Fundstelle GVBl. 2018 S. 634

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Verordnung

2236-5-1-K, 2230-1-1-1-K
2236-5-1-K, 2230-1-1-1-K

Verordnung
zur Änderung der
Wirtschaftsschulordnung und
der Bayerischen Schulordnung

vom 10. Juli 2018


Auf Grund des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2, des Art. 54 Abs. 3 Satz 1, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 89 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:


§ 1

Änderung der Wirtschaftsschulordnung

Die Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „(vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG)“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und der Wortlaut wird Satz 1.

c)
In Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen und der Wortlaut wird Satz 2.

3.
§ 2 wird aufgehoben.

4.
Der Zweite Teil wird aufgehoben.

5.
Der bisherige Dritte Teil wird der Zweite Teil und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Teil

Aufnahme, Schulwechsel“.

6.
Der bisherige § 26 wird § 2 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Voraussetzungen, Zeitpunkt“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Angabe „(Abs. 3)“ gestrichen.

bb)
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
am 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres bei Aufnahme in die

a)
vierstufige Wirtschaftsschule das 15. Lebensjahr,

b)
dreistufige Wirtschaftsschule das 16. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat; über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

d)
Die Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) 1Für den Bildungsweg der Wirtschaftsschule sind Schülerinnen und Schüler geeignet

1.
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule, sofern sie nicht eine Mittlere-Reife-Klasse besuchen, wenn sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,66

a)
im Zwischenzeugnis oder

b)
im Jahreszeugnis

erreichen, gegebenenfalls ergänzt durch eine Aufnahmeprüfung nach § 7 Abs. 2 der Mittelschulordnung (MSO),

2.
öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Realschulen oder Mittelschulen, wenn sie

a)
die Vorrückungserlaubnis in die der Eingangsstufe entsprechende Jahrgangsstufe erhalten haben oder

b)
im Jahreszeugnis der der Eingangsstufe vorausgehenden Jahrgangsstufe in Vorrückungsfächern, die auch in der Eingangsstufe der Wirtschaftsschule unterrichtet werden,

aa)
höchstens einmal die Note 5 oder

bb)
in den Fächern Deutsch, Englisch, soweit Pflichtfach, und Mathematik mindestens die Note 4

nachweisen, oder

3.
die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben.

2Die Zeugnisse nach Satz 1 und der mit Erfolg besuchte Probeunterricht gelten nur für das folgende Schuljahr.

(4) 1Schülerinnen oder Schüler von Gymnasien, Realschulen oder Mittleren-Reife-Klassen der Mittelschulen, denen das Wiederholen versagt wurde, können auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 in die gleiche oder nächst höhere Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule nur aufgenommen werden, wenn sie nach den Zeugnissen und dem Gutachten der Schule, in dem auch die Ursachen für das Versagen mitzuteilen sind, für den Besuch der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule geeignet erscheinen. 2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

e)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule erworben und die Probezeit bestanden hat.“

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2
§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend.“

f)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zwischenzeugnisses“ die Wörter „am letzten Tag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des Schulhalbjahres)“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „in der Regel innerhalb der Woche vor dem Termin für die Ausgabe des Zwischenzeugnisses“ gestrichen.

cc)
In Satz 6 Halbsatz 1 werden die Wörter „den Erziehungsberechtigten“ durch die Wörter „einem Erziehungsberechtigten“ ersetzt.

dd)
In Satz 8 wird die Angabe „§ 39 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2“ ersetzt.

g)
Die Abs. 7 und 8 werden durch folgenden Abs. 7 ersetzt:

„(7) Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, entscheidet die Regierung mit Wirkung für die öffentlichen Schulen über die Verteilung.“

7.
Der bisherige § 27 wird § 3 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „statt“ die Wörter „ , im Übrigen in den letzten Tagen der Sommerferien“ eingefügt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

dd)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und die Wörter „zum Termin nach Satz 3“ werden durch die Wörter „in den Ferien“ ersetzt.

ee)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und die Wörter „den Sätzen 2 und 3 setzt das Staatsministerium“ werden durch die Wörter „Satz 2 setzt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium)“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Der Probeunterricht dauert bis zu drei Tage; er kann gekürzt werden, wenn es die Zahl der Schülerinnen und Schüler zulässt. 2Die Regierungen können die gemeinsame Durchführung für mehrere Schulen anordnen.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied einen Aufnahmeausschuss ein, dem Lehrkräfte angehören.“

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden“ durch die Wörter „ein vorsitzendes Mitglied“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Diese oder dieser“ durch das Wort „Dieses“ ersetzt.

e)
Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 4 und 5.

f)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Wurde in beiden Fächern die Note 4 erreicht, erfolgt die Aufnahme auf Antrag der Erziehungsberechtigten.“

g)
Der bisherige Abs. 8 wird aufgehoben.

8.
Der bisherige § 28 wird § 4 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 4, 6 und 7 gilt entsprechend.“

b)
In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „oder Realschulen bzw. von Schülerinnen und Schülern in Mittlere-Reife-Klassen“ durch die Wörter „ , Realschulen oder Mittlerer-Reife-Klassen“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Mittelschulen, die nicht eine Mittlere-Reife-Klasse besuchen, entfällt die Aufnahmeprüfung bei Aufnahme

1.
in die höhere Jahrgangsstufe 8 und 9, wenn im Zwischenzeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,33 oder diese Durchschnittsnote durch eine Aufnahmeprüfung nach § 7 Abs. 2 MSO oder im Jahreszeugnis erreicht wird oder

2.
in die höhere Jahrgangsstufe 10, wenn der qualifizierende Abschluss der Mittelschule erreicht wurde und im Zeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,33 oder besser erzielt wurde oder diese Durchschnittsnote durch eine Aufnahmeprüfung nach § 7 Abs. 2 MSO erreicht wird.“

d)
In Abs. 4 werden die Wörter „oder einer Realschule“ gestrichen.

e)
Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.“

9.
Der bisherige § 29 wird § 5 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Gymnasiums oder“ durch das Wort „Gymnasiums,“ ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „oder Realschulen oder für Bewerberinnen oder Bewerber, welche eine Mittlere-Reife-Klasse“ durch die Wörter „ , Realschulen oder Mittlerer-Reife-Klassen“ ersetzt und das Wort „besuchen,“ gestrichen.

b)
In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5“ ersetzt.

10.
Der bisherige § 30 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6

Nachholfrist und Probezeit“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen einer Probezeit; § 2 Abs. 6 gilt entsprechend. 2Beim Übertritt von öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Realschulen oder Mittleren-Reife-Klassen der Mittelschule entfällt die Probezeit, wenn die übertretende Schülerin oder der Schüler die Vorrückungserlaubnis für die nächst höhere Jahrgangsstufe erhalten hat; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die auf Probe vorgerückt sind.“

c)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird aufgehoben.

f)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 3.

11.
Der bisherige § 31 wird § 7.

12.
Der bisherige § 32 wird § 8 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen, der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „§§ 28 bis 30“ wird durch die Wörter „die §§ 4 bis 6“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen und der Wortlaut wird Abs. 1 Satz 2.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird aufgehoben.

13.
Der bisherige Vierte Teil wird der Dritte Teil.

14.
In der Überschrift des Dritten Teils Abschnitt 1 wird die Angabe „(vgl. Art. 49 und 50 BayEUG)“ gestrichen.

15.
Der bisherige § 33 wird § 9 und wie folgt gefasst:

„§ 9

Klassen, andere Unterrichtsgruppen

1Die Schule entscheidet nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Bildung von Klassen, die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von Ergänzungsunterricht und von Unterricht in Wahlfächern. 2Für Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Muttersprache können besondere Klassen gebildet werden, in denen Abweichungen von der Stundentafel zulässig sind. 3Bestehen an einem Ort mehrere Klassen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in Betracht kommt, soll er gemeinsam erteilt werden. 4Die Schulleiterinnen und Schulleiter entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen Schulen und stellen Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her. 5Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden.“

16.
Der bisherige § 35 wird aufgehoben.

17.
In der Überschrift des Dritten Teils Abschnitt 2 wird die Angabe „(vgl. Art. 56 BayEUG)“ gestrichen.

18.
Die bisherigen §§ 36 bis 39 werden aufgehoben.

19.
Der bisherige § 40 wird § 10 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaftsschulen fünf und bei zweistufigen Wirtschaftsschulen“ durch die Wörter „fünf und bei zweistufigen“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Wirtschaftsschulabschluss nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann; die Regierung kann Ausnahmen zulassen.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Schulleitung der zuletzt besuchten Wirtschaftsschule hat die Erfüllung der Schulpflicht zu überprüfen und bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zuständige Staatliche Schulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht die zuständige oder nächst gelegene Berufsschule zu verständigen.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

20.
Die Überschrift des Dritten Teils Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3

Stundentafeln, Fächer“.

21.
Der bisherige § 41 wird aufgehoben.

22.
Der bisherige § 42 wird § 11 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Für die Wirtschaftsschule gelten die Stundentafeln gemäß den Anlagen 1 bis 4. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Schuljahres vornehmen. 3Keiner Genehmigung bedarf die organisatorisch bedingte Verblockung des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr. 4Mit Genehmigung der Regierung kann der Unterricht gemäß den Anlagen in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Im Schuljahr können über die Stundentafel hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in Pflichtfächern, ausgenommen in Prüfungsfächern in der letzten Jahrgangsstufe, erteilt werden.“

d)
Der bisherige Abs. 4 wird aufgehoben.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3.

23.
Die bisherigen §§ 43 und 44 werden aufgehoben.

24.
Der bisherige Fünfte Teil wird der Vierte Teil und in der Überschrift wird das Wort „Hausaufgaben,“ gestrichen.

25.
Die Überschrift des Vierten Teils Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1

Leistungsnachweise“.

26.
Der bisherige § 45 wird aufgehoben.

27.
Der bisherige § 46 wird § 12 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Angabe „im Sinn des Art. 52 Abs. 1 BayEUG“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Lehrerkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachgruppe Art und Anzahl der Leistungsnachweise unter Berücksichtigung des Unterrichtsumfangs und der Stundenzahl der einzelnen Fächer. 2Vor dem Beschluss ist das Schulforum zu hören. 3Der Beschluss ist den Erziehungsberechtigten sowie den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben. 4In dreistündigen Pflichtfächern sind im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben, in vier- und mehrstündigen Pflichtfächern mindestens drei Schulaufgaben zu fertigen. 5§ 14 Abs. 3 bleibt unberührt. 6In den Fächern Deutsch und Englisch soll in der Jahrgangsstufe 9 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule oder in der Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule eine von drei Schulaufgaben in der Form einer mündlichen Prüfung abgehalten werden. 7In der ersten Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule soll mindestens eine Schulaufgabe im Fach Englisch in der Form der mündlichen Prüfung abgehalten werden.“

d)
Die Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.

28.
Der bisherige § 47 wird § 13 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Auf eine Schulaufgabe sind in der Regel 60 Minuten zu verwenden. 2Bei Abschlussprüfungsfächern ist eine Bearbeitungszeit zugrunde zu legen, die der optimalen Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler dient. 3Bei Aufsätzen ist die Arbeitszeit entsprechend der Themenstellung zu verlängern. 4In der letzten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung je zwei Schulaufgaben im Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden. 5Schulaufgaben können sich auf den gesamten bisher behandelten Lehrstoff beziehen. 6Zur Bearbeitung einer Schriftlichen Hausarbeit ist eine Mindestbearbeitungszeit von einer Woche zu gewähren.“

29.
Der bisherige § 48 wird § 14 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „soll“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4§ 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringen“ die Wörter „ ; auf mündliche Leistungen kann verzichtet werden“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „höchstens“ durch die Wörter „in der Regel“ ersetzt und werden die Wörter „§ 46 Abs. 3 Sätze 1 und 2 gefordert; § 47“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 1 und 4 gefordert; § 13“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.

d)
In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.

30.
Der bisherige § 49 wird § 15.

31.
Der bisherige § 50 wird § 16 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2§ 37 Abs. 2 und § 39 gelten entsprechend.“

32.
Der bisherige § 51 wird § 17 und Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

33.
Der bisherige § 52 wird § 18 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3§ 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

34.
In der Überschrift des Vierten Teils Abschnitt 2 wird die Angabe „(vgl. Art. 53 BayEUG)“ gestrichen.

35.
Der bisherige § 53 wird § 19 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe „§ 54“ durch die Angabe „§ 20“ und die Angabe „§ 55“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 60“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „Bei Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern und Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache“ durch die Wörter „Bei Schülerinnen und Schülern, denen im Herkunfts- oder Durchreiseland kein Unterricht in deutscher Sprache erteilt wurde,“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 61“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.

36.
Der bisherige § 54 wird § 20.

37.
Der bisherige § 55 wird § 21 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4.

c)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Bestehen und damit das Vorrücken fest, sofern in der Nachprüfung nach der

1.
Jahrgangsstufe 8 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule Noten erzielt wurden, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen,

2.
Jahrgangsstufe 9 der drei- und vierstufigen oder Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde.“

38.
Der bisherige § 56 wird § 22 und in Satz 3 wird die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

39.
Der bisherige § 57 wird § 23 und wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Rücktritt“ angefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
In Abs. 3 werden die Wörter „(z.B. wegen Krankheit)“ gestrichen.

40.
Der bisherige § 58 wird § 24 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Angabe „(Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 40)“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

41.
Der bisherige § 60 wird § 25 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz 1 ersetzt:

1Zum Ende des Schulhalbjahres werden in der Regel die Zwischenzeugnisse, am letzten Unterrichtstag des Schuljahres die Jahreszeugnisse nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern ausgegeben.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b)
In Abs. 3 Satz 1 wird in Halbsatz 1 die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt und in Halbsatz 2 wird die Angabe „(Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 40)“ gestrichen.

c)
In Abs. 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

d)
In Abs. 5 werden die Wörter „mit ausreichender“ durch die Wörter „ohne ausreichende“ und die Wörter „§ 53 Abs. 1 Sätze 3 und 4“ durch die Wörter „§ 19 Abs. 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.

e)
Die Abs. 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„(6) War eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport oder Musisch-ästhetische Erziehung befreit, erhält sie oder er an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung.

(7) Bei Schülerinnen und Schülern, denen im Herkunfts- oder Durchreiseland kein Unterricht in deutscher Sprache erteilt wurde, sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 durch eine allgemeine Bewertung der mündlichen und schriftlichen Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit zu ersetzen oder zu erläutern.“

f)
In Abs. 8 Satz 4 werden die Wörter „ , als Schülerlotse“ gestrichen.

g)
In Abs. 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 55 MSO“ durch die Angabe „§ 20 MSO“ ersetzt und werden die Wörter „auf Antrag“ gestrichen.

42.
Der bisherige § 61 wird § 26.

43.
Der bisherige Sechste Teil wird der Fünfte Teil.

44.
In der Überschrift des Fünften Teils Abschnitt 1 wird die Angabe „(vgl. Art. 54 BayEUG)“ gestrichen.

45.
Der bisherige § 62 wird § 27 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Die oder der Vorsitzende“ durch die Wörter „Das vorsitzende Mitglied“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen und der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses“.

cc)
In Nr. 4 werden die Wörter „sie oder er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Regierung kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule ein vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Dieses kann

1.
Lehrkräfte anderer Schulen in den Prüfungsausschuss berufen,

2.
die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern. Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.“

d)
In Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „der oder des Vorsitzenden“ durch die Wörter „des vorsitzenden Mitglieds“ ersetzt.

e)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Vorsitzenden“ durch die Wörter „vorsitzenden Mitglieder“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer“ durch die Wörter „dem vorsitzenden Mitglied und der Schriftführung“ ersetzt.

46.
Der bisherige § 63 wird § 28 und in Satz 3 werden die Wörter „können auf Antrag von der Abschlussprüfung befreit werden“ durch die Wörter „nehmen an der Abschlussprüfung nicht teil“ ersetzt.

47.
Der bisherige § 64 wird § 29 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 3“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „die oder der Vorsitzende“ durch die Wörter „das vorsitzende Mitglied“ ersetzt.

48.
Der bisherige § 65 wird § 30 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sie bildet einen Teil der schriftlichen Prüfung.“

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Abs. 2 bis 4 finden für die Prüfung im Fach Englisch“ durch die Wörter „Die Abs. 2 bis 4 finden“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 64“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.

c)
Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Kann die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden, so entfällt die mündliche Prüfung.“

d)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer“ durch das Wort „Prüflingen“ ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die mündliche Prüfung dauert im Fach Englisch je Prüfling mindestens fünf Minuten; in den übrigen Fächern dauert sie je Fach mindestens zehn Minuten.“

49.
Der bisherige § 66 wird § 31 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 64“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.

cc)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5§ 29 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

50.
Der bisherige § 67 wird § 32 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die oder der Vorsitzende“ durch die Wörter „das vorsitzende Mitglied“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt.“

c)
In Satz 4 werden die Wörter „gelten § 50 Abs. 1 Sätze 3 und 4“ durch die Wörter „gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.

51.
Der bisherige § 68 wird § 33 und wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und der Zeugnisnoten“ angefügt.

b)
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei der Bildung der Prüfungsnote ergibt sich abweichend von Satz 1 die Prüfungsnote jeweils über den Notenschlüssel bezogen auf die Gesamtpunktzahl im Fach

1.
Englisch aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung und

2.
Übungsunternehmen aus der schriftlichen Prüfung gemäß § 29 Abs. 6 und der praktischen Prüfung gemäß § 31.“

c)
In Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 69“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.

52.
Der bisherige § 69 wird § 34.

53.
Der bisherige § 70 wird § 35 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2§ 25 Abs. 1, 6 sowie 8 Satz 4 gilt entsprechend.“

b)
In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 60“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

54.
Der bisherige § 71 wird § 36 und Abs. 3 wird aufgehoben.

55.
Der bisherige § 72 wird § 37.

56.
Der bisherige § 73 wird § 38 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der oder des Vorsitzenden“ durch die Wörter „des vorsitzenden Mitglieds“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

57.
Der bisherige § 74 wird § 39 und wie folgt gefasst:

„§ 39

Unterschleif

1Bedienen sich Schülerinnen und Schüler unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. 4In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 5Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen. 6Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.“

58.
Der bisherige § 75 wird § 40 und in Abs. 3 werden die Wörter „die Bestimmungen der §§ 62 bis 74“ durch die Wörter „die §§ 27 bis 39“ ersetzt.

59.
Der bisherige § 76 wird § 41 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 1 und 2.

cc)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und die Angabe „und/oder“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.

dd)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4 und die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 3“ wird durch die Angabe „§ 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „(hierzu zählen auch Wiederholungsprüfungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland)“ gestrichen.

c)
In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „entscheidet die oder der Vorsitzende“ durch die Wörter „entscheidet das vorsitzende Mitglied“ ersetzt.

60.
Der bisherige § 77 wird § 42 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 42

Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren“.

b)
In Abs. 1 wird die Angabe „§ 64“ durch die Angabe „§ 29“ und die Angabe „§ 66 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.

c)
Es werden die folgenden Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf

1.
das Fach Englisch,

2.
das Fach Wirtschaftsgeographie,

3.
ein weiteres Pflichtfach und

4.
ein weiteres Vorrückungsfach der letzten Jahrgangsstufe.

2In höchstens zwei Fächern, in denen gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 4 eine mündliche Prüfung abgelegt wurde, findet auf Antrag des Prüflings eine schriftliche Prüfung im Umfang einer Schulaufgabe statt.

(4) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Stoff der letzten Jahrgangsstufe und dauert je Fach mindestens 15 Minuten. 2Bei der mündlichen Prüfung soll, unbeschadet der notwendigen Behandlung anderer Stoffgebiete, auch auf Lehrplanthemen der letzten Jahrgangsstufe eingegangen werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. 3Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Stoffgebieten des Lehrplans vorbehalten bleiben.

(5) Abweichend von Abs. 4 gilt für die mündliche Prüfung im Fach Englisch § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 sowie Satz 4 Halbsatz 1 entsprechend.“

61.
Der bisherige § 78 wird aufgehoben.

62.
Der bisherige § 79 wird § 43 und wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und der Zeugnisnoten“ angefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 42 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 wird die Angabe „§ 74“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.

63.
Der bisherige § 80 wird § 44 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Vorsitzende oder Vorsitzender“ durch die Wörter „vorsitzendes Mitglied“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der oder des Vorsitzenden“ durch die Wörter „des vorsitzenden Mitglieds“ ersetzt.

b)
In Abs. 5 werden die Wörter „die oder der Vorsitzende“ durch die Wörter „das vorsitzende Mitglied“ ersetzt.

64.
Der bisherige § 81 wird § 45 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „die oder der Vorsitzende“ durch die Wörter „das vorsitzende Mitglied“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der oder dem Vorsitzenden“ durch die Wörter „dem vorsitzenden Mitglied“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „die Bestimmungen der §§ 75 bis 80“ durch die Wörter „die §§ 40 bis 44“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

5Über die erfolgreiche Teilnahme an der Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster ausgestellt.“

d)
Abs. 5 wird aufgehoben.

65.
Der bisherige Siebte Teil wird der Sechste Teil und in der Überschrift werden die Wörter „Übergangsbestimmungen und“ gestrichen.

66.
Der bisherige § 82 wird aufgehoben.

67.
Der bisherige § 83 wird § 46 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

68.
Die Anlagen 1 bis 7 werden durch die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Anlagen 1 bis 4 ersetzt.


§ 2

Änderung der Bayerischen Schulordnung

In § 44a Abs. 2 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 356) geändert worden ist, werden die Wörter „Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. a und d bis f“ durch die Wörter „Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. a und c bis f“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.


München, den 10. Juli 2018

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus


Bernd S i b l e r , Staatsminister

Anlagen