignungsnachweis
§ 8
Probezeit
§ 9
Übertritt, Wechsel der Ausbildungsrichtung oder Organisationsform


Teil 3

Schulbetrieb

§ 10
Klassen und andere Unterrichtsgruppen
§ 11
Höchstausbildungsdauer
§ 12
Stundentafeln
§ 13
Fachpraktische Ausbildung


Teil 4

Leistungen, Zeugnisse


Kapitel 1

Leistungsnachweise

§ 14
Leistungsnachweise
§ 15
Schulaufgaben
§ 16
Fachreferat
§ 17
Seminar
§ 18
Sonstige Leistungsnachweise
§ 19
Bewertung von Leistungsnachweisen
§ 20
Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 21
Halbjahresergebnisse und Jahresnoten


Kapitel 2

Vorrücken und Wiederholen

§ 22
Entscheidung über das Vorrücken
§ 23
Vorrücken auf Probe
§ 24
Freiwilliges Wiederholen, Rücktritt
§ 25
Verbot des Wiederholens


Kapitel 3

Zeugnisse

§ 26
Zeugnisse, Bescheinigung über den Schulbesuch


Teil 5

Prüfungen


Kapitel 1

Abschlussprüfungen für Schüler öffentlicher und staatlich
anerkannter Beruflicher Oberschulen

§ 27
Abschlusszeugnisse
§ 28
Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
§ 29
Niederschrift
§ 30
Fachabiturprüfung, Abiturprüfung
§ 31
Teilnahme an der Abschlussprüfung
§ 32
Schriftliche und praktische Abschlussprüfung
§ 33
Mündliche Abschlussprüfung
§ 34
Bewertung der Prüfungsleistungen, Unterschleif
§ 35
Festsetzung des Prüfungs- und Abschlussergebnisses
§ 36
Verhinderung der Teilnahme und Nachholung
§ 37
Wiederholung


Kapitel 2

Allgemeine Hochschulreife

§ 38
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
§ 39
Ergänzungsprüfung


Kapitel 3

Abschlussprüfungen für andere Bewerber

§ 40
Zulassung
§ 41
Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren
§ 42
Festsetzung des Prüfungs- und Abschlussergebnisses, weitere Regelungen
§ 43
Zusätzliche Regelungen für Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen


Teil 6

Schlussbestimmungen

§ 43
a Übergangsregelung
§ 43
b Änderung der Bayerischen Schulordnung und der Fachakademieordnung
§ 44
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 Stundentafel an der Beruflichen Oberschule
Anlage 2 Stundentafel im Ausbildungsabschnitt 3/2 des DBFH-Bildungsgangs
Anlage 3 Schulaufgaben pro Schulhalbjahr an der Beruflichen Oberschule
Anlage 4 Abschlüsse an der Beruflichen Oberschule
Anlage 5 Fachabitur im DBFH-Bildungsgang



Teil 1

Allgemeines


§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für die staatlich anerkannten Fachoberschulen und Berufsoberschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule.

(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.


Teil 2

Aufnahme und Wechsel


§ 2

Verfahren

(1) 1Die Aufnahme erfolgt durch die Schule jeweils zu Beginn des Schuljahres. 2Zum Anmeldetermin sind bei der Schule einzureichen

1.
die Nachweise über die schulische Vorbildung im Original oder, soweit diese nachvollziehbar nicht vorliegen, in beglaubigter Abschrift,

2.
ein lückenloser Lebenslauf,

3.
ein amtliches Führungszeugnis, falls in dem Schuljahr, das dem angestrebten Schulbesuch vorausgeht, keine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule besucht wurde.

3Ein amtlicher Lichtbildausweis ist vorzulegen. 4Die Schule kann im Einzelfall weitere Nachweise zum schulischen und beruflichen Werdegang fordern. 5Können die Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, so sind sie unverzüglich nachzureichen.

(2) 1Die Aufnahme ist dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerberinnen und Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Schule nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. 2Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden, in Ausnahmefällen kann die Aufnahme in die Vorklasse oder den ganzjährigen Vorkurs auch später erfolgen. 3Die nachträgliche Aufnahme in die Fachoberschule setzt voraus, dass dadurch die fachpraktische Ausbildung nicht wesentlich verkürzt wird und ein geeigneter Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.

(3) In Ausnahmefällen können die Ministerialbeauftragten innerhalb der ersten zehn Unterrichtstage Bewerberinnen und Bewerber anderen Beruflichen Oberschulen zuweisen.


§ 3

Ausschlussgründe

(1) 1Die Aufnahme in die Berufliche Oberschule ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
die allgemeine Hochschulreife erworben hat,

2.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift nicht so beherrscht, dass dem Unterricht gefolgt werden kann,

3.
den Abschluss der jeweiligen Schulart nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 11) erreichen kann,

4.
an einer Beruflichen Oberschule zweimal die angestrebte Jahrgangsstufe besucht hat oder

5.
zweimal eine Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Fachhochschulreife oder bei Bewerbung an der Berufsoberschule zusätzlich der fachgebundenen Hochschulreife nicht bestanden hat.

2Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossener Berufsausbildung werden Schulbesuchsjahre und Prüfungsversuche im Sinne der Nrn. 4 und 5, die vor dem Erwerb des Berufsabschlusses liegen, nicht berücksichtigt. 3Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 44 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Ausnahmen zulassen.

(2) Ferner darf nicht aufgenommen werden

1.
in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule, wer auf Dauer gehindert ist, an der fachpraktischen Ausbildung teilzunehmen,

2.
in die Jahrgangsstufe 11 oder 12 der Fachoberschule, wer die nicht fachgebundene Fachhochschulreife erworben hat,

3.
in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule, wer eine seiner Berufsausbildung entsprechende fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife der Beruflichen Oberschule in Bayern erworben hat,

4.
in die Jahrgangsstufe 13, wer eine fachgebundene Hochschulreife der betreffenden Ausbildungsrichtung erworben hat,

5.
in die Vorklasse, wer einen mittleren Schulabschluss erworben hat und die Vorklasse zuvor bereits länger als sechs schulische Unterrichtswochen besucht hat, sofern in der Zwischenzeit keine berufliche Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erworben wurde.


§ 4

Aufnahme in den Vorkurs und die Vorklasse

(1) 1Der halbjährige Vorkurs der Fachoberschule bereitet in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik besonders qualifizierte Schülerinnen und Schüler der Mittelschule und der Wirtschaftsschule in dem Schuljahr, in dem sie den mittleren Schulabschluss erwerben, auf den Übertritt vor. 2Er beginnt frühestens nach den Weihnachtsferien. 3Das Anmeldeverfahren legt die Schule fest. 4Die Aufnahme setzt eine Stellungnahme der besuchten Schule zum individuellen Leistungspotential und ein Beratungsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler voraus.

(2) 1Der ganzjährige und der halbjährige Vorkurs der Berufsoberschule dienen zur Auffrischung oder Ergänzung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durch den mittleren Schulabschluss vermittelt werden. 2Aufgenommen werden kann auch, wer spätestens bei Abschluss des Vorkurses die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllt. 3Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Schulleitung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme in den Vorkurs, wenn dieser oder die Vorklasse bereits einmal besucht wurde.

(4) 1Die Vorklasse bereitet insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die einen mittleren Schulabschluss nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BayEUG erworben haben, auf den Schulbesuch vor. 2Voraussetzung für die Aufnahme in die Vorklasse der Fachoberschule ist ein Notendurchschnitt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule zu den Gründen, die trotz grundsätzlich höherer Leistungsfähigkeit ein besseres als das erzielte Ergebnis verhindert haben. 3Der Aufnahme geht regelmäßig ein Beratungsgespräch voraus. 4Für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als 48 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt erstmals in dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz begründet haben, in dem Deutsch Amtssprache ist, können unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 eigene Vorklassen gebildet werden.

(5) 1In die Vorklasse der Berufsoberschule kann auch aufgenommen werden, wer eine Berufsausbildung abgeschlossen, jedoch keinen mittleren Schulabschluss erworben hat, wenn in einer Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Ergebnis entsprechend § 7 Abs. 2 erzielt wird. 2Die Prüfungsaufgaben stellen die Ministerialbeauftragten. 3§ 20 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.


§ 5

Aufnahme in die Fachoberschule

(1) 1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule setzt einen mittleren Schulabschluss sowie die Eignung gemäß § 7 voraus. 2In die Jahrgangsstufe 12 kann nur aufgenommen werden, wer die Erlaubnis zum Vorrücken in der entsprechenden Ausbildungsrichtung erhalten hat.

(2) 1In die Ausbildungsrichtung Gestaltung kann nur aufgenommen werden, wer in einer Aufnahmeprüfung, die bei Unterrichtsbeginn höchstens 18 Monate zurückliegt, seine bildnerisch-praktischen Fähigkeiten nachweist. 2Zu den von der Schule gestellten Themen ist je eine Arbeit nach der sichtbaren Wirklichkeit und aus der Vorstellung anzufertigen. 3Die Bearbeitungszeit für jede Aufgabe beträgt 120 Minuten. 4Die Arbeiten werden von zwei von der Schulleitung bestimmten Lehrkräften beurteilt; können sich die beiden Lehrkräfte nicht einigen, entscheidet die Schulleitung oder eine vorab bestimmte dritte Lehrkraft. 5§ 20 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Aufnahme in den abschließenden halbjährigen Vollzeitunterricht des Ausbildungsabschnitts 3/2 des dreijährigen doppelqualifizierenden Bildungsgangs „Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ (DBFH-Bildungsgang) setzt eine bestandene Berufsabschlussprüfung und den erfolgreichen Besuch der Berufsschule voraus.

(4) 1In die Jahrgangsstufe 13 kann aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung mit einer Durchschnittsnote von 3,0 oder besser erworben hat. 2Die oder der Ministerialbeauftragte kann in begründeten Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 die Aufnahme gestatten.


§ 6

Aufnahme in die Berufsoberschule

(1) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule setzt voraus

1.
einen mittleren Schulabschluss,

2.
eine berufliche Vorbildung nach den Abs. 2 und 3 und

3.
die Eignung nach § 7.

(2) 1Die berufliche Vorbildung ist

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,

2.
eine abgeschlossene schulische Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren mit staatlicher Abschlussprüfung,

3.
eine bestandene Qualifikationsprüfung für ein Amt der zweiten oder dritten Qualifikationsebene nach dem Leistungslaufbahngesetz oder

4.
eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit.

2Der Qualifikationsprüfung nach Satz 1 Nr. 3 werden entsprechende Prüfungen nach dem Laufbahnrecht des Bundes oder eines anderen Landes sowie entsprechende Zugangsvoraussetzung zum öffentlichen Dienst eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats im Sinne des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gleichgestellt. 3Der beruflichen Tätigkeit steht die Betreuung oder Pflege eines Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 8 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gleich.

(3) Wenn die berufliche Vorbildung nach Abs. 2 nicht für die jeweilige Ausbildungsrichtung einschlägig ist, wird zusätzlich vorausgesetzt:

1.
eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr in Vollzeit oder entsprechender Dauer in Teilzeit,

2.
eine einschlägige fachpraktische Ausbildung an der Fachoberschule, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 genügt, oder

3.
ein einschlägiges betreutes Berufspraktikum von mindestens sechs Monaten in Vollzeit, das an die fachpraktische Ausbildung der Fachoberschule angelehnt ist und dem die aufnehmende Schule vorher zugestimmt hat.

(4) In die Jahrgangsstufe 13 wird aufgenommen, wer die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllt und

1.
eine nicht nur fachgebundene Fachhochschulreife oder

2.
die Vorrückungserlaubnis in die Jahrgangsstufe 13

erworben hat.


§ 7

Eignungsnachweis

(1) 1Für die Bildungsgänge der Beruflichen Oberschule ist geeignet, wer

1.
die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums hat,

2.
einen Notendurchschnitt von 3,5 oder besser in den Fächern Deutsch, Englisch oder Ersatzfremdsprache und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss aufweist,

3.
den Vorkurs der Berufsoberschule oder eine Vorklasse erfolgreich besucht hat oder

4.
eine Eignungsprüfung nach Abs. 3 erfolgreich abgelegt hat.

2Dem Vorkurs gleichgestellt ist der Besuch des entsprechenden Kurses des an der Staatlichen Beruflichen Oberschule Erlangen eingerichteten Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Fachabiturprüfung.

(2) 1Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind erfüllt, wenn

1.
in sämtlichen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder

2.
die Note 5 in höchstens einem Fach ausgeglichen wird durch

a)
mindestens die Note 2 in einem anderen Fach oder

b)
mindestens die Note 3 in zwei anderen Fächern.

2Zum Ausgleich der Note 5 in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik können nur Fächer aus dieser Fächergruppe herangezogen werden.

(3) 1Eine Eignungsprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik kann ablegen, wer im Kalenderjahr weder den Vorkurs noch eine Vorklasse besucht hat und

1.
im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Ersatzfremdsprache und Mathematik keine Note vorweisen kann oder

2.
eine berufliche Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 erworben hat.

2Die Prüfungen werden von der aufnehmenden Schule abgenommen. 3§ 20 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.


§ 8

Probezeit

(1) 1Die Probezeit endet

1.
in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule und in der Jahrgangsstufe 12/1 der Teilzeitform der Berufsoberschule am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres),

2.
im Übrigen am 15. Dezember.

2Keiner Probezeit unterliegt, wer

1.
den Vorkurs oder den Ausbildungsabschnitt 3/2 des DBFH-Bildungsgangs besucht oder

2.
unmittelbar vor der Aufnahme in einem Vorkurs nach § 4 Abs. 2 oder einer Vorklasse in keinem Pflichtfach eine schlechtere Jahresnote als 3 erzielt hat.

3Unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 2 erstreckt sich die Probezeit an der Fachoberschule nur auf die fachpraktische Ausbildung. 4§ 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Probezeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängert werden, im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jedoch nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. 2Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

(3) 1Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel des Schuljahres erreicht. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn am Ende der Probezeit

1.
die Leistungen nicht den Vorgaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 entsprechen und

2.
keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.

3In der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule gilt zusätzlich, dass die Probezeit

1.
in der Regel nicht bestanden ist, wenn die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung nicht entsprechend § 13 Abs. 2 mit mindestens 4 Punkten bewertet wurden, und

2.
vorzeitig für nicht bestanden erklärt werden kann, wenn feststeht, dass ein Bestehen nicht mehr möglich ist.

4Über das Bestehen und die Verlängerung der Probezeit entscheidet in allen Fällen die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

(4) 1Wurde die Probezeit nicht bestanden, so ist dies den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen selbst, unverzüglich schriftlich bekannt zu geben; dabei sind die Gründe darzulegen. 2Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. 3Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. 4Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält sie oder er im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.

(5) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt die Abs. 1 bis 4 erneut Anwendung.


§ 9

Übertritt, Wechsel der Ausbildungsrichtung
oder Organisationsform

(1) Während des Schuljahres ist der Übertritt an eine andere Berufliche Oberschule nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.

(2) 1Der Übertritt aus einer staatlich nicht anerkannten Schule in eine höhere als die Eingangsstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschule setzt zusätzlich voraus, dass die Schülerin oder der Schüler

1.
im vorangegangenen Schuljahr nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschule war und

2.
in einer Aufnahmeprüfung nachgewiesen hat, dass der Kenntnisstand den Anforderungen der aufnehmenden Schule entspricht.

2Für den Übertritt in die Fachoberschule muss die Schülerin oder der Schüler ferner eine fachpraktische Ausbildung, die der an öffentlichen Fachoberschulen gleichwertig ist, erfolgreich durchlaufen haben; über die Gleichwertigkeit entscheiden die Ministerialbeauftragten. 3Für den Übertritt in die Berufsoberschule gilt § 6 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(3) Bei einem Übertritt aus einer staatlich nicht anerkannten Schule in die Jahrgangsstufe 13 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschule können Schülerinnen und Schüler Wahlpflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife belegen, wenn sie darin

1.
ganzjährig im Umfang von vier Wochenstunden durch eine Lehrkraft gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 unterrichtet wurden und

2.
in einer Aufnahmeprüfung mindestens 4 Punkte erzielt haben.

(4) Für die Aufnahmeprüfungen gelten die § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(5) 1Der Wechsel der Ausbildungsrichtung ist nur während der ersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule und nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 zulässig. 2§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Ein Wechsel von der Vollzeitform in die entsprechende Jahrgangsstufe der Teilzeitform oder umgekehrt ist während des Schuljahres nicht möglich.


Teil 3

Schulbetrieb


§ 10

Klassen und andere Unterrichtsgruppen

(1) 1Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts

1.
bei zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16,

2.
bei mehr als zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21

betragen. 2Die Ministerialbeauftragten können Ausnahmen zulassen, soweit keine zusätzlichen Kosten entstehen.

(2) 1Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über

1.
die Teilung von Klassen in Gruppen und

2.
die Einrichtung von

a)
Förderunterricht,

b)
Unterricht in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß Anlage 1 Nr. 2,

c)
Unterricht in Wahlpflichtfächern gemäß Anlage 1 Nr. 3 und

d)
Unterricht in Wahlfächern.

2Die erstmalige Einrichtung von Wahlfächern ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang den Ministerialbeauftragten vor Schuljahresbeginn anzuzeigen.

(3) 1Fachoberschule und Berufsoberschule wirken beim Seminarfach und bezüglich der Unterrichtsangebote gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d zusammen. 2Bei der Klassenbildung können Schulen verschiedener Standorte zusammenwirken; die Schulleitungen sorgen für einen reibungslosen Schulwechsel und stellen das Einvernehmen mit den Aufwandsträgern her. 3Berufsschule und Fachoberschule wirken beim DBFH-Bildungsgang zusammen, insbesondere bei Leistungen, die aus der Berufsschule in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen werden.


§ 11

Höchstausbildungsdauer

(1) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt

1.
an der Fachoberschule vier Jahre, bei Besuch der Jahrgangsstufe 13 fünf Jahre,

2.
an der Berufsoberschule vier Jahre.

2Wenn zuvor die Vorklasse besucht wurde, erhöht sich die Höchstausbildungsdauer nach Satz 1 um ein Jahr.

(2) 1Für die Berechnung der Ausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschulen verbrachten Schuljahre, auch wenn sie durch Austritt nach Ablauf der ersten sechs Unterrichtswochen, nicht bestandene Probezeit oder Krankheit verkürzt waren. 2Nicht angerechnet wird der Besuch des Vorkurses. 3Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

(3) Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 44 BaySchO Ausnahmen zulassen.


§ 12

Stundentafeln

(1) 1Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach Anlage 1, für den DBFH-Bildungsgang die Stundentafeln nach Anlage 2 zugrunde zu legen. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Schuljahres genehmigen; mit Genehmigung der Ministerialbeauftragten kann der Unterricht in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden. 3Keiner Genehmigung bedürfen die organisatorisch bedingte Verblockung des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr sowie zeitlich begrenzte Abweichungen von den Stundentafeln in Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule oder in der Vorklasse zur Förderung einzelner Klassen in bestimmten Fächern.

(2) 1In der Jahrgangsstufe 11 wird der Wahlpflichtunterricht als jeweils auf ein Unterrichtsfach bezogener Förderunterricht im Umfang von mindestens einer Jahreswochenstunde erteilt; er dient der Behebung von Lücken und der Vertiefung von Kompetenzen. 2In der Jahrgangsstufe 12 wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c an der Fachoberschule zwei Fächer, an der Berufsoberschule ein Fach aus. 3In der Jahrgangsstufe 13 wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c ein Fach aus. 4Ein weiteres Wahlpflichtfach kann in allen Jahrgangsstufen zusätzlich belegt werden, soweit nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.

(3) 1Die Summe der Unterrichtsstunden aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer in einer Woche darf die Summe der wöchentlichen Unterrichtsstunden nach den Stundentafeln in den Anlagen 1 und 2 um nicht mehr als drei Unterrichtsstunden überschreiten. 2Ein weiteres Wahlpflichtfach gemäß Abs. 2 Satz 4 bleibt hierbei unberücksichtigt.

(4) 1Für Schülerinnen und Schüler, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. 2Die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegung über die Leistungsnachweise sowie über eine eventuelle Befreiung vom Englischunterricht trifft die oder der Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule in Nordbayern. 3Satz 1 gilt nicht für den Vorkurs und die Vorklasse.

(5) 1An der Berufsoberschule kann die Ausbildung in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden. 2In diesem Fall verdoppeln sich die jeweiligen Ausbildungszeiten. 3Werden in der Teilzeitform die Unterrichtsstunden eines Fachs auf zwei Schuljahre verteilt, so tritt für dieses Fach an die Stelle eines Schulhalbjahres im Sinne dieser Schulordnung jeweils ein ganzes Schuljahr. 4Die Unterrichtsstunden gemäß Stundentafel werden durch die jeweilige Schule in eigener Verantwortung entsprechend verteilt.


§ 13

Fachpraktische Ausbildung

(1) 1Die fachpraktische Ausbildung der Fachoberschule gliedert sich in die Bereiche

1.
fachpraktische Anleitung an der Schule, Dokumentation und Reflexion,

2.
fachpraktische Vertiefung an der Schule und

3.
fachpraktische Tätigkeiten in einer außerschulischen Einrichtung oder Schulwerkstätte.

2In der Regel erfolgen die fachpraktischen Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nr. 3 in Blockform und erstrecken sich über den ganzen Tag. 3Die §§ 3 und 5 des Arbeitszeitgesetzes oder die §§ 4, 8, 11, 13 bis 18 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten. 4Die Blocklänge soll höchstens fünf Wochen betragen.

(2) 1Die drei Bereiche der fachpraktischen Ausbildung gemäß Abs. 1 werden durch die Schule jeweils gemäß § 19 Abs. 1 bewertet, wobei für die Leistungen gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Beitrag des Praktikumsbetriebes eingeholt und nur der jeweils mittlere Punktwert einer Notenstufe vergeben wird. 2Falls ein Bereich mit 0 Punkten bewertet wird, ist die fachpraktische Ausbildung nicht bestanden und wird insgesamt mit 0 Punkten bewertet. 3Bei der Ermittlung des Halbjahresergebnisses zählen die Bewertungen zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils einfach, zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zweifach; das Ergebnis wird entsprechend § 19 Abs. 6 gerundet.

(3) 1Bei einer Häufung von versäumten Praktikumstagen sollen diese nachgeholt werden; dafür stehen auch die Ferien einschließlich der Sommerferien im Anschluss an die Jahrgangsstufe 11 zur Verfügung. 2Im Einzelfall kann die Lehrerkonferenz die Entscheidung über das Vorrücken und die Erteilung des Jahreszeugnisses bis zum Tag vor dem Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres aussetzen. 3Wurden mehr als fünf Praktikumstage ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, ist die fachpraktische Ausbildung nicht bestanden.

(4) Ergibt sich, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Dauer gehindert ist, an der fachpraktischen Ausbildung der gewählten Ausbildungsrichtung teilzunehmen, wird das Schulverhältnis beendet.

(5) 1Wird einer Schülerin oder einem Schüler wegen Verletzung der Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG oder § 22 Abs. 3 BaySchO die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung verweigert, besteht kein Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden. 2Kann die fachpraktische Ausbildung nicht fortgesetzt werden, kann das Schulverhältnis beendet werden. 3Unabhängig davon kann eine Ordnungsmaßnahme ergriffen werden.


Teil 4

Leistungen, Zeugnisse


Kapitel 1

Leistungsnachweise


§ 14

Leistungsnachweise

(1) 1Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, das Fachreferat, die Leistungen im Seminar, sonstige Leistungsnachweise und praktische Leistungen. 2Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.

(2) 1In jedem Pflicht- und Wahlpflichtfach sind in jedem Schulhalbjahr neben den Schulaufgaben nach Anlage 3 sowohl schriftliche als auch mündliche Leistungen zu erheben, insgesamt

1.
mindestens zwei, wenn Kurzarbeiten geschrieben werden,

2.
mindestens drei, wenn Stegreifaufgaben geschrieben werden.

2Von Schülerinnen oder Schülern versäumte Stegreifaufgaben können durch mündliche Leistungen oder durch eine Ersatzprüfung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 ersetzt werden. 3Eine Kurzarbeit kann durch eine andere gleichwertige individuelle Leistung ersetzt werden, die der Art nach für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse gleich sein muss; ein Referat ist kein Ersatz für eine Kurzarbeit. 4Die Entscheidung über die Art der Leistungsnachweise wird durch die Klassenkonferenz getroffen und den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt. 5In einer Klasse dürfen in einem Fach je Schulhalbjahr nur entweder Kurzarbeiten oder Stegreifaufgaben gestellt werden. 6In den gemäß Anlage 1 nicht einbringungsfähigen Fächern und den Profilfächern Gestaltung-Praxis sowie Medien können schriftliche und mündliche Leistungen ganz oder teilweise durch praktische Leistungen ersetzt werden. 7Über Leistungsnachweise im Förderunterricht entscheidet die Lehrkraft nach pädagogischem Ermessen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

(4) Schulaufgaben sollen innerhalb von drei Wochen, Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten innerhalb von zwei Wochen und Seminararbeiten spätestens bis vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zurückgegeben und mit den Schülerinnen und Schülern besprochen werden.

(5) Schriftliche Leistungsnachweise sollen den Schülerinnen und Schülern auf Antrag mit nach Hause gegeben werden und sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben.


§ 15

Schulaufgaben

1Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden. 3Für die Nachholung von Leistungsnachweisen sind Ausnahmen von Satz 2 zulässig.


§ 16

Fachreferat

1In der Jahrgangsstufe 12 halten die Schülerinnen und Schüler ein Fachreferat in einem gemäß Anlage 1 einbringungsfähigen Pflicht- oder Wahlpflichtfach. 2Im DBFH-Bildungsgang wird das Fachreferat frühestens im Ausbildungsabschnitt 2 gehalten.


§ 17

Seminar

(1) 1Nach der Fachabiturprüfung in Jahrgangsstufe 12 sowie in Jahrgangsstufe 13 ist das wissenschaftspropädeutische Seminar zu belegen, eine Seminararbeit zu fertigen und zu präsentieren. 2Auf Antrag können auch Bewerberinnen und Bewerber am Seminarteil der Jahrgangsstufe 12 teilnehmen, welche die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 4 erfüllen und in die Jahrgangsstufe 13 aufgenommen werden. 3Seminare können in allen gemäß Anlage 1 einbringungsfähigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern, die an der Schule geführt werden, und gegebenenfalls auch fächerübergreifend angeboten werden. 4Das Nähere legt das Staatsministerium gesondert fest.

(2) 1Die individuellen Leistungen im Seminar, die Seminararbeit und die Präsentation der Seminararbeit mit Diskussion werden jeweils gesondert gemäß § 19 Abs. 1 bewertet. 2Aus dem Durchschnitt der Bewertungen nach Satz 1 wird ein Gesamtergebnis für das Seminar ermittelt; dabei zählen die Seminararbeit zweifach, die übrigen Teile jeweils einfach. 3§ 19 Abs. 6 gilt entsprechend. 4Soweit eine der in Satz 1 genannten Leistungen mit 0 Punkten bewertet wird, ist das Seminar nicht bestanden und wird insgesamt mit 0 Punkten bewertet. 5Dem Punktwert wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Note zugeordnet.

(3) 1Wiederholt die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe 13, bleibt das Gesamtergebnis des Seminars auf Antrag erhalten, wenn beim vorangehenden Besuch in allen Leistungen gemäß Abs. 2 Satz 1 jeweils mindestens 4 Punkte erzielt wurden. 2Wird das Seminar erneut durchlaufen, kann sich die Schülerin oder der Schüler für eines der beiden Gesamtergebnisse entscheiden.


§ 18

Sonstige Leistungsnachweise

(1) 1Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorangegangenen zwei Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. 3Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. 4Wurden die vorangegangenen Unterrichtsstunden versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob der Schülerin oder dem Schüler die Bearbeitung zugemutet werden kann.

(2) 1Kurzarbeiten werden mindestens eine Woche vorher angekündigt und erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens zehn unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. 2Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(3) 1Als mündliche Leistungsnachweise gelten beispielsweise Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate. 2Als andere individuelle Leistungen gelten beispielsweise Portfolioarbeiten und Beiträge zu Projekten.

(4) 1An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, werden Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten nicht abgehalten. 2Satz 1 gilt nicht für die Nachholung von Leistungsnachweisen.


§ 19

Bewertung von Leistungsnachweisen

(1) 1Die Leistungsbewertung wird durch Noten und durch ein Punktesystem vorgenommen. 2Das Punktesystem berücksichtigt die Notenstufen mit der jeweiligen Tendenz nach folgendem Schlüssel:

1.
13 bis 15 Punkte
sehr gut,
2.
10 bis 12 Punkte
gut,
3.
7 bis 9 Punkte
befriedigend,
4.
4 bis 6 Punkte
ausreichend,
5.
1 bis 3 Punkte
mangelhaft,
6.
0 Punkte
ungenügend.

(2) 1Erläuterungen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden. 2Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch und den Profilfächern Pädagogik/Psychologie und Gestaltung-Praxis sowie bei Seminararbeiten muss dies geschehen.

(3) 1Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit wird die äußere Form mit berücksichtigt. 2Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.

(4) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder die Seminararbeit nicht termingerecht abgegeben, werden 0 Punkte erteilt.

(5) § 28 Abs. 6, § 34 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) 1Sind in einem Fach die Bewertungen mehrerer Einzelleistungen zu einem Ergebnis zusammenzufassen, wird ausgehend von den Bewertungen nach Punkten unter Beachtung der Gewichtungsregelungen dieser Schulordnung ein Durchschnittswert berechnet. 2Zwischenergebnisse werden nicht gerundet. 3Das jeweilige Endergebnis wird auf einen ganzzahligen Punktwert gerundet, wobei Nachkommastellen unter n,50 abgerundet und Nachkommastellen ab n,50 aufgerundet werden. 4Werte unter 1,00 sind stets auf 0 Punkte abzurunden.


§ 20

Nachholung von Leistungsnachweisen

(1) 1Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. 2Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise im Schulhalbjahr mit ausreichender Entschuldigung versäumt, kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.

(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, wird

1.
entweder ein weiterer Nachtermin oder

2.
eine schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schulhalbjahres erstrecken kann.

2Eine mündliche oder schriftliche Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach keine hinreichenden unangekündigten Leistungsnachweise vorliegen; konnten mündliche Leistungen nicht hinreichend bewertet werden, ist die mündliche Form zu wählen. 3Kann im Einzelfall ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung erst im nächsten Schulhalbjahr angesetzt werden, wird das Halbjahresergebnis im betreffenden Fach nach dem Vorliegen der entsprechenden Leistungen endgültig festgesetzt. 4Satz 3 gilt nicht für Schulhalbjahre, in denen eine Abschlussprüfung abgelegt wird.

(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in jedem Fach je Schulhalbjahr nur einmal stattfinden. 2Der Termin der Ersatzprüfung ist den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen.


§ 21

Halbjahresergebnisse und Jahresnoten

(1) 1In jedem Unterrichtsfach wird vorbehaltlich Abs. 2 für jedes Schulhalbjahr aus den Leistungsnachweisen ohne Schulaufgaben und Fachreferat ein Durchschnittswert berechnet. 2Dabei werden die einzelnen Leistungsnachweise entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet; gegebenenfalls können dabei Leistungen, die Schülerinnen und Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen erbracht haben, im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden. 3Der ermittelte Durchschnittswert sowie die Bewertungen der einzelnen Schulaufgaben, die im betreffenden Fach auf dieses Schulhalbjahr entfallen, haben bei der Ermittlung des Halbjahresergebnisses jeweils gleiches Gewicht. 4Das Halbjahresergebnis wird auf einen ganzzahligen Punktwert gerundet. 5§ 19 Abs. 6 gilt entsprechend. 6Liegen in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise vor, ohne dass dies die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hätte, bleibt das Fach unberücksichtigt. 7Leistungen, die im Schulhalbjahr 12/2 im Seminar und in der zweiten Fremdsprache nach Beginn der schriftlichen Fachabiturprüfung erbracht werden, werden dem Schulhalbjahr 13/1 zugerechnet. 8Die Leistung im Fachreferat wird als eigenes Halbjahresergebnis festgesetzt.

(2) 1Im DBFH-Bildungsgang findet Abs. 1 nur im Ausbildungsabschnitt 3/2 Anwendung. 2Für den Förderunterricht wird kein Halbjahresergebnis festgesetzt.

(3) 1Für jedes Unterrichtsfach wird zum Ende des Vorkurses, der Vorklasse, der Jahrgangsstufe 11 sowie, soweit keine Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, der Jahrgangsstufen 12 und 13 die Jahrespunktzahl ermittelt, indem aus den Halbjahresergebnissen gemäß Abs. 1 Satz 4 der Durchschnitt berechnet und gemäß § 19 Abs. 6 gerundet wird. 2Gleiches gilt für die fachpraktische Ausbildung bezüglich der Halbjahresergebnisse gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3. 3Der Jahrespunktzahl wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 die Jahresnote zugeordnet.


Kapitel 2

Vorrücken und Wiederholen


§ 22

Entscheidung über das Vorrücken

(1) In die Jahrgangsstufe 12 kann vorrücken, wer

1.
in der fachpraktischen Ausbildung in der Summe beider Halbjahresergebnisse gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 mindestens 10 Punkte, dabei in keinem Halbjahr weniger als 4 Punkte und

2.
in den Jahrespunktzahlen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1

a)
in allen Fächern mindestens 4 Punkte,

b)
in einem Fach 1 bis 3 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Fünffache der Anzahl der Fächer,

c)
in zwei Fächern 1 bis 3 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Sechsfache der Anzahl der Fächer oder

d)
in einem Fach 0 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Sechsfache der Anzahl der Fächer

erreicht hat.

(2) In die Jahrgangsstufe 13 kann vorrücken

1.
an der Fachoberschule, wer die Fachhochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 3,0 oder besser erworben hat,

2.
an der Berufsoberschule, wer in den Jahrespunktzahlen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 sämtlicher Pflicht- und Wahlpflichtfächer jeweils mindestens 4 Punkte erzielt hat oder wer die Fachhochschulreife erworben hat.

(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigung ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten und denen das Vorrücken auf Probe nach § 23 nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholer.


§ 23

Vorrücken auf Probe

1Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 2Wird das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe... hat er/sie auf Probe erhalten.“ 3Es gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bei Nichtbestehen zurückverwiesen wird. 4Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholer.


§ 24

Freiwilliges Wiederholen, Rücktritt

(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schüler einmal die Jahrgangsstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule freiwillig wiederholen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die eine dieser Jahrgangsstufen freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.

(3) 1Auf Antrag entscheidet die Schulleitung bis spätestens 15. Dezember eines Schuljahres über die Möglichkeit des einmaligen Rücktritts in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule oder in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule. 2Schülerinnen und Schüler, die innerhalb der ersten sechs schulischen Unterrichtswochen zurücktreten, gelten im Folgejahr bei nicht unterbrochenem Schulbesuch in der höheren Jahrgangsstufe nicht als Wiederholer. 3Unter der Voraussetzung, dass die Vorklasse zuvor noch nicht länger als sechs Unterrichtswochen besucht wurde, gilt Satz 1 für einen Rücktritt in die Vorklasse aus der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule oder aus der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule bis spätestens zum Ende der jeweiligen Probezeit entsprechend. 4Erfolgt der Rücktritt zum Ende der Probezeit, holt die Schulleitung eine Empfehlung der Klassenkonferenz ein. 5Für einen Rücktritt in den Vorkurs gilt Satz 3 entsprechend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Rücktritt auch dann gestattet werden, wenn der Vorkurs zuvor länger als sechs Wochen besucht wurde. 6Bei einem Rücktritt erfolgt die Leistungsbewertung auf der Grundlage der ab dem Zeitpunkt des Rücktritts anfallenden Leistungsnachweise.


§ 25

Verbot des Wiederholens

(1) Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitung der Höchstausbildungsdauer nicht zulässig, wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.

(2) 1Die Vorklasse darf nur wiederholt werden, wenn kein mittlerer Schulabschluss vorliegt. 2Der Vorkurs darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederholt werden.


Kapitel 3

Zeugnisse


§ 26

Zeugnisse, Bescheinigung über den Schulbesuch

(1) 1Über die erzielten Leistungen werden am Ende des ersten Schulhalbjahres Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt. 2In der Teilzeitform der Berufsoberschule werden Zwischenzeugnisse am letzten Unterrichtstag der Jahrgangsstufen 12/1 und 13/1 ausgestellt. 3Im Vorkurs der Berufsoberschule wird kein Zwischenzeugnis ausgestellt. 4Über den Besuch des Vorkurses der Fachoberschule und die erzielten Leistungen wird eine Bescheinigung ausgestellt. 5Das Zwischenzeugnis enthält die Halbjahresergebnisse gemäß § 21 Abs. 1 sowie in Jahrgangsstufe 11 das Halbjahresergebnis der fachpraktischen Ausbildung. 6Das Jahreszeugnis enthält für jedes Fach

1.
die Halbjahresergebnisse gemäß § 21 Abs. 1 des betreffenden Schuljahres nach Punkten,

2.
die Jahrespunktzahl und Jahresnote gemäß § 21 Abs. 3 und

3.
in Abhängigkeit von der jeweiligen Jahrgangsstufe das Gesamtergebnis der fachpraktischen Ausbildung, des Fachreferats oder des Seminars.

7Das Thema der Seminararbeit ist zumindest in Kurzform auszuweisen.

(2) 1Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. 2Bemerkungen nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG werden in die Zeugnisse nicht aufgenommen. 3Über besondere Leistungen in der Schule und der fachpraktischen Ausbildung kann die Schule ein Zertifikat erstellen.

(3) Waren Schülerinnen und Schüler gemäß § 20 Abs. 3 BaySchO während des Beurteilungszeitraums ganz oder teilweise von der Teilnahme am Unterricht befreit oder mussten sie auf Grund schulärztlichen Zeugnisses keine Leistungsnachweise erbringen, so erhalten sie anstelle einer Bewertung eine entsprechende Bemerkung.

(4) 1Das Zeugnis wird von der Klassenkonferenz festgesetzt. 2Wenn das vorsitzende Mitglied der Klassenkonferenz oder ein Drittel ihrer Mitglieder dies beantragt oder die Schulleitung dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält, entscheidet die Lehrerkonferenz.

(5) 1Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigt ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift, dass er vom Zwischenzeugnis Kenntnis genommen hat. 2Das unterschriebene Zeugnis ist der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter zur Einsicht vorzulegen. 3Wenn es die Leistungen im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht wird, wird die Gefährdung in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt; besteht die Gefahr, dass die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nicht mehr wiederholt werden darf, wird darauf besonders hingewiesen.

(6) 1Verlassen Schülerinnen oder Schüler während des Schuljahres oder während des Ausbildungsabschnitts 3/2 des DBFH-Bildungsgangs die Schule, erhalten sie eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und gegebenenfalls der fachpraktischen Ausbildung. 2Wurde das laufende Schulhalbjahr länger als sechs schulische Unterrichtswochen besucht, werden auf Antrag ergänzend zum letzten Zeugnis die darin erzielten Leistungen bescheinigt.


Teil 5

Prüfungen


Kapitel 1

Abschlussprüfungen für Schüler
öffentlicher und staatlich anerkannter
Beruflicher Oberschulen


§ 27

Abschlusszeugnisse

(1) 1Das Abschlusszeugnis der Fachoberschule und das Zeugnis der Fachhochschulreife der Berufsoberschule enthalten

1.
alle für das Abschlussergebnis gemäß § 35 zu beachtenden Leistungen sowie

2.
für jedes Fach die weiteren Halbjahresergebnisse gemäß § 35 Abs. 5 bis 8.

2Das Abschlusszeugnis enthält weiterhin die Gesamtergebnisse sowie die Durchschnittsnote gemäß Abs. 3. 3Halbjahresergebnisse, die in das Abschlussergebnis nicht eingebracht wurden, werden besonders gekennzeichnet. 4§ 26 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. 5Liegen in den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 1 keine Halbjahresergebnisse des ersten Halbjahres der wiederholt durchlaufenen Jahrgangsstufe vor, so kann das Halbjahresergebnis des ersten Besuchs dieser Jahrgangsstufe eingebracht werden.

(2) 1Wurden die notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 nachgewiesen, wird statt eines Zeugnisses der fachgebundenen Hochschulreife ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgestellt, das gegebenenfalls eine abweichende Durchschnittsnote für die fachgebundene Hochschulreife zusätzlich ausweist. 2Wurde der Nachweis gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 erbracht, wird ein Zeugnis ausgestellt, das in Verbindung mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife dient.

(3) 1Die Durchschnittsnote wird auf der Grundlage der Punktesumme der gemäß § 35 Abs. 4 bis 8 eingebrachten Leistungen gemäß Anlage 4 oder Anlage 5 ermittelt; Leistungen gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberücksichtigt. 2Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. 3Es wird nicht gerundet.

(4) Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Ergebnisse ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

(5) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 4 beschließt der Prüfungsausschuss.


§ 28

Prüfungsausschuss, Prüfungskommission

(1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Vergabe der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife und der allgemeinen Hochschulreife sind neben dem vorsitzenden Mitglied

1.
der Stellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,

2.
die Klassenleiterinnen und Klassenleiter

a)
der Jahrgangsstufe 12 bei der Fachabiturprüfung und

b)
der Jahrgangsstufe 13 bei der Abiturprüfung und

3.
bis zu drei weitere Lehrkräfte, welche vom vorsitzenden Mitglied berufen werden.

2Soweit dies zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist, kann das vorsitzende Mitglied mit Zustimmung der oder des Ministerialbeauftragten auch Lehrkräfte anderer Schulen in den Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommissionen berufen oder zur Bewertung schriftlicher und praktischer Prüfungsarbeiten heranziehen.

(2) Das vorsitzende Mitglied

1.
bildet für die mündliche Prüfung Prüfungskommissionen mit mindestens zwei Prüfern und bestimmt jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied,

2.
kann in die Prüfungsvorgänge eingreifen und Fragen stellen,

3.
erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.

(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Ist das vorsitzende Mitglied der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten herbeiführen.

(4) 1Die Prüfungskommissionen entscheiden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. 2Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend.

(5) 1Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Das vorsitzende Mitglied kann

1.
die Halbjahresergebnisse sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise einschließlich der fachpraktischen Ausbildung und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und

2.
nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern.

3Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt. 4Eine Genehmigung des oder der Ministerialbeauftragten nach Abs. 1 Satz 2 ist nicht erforderlich.

(6) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum Unterrichtsbeginn des der Prüfung vorausgehenden Jahres der oder dem Ministerialbeauftragten zu melden, die oder der eine Sonderregelung trifft.


§ 29

Niederschrift

1Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für den Prüfungsausschuss und die Prüfungskommissionen bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied zur Schriftführung. 3Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. 4Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler erreichten, zu beachtenden Halbjahresergebnisse, die in den schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen erzielten Punktzahlen einschließlich der Prüfungsergebnisse und der Gesamtergebnisse enthält und angibt, ob die Abschlussprüfung bestanden wurde.


§ 30

Fachabiturprüfung, Abiturprüfung

(1) 1Der Fachabiturprüfung haben sich die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule und des Ausbildungsabschnitts 3/2 des DBFH-Bildungsgangs zu unterziehen. 2Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule können daran teilnehmen, sofern sie spätestens bis zum 1. März ihre Teilnahme an der Prüfung schriftlich erklären.

(2) Der Abiturprüfung haben sich die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 zu unterziehen.


§ 31

Teilnahme an der Abschlussprüfung

(1) Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz die Halbjahresergebnisse des laufenden Schulhalbjahres fest.

(2) 1Eine Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1.
auf Grund der Leistungsbewertung nach § 19 Abs. 4 ein Halbjahresergebnis mit 0 Punkten vorliegt,

2.
auf Grund der bisher erbrachten Leistungen der angestrebte Schulabschluss nicht mehr erreicht werden kann oder

3.
mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

2Schülerinnen und Schüler, die gemäß Satz 1 von der Prüfungsteilnahme ausgeschlossen sind und die Jahrgangsstufe nicht mehr wiederholen dürfen, können auf Empfehlung der Klassenkonferenz aus der Schule entlassen werden.

(3) 1Für Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule oder die Jahrgangsstufe 13 länger als sechs Wochen besucht haben und ausgetreten sind, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Gleiches gilt bei Ausschluss von der Prüfung gemäß Abs. 2.


§ 32

Schriftliche und praktische Abschlussprüfung

(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie des Profilfachs 1 der jeweiligen Ausbildungsrichtung gemäß Anlage 1. 2Im Profilfach 1 der Ausbildungsrichtung Gestaltung enthält die Prüfung theoretische und praktische Anteile.

(2) 1Die Aufgaben werden vom Staatsministerium erstellt. 2Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften am Prüfungstag die Auswahl. 3Bei Parallelklassen können verschiedene Aufgaben gewählt werden.


§ 33

Mündliche Abschlussprüfung

(1) 1Im Fach Englisch findet eine verpflichtende mündliche Prüfung statt. 2Jede Schülerin und jeder Schüler kann sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, in höchstens zwei weiteren Fächern der schriftlichen oder praktischen Prüfung einer mündlichen Prüfung unterziehen. 3Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind den Schülerinnen und Schülern mindestens einen Tag vor diesem Termin bekannt zu geben.

(2) Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.

(3) 1Die mündliche Prüfung findet im Fach Englisch als Gruppenprüfung mit zwei bis sechs Prüflingen statt, in den anderen Fächern als Einzelprüfung. 2Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. 3Die Prüfungszeit soll für jedes Fach in der Einzelprüfung 20 Minuten betragen, in der Gruppenprüfung fünf Minuten je Prüfling.


§ 34

Bewertung der Prüfungsleistungen, Unterschleif

(1) 1Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Lehrkräften bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Bewertung der Prüfungsleistung vom vorsitzenden Mitglied oder von einem durch dieses bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; in den Fächern Deutsch, Pädagogik/Psychologie und Gestaltung-Praxis sowie bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen. 4Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet die zuständige Prüfungskommission.

(2) 1Bedienen sich Schülerinnen und Schüler unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. 4In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 5Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.

(3) Die Entscheidungen im Rahmen des Abs. 2 trifft der Prüfungsausschuss.


§ 35

Festsetzung des Prüfungs- und
Abschlussergebnisses

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss spätestens zu dem vom Staatsministerium festgelegten Zeugnistermin die Prüfungsergebnisse und die Gesamtergebnisse sowie das Abschlussergebnis fest und entscheidet über das Bestehen der Abschlussprüfung.

(2) Die Punktzahl des Prüfungsergebnisses eines Fachs ergibt sich aus dem Durchschnitt der zweifachen Punktzahl der schriftlichen oder praktischen Prüfung und der einfachen Punktzahl der mündlichen Prüfung, der gemäß § 19 Abs. 6 gerundet wird.

(3) 1Für jedes Fach einschließlich der fachpraktischen Ausbildung wird ein Gesamtergebnis gebildet, indem die Punktzahlen der gemäß Abs. 4 bis 8 eingebrachten Ergebnisse aus dem jeweiligen Fach zu einem Durchschnittswert verrechnet werden. 2Dabei zählen die eingebrachten Halbjahresergebnisse jeweils einfach. 3Das Prüfungsergebnis zählt bei der Fachabiturprüfung an der Fachoberschule mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 5 Satz 2 dreifach, sonst zweifach. 4§ 19 Abs. 6 gilt entsprechend. 5Dem Punktwert wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Note zugeordnet. 6Abweichend von Satz 1 wird das Gesamtergebnis für die nicht einbringungsfähigen Fächer aus den beiden Halbjahresergebnissen des jeweiligen Schuljahres, für das Fachreferat aus der hierfür vergebenen Punktzahl und für das Seminar gemäß § 17 Abs. 2 ermittelt.

(4) 1Die Schülerinnen und Schüler erklären spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Abschlussprüfung, welche Halbjahresergebnisse in die Gesamtergebnisse sowie in das Abschlussergebnis eingehen sollen. 2Hierzu werden ihnen alle Halbjahresergebnisse nach § 35 rechtzeitig mitgeteilt. 3Je Pflicht- oder Wahlpflichtfach darf nur ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben. 4Nicht eingebracht werden können Halbjahresergebnisse aus dem Fach Sport und den Wahlpflichtfächern, die gemäß Anlage 1 ausgeschlossen sind.

(5) 1Bei der Fachabiturprüfung an der Fachoberschule gehen in das Abschlussergebnis ein:

1.
die verdreifachten Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 2,

2.
die Halbjahresergebnisse in der fachpraktischen Ausbildung,

3.
das Ergebnis des Fachreferats und

4.
25 weitere Halbjahresergebnisse aus den Halbjahren 11/2, 12/1 und 12/2 sowie in Fächern, die mit der Jahrgangsstufe 11 enden, zusätzlich aus dem Halbjahr 11/1.

2Für Schülerinnen und Schüler, die

1.
gemäß § 9 Abs. 2 übergetreten sind,

2.
keine Halbjahresergebnisse der Jahrgangsstufe 11 vorweisen können oder

3.
gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 wiederholen,

gilt Abs. 6. In den Fällen von Satz 2 Nr. 1 und 2 wird in das Zeugnis der Fachhochschulreife eine Bemerkung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 aufgenommen.

(6) Bei der Fachabiturprüfung an der Berufsoberschule gehen in das Abschlussergebnis ein:

1.
die verdoppelten Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 2,

2.
das Ergebnis des Fachreferats und

3.
17 weitere Halbjahresergebnisse aus den Halbjahren 12/1 und 12/2.

(7) 1Bei der Abiturprüfung gehen in das Abschlussergebnis ein:

1.
die verdoppelten Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 2,

2.
die verdoppelte Punktzahl des Seminars und

3.
16 weitere Halbjahresergebnisse aus den Halbjahren 13/1 und 13/2, darunter, wenn die allgemeine Hochschulreife nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuerkannt werden soll, beide Halbjahresergebnisse des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in der zweiten Fremdsprache.

2Liegen im Falle von § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nur zwei Halbjahresergebnisse der Jahrgangsstufe 12 vor, werden diese zusätzlich eingebracht. 3Im Falle des § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird die verdoppelte Punktzahl zusätzlich eingebracht.

(8) Für den DBFH-Bildungsgang gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass als Halbjahresergebnisse im Sinne von Nr. 3 gelten:

1.
für jedes Pflichtfach des allgemein bildenden Unterrichts sowie für die Fächer Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre und Informatik die Ergebnisse, die sich aus dem auf eine ganze Note gerundeten Durchschnitt der im jeweiligen Fach in den Ausbildungsabschnitten 2 und 3/1 erbrachten Leistungen ergeben,

2.
für jedes Pflichtfach des Ausbildungsabschnitts 3/2 die Halbjahresergebnisse gemäß § 21, wobei die Halbjahresergebnisse aus Fächern, die gemäß Anlage 2 mit sechs oder mehr Wochenstunden unterrichtet werden, zweifach eingebracht werden können.

(9) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
höchstens zwei Prüfungsergebnisse und höchstens zwei Gesamtergebnisse mit weniger als 4 Punkten erzielt werden und

2.
die Punktesumme aus den eingebrachten Ergebnissen

a)
bei genau einem Gesamtergebnis mit weniger als 4 Punkten

aa)
gemäß Abs. 5 Satz 1 mindestens 200 Punkte,

bb)
gemäß Abs. 7 Satz 2 und 3 mindestens 140 Punkte und

cc)
im Übrigen mindestens 130 Punkte und

b)
bei zwei Gesamtergebnissen mit weniger als 4 Punkten

aa)
gemäß Abs. 5 Satz 1 mindestens 240 Punkte,

bb)
gemäß Abs. 7 Satz 2 und 3 mindestens 168 Punkte,

cc)
im Übrigen mindestens 156 Punkte

beträgt.

2Im Rahmen von Satz 1 Nr. 1 zählen Ergebnisse mit 0 Punkten zweifach. 3Bei der Abiturprüfung dürfen in keinem Prüfungsergebnis 0 Punkte vorliegen.


§ 36

Verhinderung der Teilnahme und Nachholung

(1) 1Wird eine Prüfung versäumt, werden 0 Punkte erteilt, es sei denn, das Versäumnis ist nicht zu vertreten. 2Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder der zuständigen Prüfungskommission geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.

(2) Gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, können nach Beginn der Prüfung in der Regel nicht geltend gemacht werden.

(3) 1Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der Ministerialbeauftragten nachholen. 2Die schriftlichen und praktischen Aufgaben stellt das Staatsministerium. 3Die oder der Ministerialbeauftragte legt den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird; sie oder er entscheidet auch, ob die nachzuholende verpflichtende mündliche Prüfung im Fach Englisch als Gruppen- oder Einzelprüfung durchgeführt wird. 4Der Nachtermin muss spätestens sechs Monate nach dem Zeugnistermin gemäß § 35 Abs. 1 abgeschlossen werden.


§ 37

Wiederholung

(1) 1Auf Antrag kann Schülerinnen und Schülern öffentlicher und staatlich anerkannter Beruflicher Oberschulen, die die Abschlussprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, durch die Schulleitung gestattet werden, die Abschlussprüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. 2Zu diesem Zweck kann auch die Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 oder 13 der Fachoberschule oder der Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule gestattet werden, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer nicht überschritten wird. 3Für DBFH-Absolventen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie dazu die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule oder Berufsoberschule durchlaufen können.

(2) Genehmigungen gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilen die Ministerialbeauftragten.


Kapitel 2

Allgemeine Hochschulreife


§ 38

Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die allgemeine Hochschulreife kann von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 13 oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit der fachgebundenen Hochschulreife erworben werden.

(2) 1Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife kann erbracht werden durch mindestens die Jahrespunktzahl 4

1.
in Jahrgangsstufe 13 des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, der im Umfang von insgesamt mindestens acht Wochenstunden gemäß Stundentafel erteilt wurde,

2.
im Wahlpflichtunterricht, aufbauend auf Vorkenntnissen mindestens der Niveaustufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, oder

3.
in der Ergänzungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache gemäß Stundentafel.

2Soweit keine Leistungen nach Satz 1 nachgewiesen werden können, kann der Nachweis auch erbracht werden durch mindestens die Note 4

1.
im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer zweiten oder weiteren Fremdsprache mit mindestens vierjährigem vorrückungserheblichen Unterricht,

2.
beim Erwerb eines schulischen Zertifikats auf gleichem Niveau im Rahmen der beruflichen Bildung oder

3.
in einem vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Zeugnis, sofern kein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegt.


§ 39

Ergänzungsprüfung

(1) 1Zur Ergänzungsprüfung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird zugelassen, wer

1.
im laufenden Kalenderjahr keinen Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht in der betreffenden Fremdsprache besucht oder vorher erfolgreich besucht hat,

2.
sich spätestens bis zum 1. März bei einer Beruflichen Oberschule zur Ergänzungsprüfung angemeldet hat und

3.
gleichzeitig die Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Beruflichen Oberschule ablegt oder vorher erfolgreich abgelegt hat.

2Wer im Unterricht in einer zweiten Fremdsprache weniger als 4 Punkte erreicht hat, kann nur einmal an der Ergänzungsprüfung teilnehmen. 3Wer in der Ergänzungsprüfung weniger als 4 Punkte erreicht hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Die Ministerialbeauftragten bestimmen die Schulen, an denen die Ergänzungsprüfung abgenommen wird, und weisen die Bewerberinnen und Bewerber diesen Schulen zu.

(3) Absolventinnen und Absolventen der Beruflichen Oberschule kann zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung widerruflich die Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache gastweise gestattet werden.

(4) 1Die Ergänzungsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 2Für das Prüfungsergebnis gilt § 35 Abs. 2 entsprechend; die Note wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 zugeordnet.

(5) 1Wer die notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweist, aber die gleichzeitig abgelegte Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nicht besteht, erhält erst ein Zeugnis, wenn die Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife zu einem späteren Termin erfolgreich abgelegt wird. 2Bis dahin wird eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen ausgestellt.

(6) 1Die §§ 29, 32, 33 Abs. 2 und 3, §§ 34, 36 und 37 gelten entsprechend. 2Eine Ministerialkommissärin oder ein Ministerialkommissär kann ausschließlich für die Ergänzungsprüfung bestellt werden.


Kapitel 3

Abschlussprüfungen für andere Bewerber


§ 40

Zulassung

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Beruflichen Oberschule angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zum Erwerb der Fachhochschulreife, der fachgebundenen oder der allgemeinen Hochschulreife zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen Beruflichen Oberschule zugelassen werden.

(2) 1Die Zulassung ist spätestens bis zum 1. März unter Angabe der Ausbildungsrichtung bei der Schule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden. 3Dem Antrag sind neben den Unterlagen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 beizufügen:

1.
das Abschluss- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule im Original oder in beglaubigter Abschrift,

2.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er dabei benutzt hat, oder die Vorlage der Teilnahmebescheinigung des an der Staatlichen Beruflichen Oberschule Erlangen eingerichteten Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Fachabiturprüfung und

3.
die verbindliche Erklärung über das gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gewählte Prüfungsfach und etwaige weitere Prüfungsfächer gemäß § 41 Abs. 5.

4§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Neben den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bedarf es zusätzlich für die Zulassung

1.
an einer Fachoberschule des Nachweises einer beruflichen Vorbildung nach § 6 Abs. 2 und 3 oder einer einschlägigen fachpraktischen Ausbildung, die an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule durchlaufen wurde und den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 genügt; dies gilt bei der Fachabiturprüfung nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens die Jahrgangsstufe 12 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten neunjährigen Gymnasiums oder mindestens die Jahrgangsstufe 11 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten achtjährigen Gymnasiums besuchen oder durchlaufen haben,

2.
an einer Berufsoberschule des Nachweises der notwendigen und entsprechenden beruflichen Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 und 3.

2Für die Zulassung zur Abiturprüfung an der Fachoberschule ist zusätzlich die Fachhochschulreife durch ein Zeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung mit einer Durchschnittsnote von 3,0 oder besser nachzuweisen.

(4) 1Die Zulassung zur Abiturprüfung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
die Nachweise nach den Abs. 2 und 3 nicht erbringt,

2.
eine allgemeine Hochschulreife oder eine ihrer oder seiner Berufsausbildung entsprechende fachgebundene Hochschulreife erworben hat, es sei denn, die Prüfung soll in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 1 Satz 1 wiederholt werden,

3.
sich zweimal ohne Erfolg einer Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife, der fachgebundenen Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife unterzogen hat oder

4.
im betreffenden Schuljahr länger als sechs schulische Unterrichtswochen Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschule war.

2Die Zulassung zur Fachabiturprüfung ist zusätzlich zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
eine nicht nur fachgebundene Fachhochschulreife erworben hat, es sei denn, die Prüfung soll in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 1 Satz 1 wiederholt werden,

2.
die Jahrgangsstufe 12 oder 13 der Fachoberschule oder die Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule bereits zweimal ohne Erfolg besucht hat.

3§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Ministerialbeauftragten können Bewerberinnen und Bewerber einer anderen öffentlichen Beruflichen Oberschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.


§ 41

Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber findet gleichzeitig mit der Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler statt.

(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1.
dieselben Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Beruflichen Oberschulen und

2.
weitere mündliche Prüfungen

a)
in dem Profilfach 2 der jeweiligen Ausbildungsrichtung, in der Ausbildungsrichtung Gesundheit im Fach Biologie,

b)
in einem weiteren von ihnen gewählten Pflichtfach der jeweiligen Ausbildungsrichtung, wobei Wahlpflichtfächer und das Fach Sport nicht in Betracht kommen,

c)
für das Fachabitur im Fach Sozialkunde und in dem jeweiligen Profilfach 3 aus der Jahrgangsstufe 12 und

d)
für das Abitur im Fach Geschichte/Sozialkunde und in dem jeweiligen Profilfach 3 aus der Jahrgangsstufe 13.

2Wird im Rahmen der Abiturprüfung die Ergänzungsprüfung in der zweiten Fremdsprache abgelegt, ersetzt sie in der Ausbildungsrichtung Internationale Wirtschaft die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, in den anderen Ausbildungsrichtungen auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b. 3Für die fachgebundene Hochschulreife wird im Rahmen der Prüfungsleistungen nach Satz 2 nur der mündliche Prüfungsteil herangezogen.

(3) Prüfungsgrundlage sind

1.
für die Fachabiturprüfung die Lehrpläne der Jahrgangsstufen 11 und 12 der Fachoberschule, im Profilfach 3 nur der Lehrplan der Jahrgangsstufe 12,

2.
für die Abiturprüfung die Lehrpläne der Jahrgangsstufe 13.

(4) 1Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Schülerinnen oder Schüler staatlich genehmigter Beruflicher Oberschulen sind, erfolgt die mündliche Prüfung im Fach Englisch als Einzelprüfung. 2Auf Anordnung des Prüfungsausschusses sowie in höchstens drei Fächern auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgesetzten Termin zugehen muss, finden in Fächern, die zuvor ausschließlich schriftlich oder mündlich geprüft wurden, zusätzliche Prüfungen in der jeweils anderen Prüfungsform statt. 3Die Prüfungszeit für eine mündliche Prüfung soll in einem Fach

1.
nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 20 Minuten,

2.
im Übrigen 30 Minuten

betragen. 4Die Bearbeitungszeit für eine schriftliche Prüfung nach Satz 2 oder § 43 Abs. 4 Satz 2 soll 60 Minuten betragen. 5Bei den Prüfungen nach Satz 3 soll auch auf ein Lerngebiet eingegangen werden, mit dem sich die genehmigte Schule oder die andere Bewerberin oder der andere Bewerber, die oder der keiner Schule angehört, besonders gründlich beschäftigt hat. 6Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lernbereichen des Lehrplans vorbehalten bleiben.

(5) 1In sonstigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern der jeweiligen Ausbildungsrichtung können sich Bewerberinnen und Bewerber freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. 2Abs. 4 Satz 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(6) Die §§ 27 bis 39 gelten entsprechend.


§ 42

Festsetzung des Prüfungs- und
Abschlussergebnisses, weitere Regelungen

(1) 1In den Fächern nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Punktzahl des Prüfungsergebnisses gemäß § 35 Abs. 2 ermittelt, für die weiteren Prüfungsfächer gilt, dass schriftliche und mündliche Prüfung gleich gewichtet werden. 2Das Gesamtergebnis gemäß § 35 Abs. 3 ergibt sich ausschließlich aus dem Prüfungsergebnis. 3In das Abschlussergebnis gehen die Punktzahlen der Prüfungsfächer

1.
nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in dreifacher und

2.
nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in zweifacher

Gewichtung ein.

(2) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
in höchstens zwei Prüfungsergebnissen und in höchstens zwei Gesamtergebnissen weniger als 4 Punkte erzielt werden und

2.
die Punktesumme aus den eingebrachten Ergebnissen

a)
bei einem Gesamtergebnis mit weniger als 4 Punkten mindestens 100 Punkte und

b)
bei zwei Gesamtergebnissen mit weniger als 4 Punkten mindestens 120 Punkte

beträgt.

2§ 35 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1§ 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. 2Wenn eine fachpraktische Ausbildung Voraussetzung für die Zulassung zur Fachabiturprüfung ist, wird in das Zeugnis der Fachhochschulreife die Bemerkung aufgenommen: „Die fachpraktische Ausbildung im Gesamtumfang eines halben Schuljahres wurde erfolgreich durchlaufen.“

(4) Bewerberinnen und Bewerber nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 erhalten anstelle des Zeugnisses der Fachhochschulreife eine Bescheinigung über die bestandene Fachabiturprüfung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.

(5) 1Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. 2Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob die nicht bestandene Fachabiturprüfung als bestandene Aufnahmeprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gewertet werden kann.

(6) 1Treten Bewerberinnen oder Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung nicht Schülerinnen oder Schüler einer staatlich genehmigten Beruflichen Oberschule waren, vor dem Ende der Prüfung im dritten Fach zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberinnen oder Bewerber nicht zu vertreten haben.


§ 43

Zusätzliche Regelungen für Schüler
staatlich genehmigter Ersatzschulen

(1) 1Staatlich genehmigte Ersatzschulen sollen Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die dort gemeinsam unterrichtet werden, gesammelt bei der prüfenden öffentlichen Schule einreichen. 2Die Anmeldung kann nicht zurückgezogen werden. 3Wird die Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung nicht angetreten, gilt sie als abgelegt und nicht bestanden.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben nach § 32 Abs. 2 mitwirken lassen.

(3) 1In den Prüfungsausschuss soll eine Lehrkraft der Ersatzschule mit voller Lehrbefähigung für den Unterricht an Beruflichen Oberschulen berufen werden. 2Diese und weitere Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung oder endgültiger Unterrichtsgenehmigung an Beruflichen Oberschulen sollen, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten sowie bei den mündlichen Prüfungen als Mitglied der zuständigen Prüfungskommission nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses mitwirken.

(4) Die Entscheidung nach den Abs. 2 und 3 trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 2Auf Antrag der prüfenden Schule kann der oder die Ministerialbeauftragte in höchstens zwei Fächern nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die mündliche Prüfung durch eine schriftliche Prüfung ersetzen. 3§ 37 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


Teil 6

Schlussbestimmungen


§ 43a

Übergangsregelung

Für Schülerinnen und Schüler, die sich

1.
im Schuljahr 2017/18 in der Jahrgangsstufe 12, ausgenommen Jahrgangsstufe 12/1 der Teilzeitform der Berufsoberschule, im Schuljahr 2017/18 oder im Schuljahr 2018/19 in der Jahrgangsstufe 13,

2.
im Schuljahr 2017/18 in Ausbildungsabschnitt 3 des DBFH-Bildungsgangs oder

3.
im Schuljahr 2019/20 in der Jahrgangsstufe 13/2 der Teilzeitform der Berufsoberschule befinden,

sind die Regelungen des Teils 5 mit Ausnahme des § 43 und des Teils 6 sowie die Anlagen 1, 2, 3 bis 5 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2008 (GVBl. S. 590, 906, BayRS 2236-7-1-K) in der am 12. September 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


§ 43b

Änderung der Bayerischen Schulordnung
und der Fachakademieordnung

(1) Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K) wird wie folgt geändert:

1.
§ 44a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „31. Juli 2018“ wird durch die Angabe „31. Juli 2019“ ersetzt.

b)
Nach der Angabe „Buchst. a“ wird die Angabe „und d bis f“ eingefügt.

2.
In § 45 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „31. Juli 2018“ durch die Angabe „31. Juli 2019“ ersetzt.

(2) Die Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K) wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 3 Nr. 8.2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „§§ 20 und 21“ durch die Wörter „§ 20 Abs. 2 bis 6 und § 21“ ersetzt.

2.
In Anlage 9 wird in der letzten Zeile der Tabelle die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.


§ 44

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 13. September 2017 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 12. September 2017 tritt die Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2008 (GVBl. S. 590, 906, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 20 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, außer Kraft.


München, den 28. August 2017

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister

Anlagen