Fundstelle GVBl. 2018 S. 431

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Verordnung

2210-1-1-2-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Allgemeines
2210-1-1-2-WK

Verordnung
zur Änderung der
Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen

vom 7. Juni 2018


Auf Grund des Art. 38 Abs. 1 Satz 4 und des Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 568) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:


§ 1

Die Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) vom 16. Juni 2006 (GVBl. S. 338, BayRS 2210-1-1-2-WK), die durch Verordnung vom 25. November 2008 (GVBl. S. 951) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.

c)
Nr. 3 wird aufgehoben.

3.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden die Wörter „(Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen)“ gestrichen.

b)
In Nr. 2 werden die Wörter „(Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen)“ gestrichen.

c)
In Nr. 3 werden die Wörter „(Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen)“ gestrichen.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Zeiten der Beurlaubung lassen das Wahlrecht unberührt.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe „(Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG)“ wird durch die Angabe „(Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG)“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Gruppe“ die Wörter „ , soweit es dort wahlberechtigt ist“ eingefügt.

c)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1An der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg werden die Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Senat in der Weise bestimmt, dass von der Gesamtheit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen der Universität aus jeder Fakultät ein Vertreter oder eine Vertreterin gewählt wird. 2Erreicht die Zahl der nach Satz 1 gewählten Personen nicht die Anzahl der Mitglieder nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG, so werden weitere Mitglieder in der erforderlichen Anzahl aus der Gesamtheit aller Personen, die in einem Wahlvorschlag für die Wahlen nach Satz 1 kandidieren, nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. 3Bei der Wahl nach Satz 1 ist nur wählbar, wer der Fakultät, aus der der Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zu wählen ist, als Erstmitglied angehört. 4§ 3 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.“

5.
In § 4 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „ , magnetisch oder in anderer Weise“ gestrichen.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Dem Wahlausschuss gehören mindestens fünf Vertreter und Vertreterinnen der in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Gruppen im Verhältnis 2:1:1:1 an.“

bb)
Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Dieser bestellt gleichzeitig für den Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung bestellter Vertreter oder Vertreterinnen Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen.“

b)
Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) 1Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, einschließlich der Auszählung der Stimmen, verantwortlich. 2Er oder sie

1.
bestimmt den Wahltermin,

2.
erlässt das Wahlausschreiben und

3.
gibt die weiteren für die Durchführung der Wahlen erforderlichen Angaben und Termine in der Hochschule bekannt.“

7.
In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „durch Anschlag“ gestrichen.

8.
Dem § 7 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

3An der Technischen Universität München beträgt die Amtszeit der Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen drei Jahre. 4An der Hochschule München beträgt die Amtszeit der Vertreter der Professoren und Professorinnen sowie der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Senat vier Jahre, die Amtszeit der Vertreter im Fakultätsrat der folgenden Fakultäten beträgt drei Jahre: Elektrotechnik und Informationstechnik (Fakultät 04), Versorgungs- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik Papier/Verpackung, Druck- und Medientechnik (Fakultät 05), Angewandte Naturwissenschaften und Mechatronik (Fakultät 06), Wirtschaftsingenieurwesen (Fakultät 09), Betriebswirtschaft (Fakultät 10) und Angewandte Sozialwissenschaften (Fakultät 11).“

9.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den Organen Senat und Fakultätsrat und“.

10.
In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahlbenachrichtigung“ die Wörter „in der Regel als elektronisches Dokument“ eingefügt.

11.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 bis 6 eingefügt:

4Abweichend von den Sätzen 1 und 3 Halbsatz 2 kann die Grundordnung vorsehen, dass die wahlberechtigte Person innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl ihre Stimme Bewerbern und Bewerberinnen auch aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben kann. 5In diesem Fall ist Satz 8 entsprechend anzuwenden, § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Alternative 2 findet keine Anwendung und abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 ist für die Feststellung des Wahlergebnisses statt der Anzahl der Stimmzettel die Anzahl der abgegebenen Gesamtstimmen maßgebend. 6Abweichend von Satz 3 Halbsatz 1 kann die Grundordnung vorsehen, dass eine Häufelung bis zu fünf Stimmen möglich ist.“

bb)
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 7 bis 9.

b)
In Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2“ durch die Angabe „Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 2“ ersetzt.

12.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

1Der Antrag auf Übersendung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen muss spätestens am 14. Tag vor Beginn der Wahl in Textform (§ 126b BGB) beim Wahlleiter oder der Wahlleiterin eingehen. 2Bei persönlicher Entgegennahme der Wahlunterlagen können Anträge auf Briefwahl bis sieben Tage vor der Wahl gestellt werden.“

b)
Die bisherigen Sätze 2 bis 3 werden die Sätze 3 bis 4.

c)
Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

13.
Abschnitt II wird aufgehoben.

14.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „ , Fakultätsrat oder studentischem Konvent (Art. 20 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 6 Satz 1 BayHSchG)“ durch die Wörter „oder Fakultätsrat (Art. 20 Abs. 3 Satz 3 BayHSchG)“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie die weiteren Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden im studentischen Konvent“ gestrichen.

bb)
Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

15.
Die §§ 24 und 24a werden aufgehoben.

16.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 25

Inkrafttreten“.

b)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.


München, den 7. Juni 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst


Prof. Dr. Marion  K i e c h l e  , Staatsministerin