Fundstelle GVBl. 2017 S. 35

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Gerichtsentscheidung

Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 15. Februar 2017 Vf. 60-IX-16


Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Februar 2017 bekannt gemacht.

Die Entscheidung betrifft den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Nein zu CETA!“.

Entscheidungsformel:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens „Nein zu CETA!“ sind nicht gegeben.

Leitsätze:

1.
Zur Auslegung des Art. 70 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung, wonach die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden werden kann, wenn das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union betroffen ist.

2.
Ob auf der Grundlage des Art. 70 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung eine landesgesetzliche Weisung gegenüber der Staatsregierung für das Abstimmungsverhalten im Bundesrat mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Erörterung.

3.
Die Weisungsbefugnis des Landesgesetzgebers setzt jedenfalls voraus, dass die Abstimmung im Bundesrat ein Gesetzesvorhaben betrifft, das ausdrücklich auf die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union durch ein Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes gerichtet ist. Maßgeblich ist dabei allein, wie die Gesetzgebungsorgane des Bundes das zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorhaben bewerten.

4.
Im Hinblick auf das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist ein Verfahren auf Erlass eines Bundesgesetzes, das nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrats bedarf, weder eingeleitet noch steht eine solche Einleitung unmittelbar bevor.


München, den 15. Februar 2017

Bayerischer Verfassungsgerichtshof





Peter K ü s p e r t , Präsident