Fundstelle GVBl. 2018 S. 398

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Verordnung

2230-7-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-7-1-1-K

Verordnung
zur Änderung der
Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

vom 23. Mai 2018


Auf Grund des Art. 60 Nr. 2, 6, 7 und 8 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 42) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration:


§ 1

Die Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „BaySchFG“ durch die Wörter „des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)“ ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Größe (Klassen- und Schülerzahl) und“ durch die Wörter „Klassen- und Schülerzahl sowie“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „(Elternbeirat, Klassenelternsprecher)“ durch die Wörter „(Art. 64 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG)“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; zuständig ist das Bayerische Landesamt für Schule (Landesamt).“ ersetzt.

d)
In Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „dem Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetz“ durch die Wörter „Teil 7 Abschnitt 4 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)“ ersetzt.

3.
In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „vom 30. Dezember 1994 (GVBl 1995 S. 61, BayRS 2230-1-1-3-K)“ durch die Angabe „(SchulbauV)“ ersetzt.

4.
In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „nach Art. 34 Abs. 2 BayEUG gebildeten Schulsprengel (Grundsprengel)“ durch die Wörter „Grundsprengel im Sinn des Art. 34 Abs. 2 BayEUG“ ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 5 werden die Wörter „(häusliche Ersparnis)“ gestrichen.

b)
In Abs. 8 Satz 2 werden die Wörter „Sprengelschule (Grundsprengel)“ durch die Wörter „Berufsschule des Grundsprengels“ ersetzt.

6.
In § 10 werden die Wörter „der Regierung von Schwaben“ durch die Wörter „dem Landesamt“ ersetzt.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(in der Regel für mindestens ein Schulhalbjahr)“ durch die Wörter „– in der Regel für mindestens ein Schulhalbjahr –“ und die Wörter „(einschließlich Werkstattausbilder)“ durch die Wörter „– einschließlich Werkstattausbilder –“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „(z.B. Blockunterricht an Berufsschulen)“ durch die Wörter „ , beispielsweise bei Blockunterricht an Berufsschulen,“ ersetzt.

b)
Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Spiegelstriche 1 bis 3 die Buchst. a bis c.

bb)
In Nr. 2 werden die Spiegelstriche 1 bis 3 die Buchst. a bis c.

c)
In Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „Fachakademien und“ gestrichen.

8.
In § 13 werden die Wörter „der Regierung von Schwaben“ durch die Wörter „den Regierungen“ ersetzt.

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. a werden die Wörter „(einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen)“ durch die Wörter „– einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen –“ und die Angabe „Art. 27, 33 und 34“ durch die Angabe „Art. 33, 34 und 34a“ ersetzt.

bb)
In Buchst. b wird die Angabe „und Art. 34 Satz 2“ durch die Angabe „ , Art. 34 Satz 2 und Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

b)
In Nr. 3 werden die Wörter „die Regierung von Schwaben“ durch die Wörter „das Landesamt“ ersetzt.

10.
In § 15 werden in der Überschrift die Wörter „(einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen)“ durch die Wörter „– einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen –“ ersetzt und die Angabe „27,“ gestrichen.

11.
In § 16 werden in der Überschrift die Wörter „(einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen)“ durch die Wörter „– einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen –“ ersetzt und die Angabe „27 und“ gestrichen.

12.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „(einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen)“ durch die Wörter „– einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen –“ ersetzt und die Angabe „27, 32,“ gestrichen.

b)
Abs. 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.

c)
In Abs. 2 werden die Wörter „(Heim, Tagesstätte)“ durch die Wörter „beispielsweise ein Heim oder eine Tagesstätte,“ ersetzt.

d)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)“ ersetzt.

e)
In Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „und zu einer auf Verlangen des Bundesamts für den Zivildienst abgeschlossenen Vollkaskoversicherung (für Zivildienstleistende als Busfahrer)“ gestrichen.

13.
In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „dieser Verordnung“ gestrichen.

14.
In § 19a Satz 1 werden die Wörter „die Regierung von Schwaben“ durch die Wörter „das Landesamt“ ersetzt.

15.
§ 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Regierung von Schwaben“ durch die Wörter „dem Landesamt“ ersetzt.

b)
In Satz 5 werden die Wörter „die Regierung von Schwaben“ durch die Wörter „das Landesamt“ ersetzt.

16.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsregelung“ angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Die vor dem 1. August 2018 bestehenden Zuständigkeiten bestehen für vor diesem Zeitpunkt begonnene Verfahren fort. 2Die ab dem 1. August 2018 zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde diese Aufgaben übernehmen.“

17.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1.2 Satz 4 werden die Wörter „Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes sowie der Ausstattung der Räume (Bereithaltungskosten)“ durch die Wörter „Bereithaltungskosten, d.h. die Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes sowie der Ausstattung der Räume“ ersetzt.

b)
In Nr. 2.15 werden die Wörter „auf Grund des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I S. 237) in der jeweiligen Fassung“ durch die Wörter „ , die an die Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung zu entrichten sind,“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.


München, den 23. Mai 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Bernd  S i b l e r  ,Staatsminister