Fundstelle GVBl. 2017 S. 174

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Verordnung

210-3-2-I

  • Verwaltung
  • Pass-, Ausweis- und Meldewesen
210-3-2-I

Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung

vom 22. Mai 2017


Auf Grund des Art. 10 Nr. 4 und 6 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I) verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:


§ 1

Die Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 17 wird das Wort „Vermessungsämter“ durch die Wörter „unteren Vermessungsbehörden“ ersetzt.

b)
Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

㤠30a
Datenübermittlungen an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“.

2.
In § 4 Abs. 4 werden nach dem Wort „Person“ die Wörter „oder dieser beigeschriebene Personen, soweit von diesen Daten übermittelt werden,“ eingefügt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:

Datenblätter:
7.
Geschlecht
0701,“.

bb)
Die bisherigen Nrn. 7 und 8 werden die Nrn. 8 und 9.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nrn. 2 bis 4 werden die Nrn. 1 bis 3.

cc)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4 und nach dem Wort „Personalausweises,“ werden die Wörter „vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises,“ eingefügt sowie in der Spalte Datenblätter die Angabe „1701“ durch die Angabe „1700“ ersetzt.

dd)
Die bisherigen Nrn. 6 und 7 werden die Nrn. 5 und 6.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „Nr. 1 bis 5“ wird durch die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Das Bayerische Landeskriminalamt hat die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass diese nicht mehr für die polizeiliche Datenverarbeitung benötigt werden.“

b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für automatisierte Abrufe nach den Abs. 2 und 3 darf die Polizei als weitere Auswahldaten gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 BMG folgende Daten verwenden:

1.
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 BMG),

2.
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 BMG).“

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort

„Wegzug,“ die Wörter „einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde,“ eingefügt.

bb)
In Nr. 8 werden nach dem Wort „(Hauptwohnung)“ die Wörter „oder Wegzugsanschrift, bei einem Wegzug in das Ausland auch den Staat“ und in der Spalte Datenblätter nach der Angabe „1213a,“ die Angabe „1232, 1233,“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Waffenerlaubnisbehörden können die in Abs. 1 genannten sowie folgende weitere Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) und bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat
1200 bis 1213a, 1223,
2.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306.“

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Wegzug,“ die Wörter „bei einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde,“ eingefügt.

bb)
In Nr. 8 werden nach dem Wort „(Hauptwohnung)“ die Wörter „oder Wegzugsanschrift, bei einem Wegzug in das Ausland auch den Staat“ und in der Spalte Datenblätter nach der Angabe „1213a,“ die Angabe „1232, 1233,“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Sprengstoffbehörden können die in Abs. 1 genannten sowie folgende weitere Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) und bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat
1200 bis 1213a, 1223,
2.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306.“

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 5 werden nach dem Wort „Geburtsdatum“ die Wörter „und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat“ und in der Spalte Datenblätter nach der Angabe „0601“ die Angabe „bis 0603“ eingefügt.

b)
In Nr. 8 werden nach dem Wort „derzeitige“ die Wörter „und frühere“ eingefügt.

c)
Nach Nr. 9 wird folgende Nr. 10 eingefügt:

Datenblätter:
10.
Familienstand
1401,“.

d)
Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11.

8.
In § 17 wird in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort „Vermessungsämter“ durch die Wörter „unteren Vermessungsbehörden“ ersetzt.

9.
In § 20 werden nach der Angabe „(BEEG),“ die Wörter „dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG),“ eingefügt.

10.
§ 22 Nr. 4 bis 9 wird durch die folgenden Nrn. 4 bis 14 ersetzt:

Datenblätter:
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0605,
6.
Geschlecht
0701,
7.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
1200 bis 1212, 0907a,
8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
9.
derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
10.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
11.
Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat sowie bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft
1401 bis 1409,
12.
Ehegatte oder Lebenspartner
a) Familienname
1501 bis 1502, 1517 bis 1518,
b) Vornamen
1503, 1519,
c) Doktorgrad
1504, 1520,
d) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde
1200 bis 1213a, 1508, 1524,
e) Geburtsdatum
1505, 1521,
f) Sterbedatum
1516, 1532,
13.
minderjährige Kinder
a) Familienname
1601 bis 1602,
b) Vornamen
1603,
c) Geburtsdatum
1604,
d) Sterbedatum
1605,
14.
Sterbedatum und Sterbeort
1901, 1904, 1905.“

11.
§ 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Kindern und Jugendlichen“ durch die Wörter „Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Daten sind bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr an die Grundschule, bei Kindern, die das zehnte Lebensjahr, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, an die Mittelschule und bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, an die nächstgelegene Berufsschule zu richten.“

12.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „gemäß § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des § 29 Abs. 5 Satz 2 StAG“ durch die Wörter „auf Grund des § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG oder § 40b StAG, in denen nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,“ ersetzt.

b)
In Nr. 8 wird das Wort „möglicher“ gestrichen.

13.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

㤠30a

Datenübermittlungen an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Die AKDB übermittelt an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bayerischen Krebsregistergesetz bei einem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde oder bei einer Änderung der Anschrift innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Meldebehörde, bei einem Sterbefall oder einer Namensänderung innerhalb eines Jahres folgende Daten:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
frühere Namen
0201 bis 0205,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301, 0303, 0304,
4.
Geburtsdatum
0601,
5.
Geschlecht
0701,
6.
derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
7.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
8.
Sterbedatum
1901.“

14.
In § 35 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

München, den 22. Mai 2017

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Joachim H e r r m a n n , Staatsminister