Fundstelle GVBl. 2017 S. 22

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Verordnung

7842-6-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Landwirtschaftliche Marktordnung
  • Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
7842-6-L

Verordnung zur Änderung der Verordnung über eine Umlage für Milch


vom 8. Februar 2017


Auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 397 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Nr. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

Die Verordnung über eine Umlage für Milch (BayMilchUmlV) vom 17. Oktober 2007 (GVBl. S. 727, BayRS 7842-6-L), die zuletzt durch Verordnung vom 29. November 2012 (GVBl. S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor der Angabe „BayMilchUmlV“ die Wörter „Bayerische Milchumlageverordnung –“ eingefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠1

Zuständigkeit“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „erhebt“ durch die Wörter „ist zuständig,“ ersetzt und werden nach dem Wort „Umlage“ die Wörter „zu erheben“ angefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „40 C“ durch die Angabe „40 Grad Celsius“ ersetzt.

3.
Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

㤠2

Erhebung der Umlage

Derzeit wird keine Umlage erhoben.

§ 3

Entstehung der Umlageschuld

Sofern eine Umlage erhoben wird, entsteht die Umlageschuld im Zeitpunkt der Annahme der Rohmilch.“

4.
In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Die Betriebsinhaber melden“ durch die Wörter „Sofern eine Umlage erhoben wird, melden die Betriebsinhaber“ ersetzt.

5.
In § 5 werden die Wörter „Die Landesanstalt setzt“ durch die Wörter „Sofern eine Umlage erhoben wird, setzt die Landesanstalt“ ersetzt und wird das Wort „(Bescheid)“ gestrichen.

6.
§ 6 wird aufgehoben.

7.
Der bisherige § 7 wird § 6.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

München, den 8. Februar 2017

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut B r u n n e r , Staatsminister