Fundstelle GVBl. 2018 S. 397

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Verordnung

2010-2-1-I

  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
2010-2-1-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

vom 5. Juni 2018


Auf Grund des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und des Art. 42 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:


§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Verordnung vom 4. November 2003 (GVBl. S. 825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird die Angabe „(DVVwZVG)“ angefügt.

2.
In dem Satz vor § 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠1

Beitreibungsersuchen
(Zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG)“.

b)
Im Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort „Finanzamt“ die Wörter „oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.

4.
Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Örtliche Zuständigkeit
(Zu Art. 25 VwZVG)“.

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠3

Anbringung der Vollstreckungsklausel
(Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)“.

b)
Nr. 6 wird aufgehoben.

6.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

㤠4

Pfändung und Einziehung von Geldforderungen
(Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)

Folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen erteilt:

1.
der AOK Bayern,

2.
der BKK Akzo Nobel Bayern,

3.
der BKK Faber-Castell & Partner.“

7.
Der bisherige § 4 wird § 5 und wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b)
Im Wortlaut wird die bisherige Fußnote 2 die Fußnote 1.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2018 in Kraft.


München, den 5. Juni 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus  S ö d e r