Fundstelle GVBl. 2018 S. 689

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 49672e39887eb8491bddd4ad6f208d94132464c265373d4b8e2e29038933636c

Verordnung

2038-3-4-7-1-K

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-4-7-1-K

Verordnung
über die Zulassung und Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen
und den anderweitigen Erwerb der Lehrbefähigung an beruflichen Schulen
künstlerischer und gestalterischer Fachrichtungen
(Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen – ZALBV)

vom 24. Juli 2018


Auf Grund des Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und dem Bayerischen Landespersonalausschuss:


§ 1

Anmeldung und Zulassungsvoraussetzungen
zum Vorbereitungsdienst

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung ist das Ableisten eines Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an beruflichen Schulen.

(2) 1Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,

2.
ein mindestens zwölfmonatiges Betriebspraktikum oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist und

3.
folgende Prüfungen bestanden hat:

a)
eine Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG),

b)
eine gemäß Art. 6 Abs. 4 BayLBG als Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen anerkannte Prüfung oder

c)
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I).

2Bewerberinnen und Bewerber, die in Verbindung mit dem Studium einer beruflichen Fachrichtung ein Studium im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgeschlossen haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 1 den Erwerb von 140 ECTS für das Studium im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt nachweisen. 3In Fällen des Art. 6 Abs. 4 BayLBG kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst von der Erbringung zusätzlicher Leistungen abhängig gemacht werden, wenn die Inhalte der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes studierten Fächer von den in Bayern vorgeschriebenen Inhalten erheblich abweichen; § 119 LPO I gilt entsprechend. 4Wenn die zusätzlichen Leistungen innerhalb einer bestimmten Frist während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden können, erfolgt die Zulassung unter einer entsprechenden Auflage. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den zum Zweck der Nachqualifikation gemäß § 40 der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) abzuleistenden Vorbereitungsdienst.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“. 3Studienreferendare, die die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen bestanden haben, sind auf Grund des Prüfungszeugnisses berechtigt, die Bezeichnung „Lehramtsassessorin“ oder „Lehramtsassessor“ zu führen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den im Rahmen der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.

(4) 1Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst muss spätestens fünf Monate vor dessen Beginn beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) erfolgen. 2Der Termin wird vom Staatsministerium festgelegt. 3Im Fall des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung muss die Anmeldung zur weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen beim Staatsministerium erfolgen.

(5) 1Über die Zulassung des Bewerbers entscheidet die vom Staatsministerium bestimmte Regierung schriftlich. 2Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen.


§ 1a

Experimentierklausel

1Das Staatsministerium kann Absolventen eines Bachelorstudiengangs in den Fachgebieten Metalltechnik, Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektro- und Informationstechnik oder vergleichbarer Studiengänge, die ein integriertes Masterstudium Berufliche Bildung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Bayerischen Hochschulgesetzes absolvieren, zum Vorbereitungsdienst zulassen, sofern sie sich mindestens im zweiten Semester dieses Masterstudiengangs befinden. 2Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen ist nach den Regelungen der LPO II abzulegen. 3Auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Rechtsakte und erworbene Qualifikationen bleiben auch im Falle eines Außerkrafttretens dieser Vorschrift unberührt.


§ 2

Versagensgründe

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann Bewerberinnen und Bewerbern versagt werden,

1.
gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder zur Aufnahme in das Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden führen kann,

2.
wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberinnen oder Bewerber für die Tätigkeit als Lehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn Tatsachen in der Person die Gefahr einer erheblichen Störung des Dienstbetriebs begründen,

3.
für die ein Betreuer bestellt ist.

(2) 1Können die erforderlichen Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, so sind sie unverzüglich nachzureichen. 2Ergibt sich nach der Zulassung, dass eine Auflage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 4 innerhalb der festgelegten Frist nicht mehr erfüllt werden kann, so werden die betreffenden Studienreferendare aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.


§ 3

Ziel und Inhalte des Vorbereitungsdiensts

(1) 1Ziel der Ausbildung ist die umfassende, an der Schulpraxis ausgerichtete Vermittlung aller Kompetenzen, die für eine Tätigkeit als Lehrkraft an allen beruflichen Schulen gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) notwendig sind. 2Die Ausbildung umfasst:

1.
allgemeine Inhalte, in denen auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums in die schulische Arbeit eingeführt wird,

2.
fachspezifische Inhalte, die den Studienreferendar zur Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts befähigen; für Studienreferendare, die in Verbindung mit dem Studium einer beruflichen Fachrichtung ein Studium im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgeschlossen haben, beziehen sich die Inhalte der fachspezifischen Ausbildung insoweit auf die Praxis der Beratung in der Schule.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die jeweils ein Jahr umfassen.

(3) 1Im ersten Ausbildungsabschnitt werden die Studienreferendare an einer oder mehreren Seminarschulen ausgebildet. 2Die Ausbildung kann teilweise auch an anderen beruflichen Schulen stattfinden. 3Das erste Halbjahr dient der Einführung und ist in der Regel frei von der Verpflichtung zu eigenverantwortlichem Unterricht.

(4) 1Im zweiten Ausbildungsabschnitt werden die Studienreferendare an Einsatzschulen ausgebildet. 2Im Benehmen mit dem Seminarvorstand kann die Regierung aus zwingenden Gründen der Ausbildung einen Verbleib an der Seminarschule als Einsatzschule anordnen. 3Ein Wechsel der Einsatzschule ist möglich.


§ 4

Zuständigkeiten

(1) Personalführende Stelle im ersten Ausbildungsabschnitt ist die Regierung, die die Ernennung durchgeführt hat, im zweiten Ausbildungsabschnitt die für die Einsatzschule zuständige Regierung, soweit nicht durch das Staatsministerium die Zuständigkeit im Einzelfall auf eine andere Regierung übertragen wird.

(2) 1Im Benehmen mit der zuständigen Regierung oder der oder dem zuständigen Ministerialbeauftragten sowie mit Zustimmung des Staatministeriums bestimmt das Studienseminar die Seminarschulen. 2Das Studienseminar schlägt im Benehmen mit der jeweiligen Schulaufsicht die Seminarlehrkräfte vor; die Bestellung erfolgt durch die jeweilige personalführende Stelle. 3Bei nichtstaatlichen Schulen und Lehrkräften ist jeweils das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sind Dienstvorgesetzte; der Seminarvorstand, der Seminarlehrer und der Betreuungslehrer sind Vorgesetzte.

(4) 1Die Seminarvorstände am Studienseminar sind für die Gesamtausbildung der Studienreferendare ihres Zuständigkeitsbereichs verantwortlich und erfüllen die Aufgaben des Leiters des Studienseminars nach den Bestimmungen der LPO II. 2Sie gelten im Vollzug des § 18 Abs. 3 LPO II als Leiterin oder Leiter des Studienseminars.


§ 5

Sprecher der Studienreferendare

(1) 1Die Studienreferendare einer Seminargruppe wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Ausbildungsabschnitts eine Seminarsprecherin oder einen Seminarsprecher und einen Stellvertreter als Ansprechpartner in Belangen der Ausbildung. 2Wahlberechtigt und wählbar sind jeweils alle Studienreferendare der betreffenden Seminargruppe.

(2) 1Die Wahlen werden innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes schriftlich und geheim abgehalten. 2Sie sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. 3Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten zulässig. 4Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen.


§ 6

Ausbildungsformen

(1) Die Studienreferendare haben folgende Formen der Ausbildung wahrzunehmen:

1.
Hörstunden in den eigenen Fächern zur Verschaffung eines Einblicks in die Unterrichtswirklichkeit,

2.
Hospitationen in anderen Fächern und an anderen Schularten zum Kennenlernen des jeweiligen Unterrichts,

3.
Lehrversuche zur Planung und Durchführung einer Unterrichtseinheit,

4.
Erteilung zusammenhängenden und eigenverantwortlichen Unterrichts über mehrere Unterrichtsstunden,

5.
Teilnahme an Fachsitzungen,

6.
Teilnahme an Seminarveranstaltungen des Studienseminars,

7.
Teilnahme an Veranstaltungen zu Schulrecht und Schulkunde,

8.
stoffliche und methodische Vorbereitung des erteilten Unterrichts und Anfertigung der erforderlichen Aufzeichnungen.

(2) 1Ein vom Seminarvorstand zu bestimmender Wochentag, an dem die Seminarveranstaltungen am Studienseminar stattfinden, ist von Unterrichtsverpflichtungen an der Seminar- oder Einsatzschule freizuhalten. 2Zur Durchführung der Seminarveranstaltungen teilt das Studienseminar die Studienreferendare jeweils für ein Jahr in Seminargruppen ein.

(3) Studienreferendare, die in Verbindung mit dem Studium einer beruflichen Fachrichtung ein Studium im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgeschlossen haben oder an der Ausbildung für die Qualifikation als Beratungslehrkraft teilnehmen, werden in diesen Fächern in folgenden Ausbildungsformen, die insoweit an die Stelle der in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 8 genannten treten, ausgebildet und auf die Aufgaben der Beratung in der Schule vorbereitet:

1.
Hospitationen bei der Beratung von Eltern und Schülern, bei Elternversammlungen der Schule, bei Informationsveranstaltungen der Schule für Schüler, Gruppenbesprechungen der Berufsberatung in der Schule und bei Veranstaltungen außerschulischer Beratungsdienste, insbesondere der Studienberatung, Berufsberatung und der Erziehungsberatung,

2.
Übernahme von Beratungen und Referaten bei Informationsveranstaltungen der Schule, Mitwirkung bei der Erstellung von Beratungsunterlagen, Mitwirkung bei der Durchführung und Auswertung von Tests sowie im Fach Psychologie bei der Durchführung von schulpsychologischen Untersuchungen und Gruppenuntersuchungen von Schülern,

3.
Übertragung selbstständiger Beratungsaufgaben in der Schule.

(4) Studienreferendare, die das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Studium erweitert haben, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt, können in der Fachrichtung, auf die sich die sonderpädagogische Qualifikation bezieht, in den Formen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 auch an geeigneten Schulen anderer Schularten ausgebildet werden.


§ 7

Ausbildung an Einsatzschulen

(1) Durch die Erteilung von Unterricht an Einsatzschulen sollen die Studienreferendare ihre pädagogischen, fachdidaktischen und methodischen Erfahrungen erweitern und Sicherheit im Unterrichten gewinnen.

(2) 1Die Studienreferendare erteilen bis zu zehn Wochenstunden eigenverantwortlichen oder zusammenhängenden Unterricht. 2Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts soll sechs Wochenstunden nicht unterschreiten. 3Ausbildungsformen gemäß § 6 Abs. 3 können als Unterricht gewertet werden. 4Für den Fall einer Unterrichtsaushilfe gilt § 8. 5Es ist zu vermeiden, dass Studienreferendare während des gesamten zweiten Ausbildungsabschnitts nur in einer Jahrgangsstufe eingesetzt werden. 6Sie sollen nicht mehr als eine Klasse als Klassenleiterin oder Klassenleiter führen und nicht zu Vertretungsstunden herangezogen werden.

(3) 1Der Unterrichtseinsatz der Studienreferendare darf nur im Rahmen der zu erwerbenden Lehrbefähigung stattfinden und soll in ausgewogener Kombination der Unterrichtsfächer erfolgen. 2Abweichend hiervon ist ein Einsatz der Studienreferendare im Fach Deutsch an Berufsschulen stets möglich.


§ 8

Unterrichtsaushilfe

1Im zweiten Ausbildungsabschnitt können Studienreferendare über zehn Wochenstunden hinaus zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden. 2Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden darf mit Rücksicht auf die Ausbildung im Schuljahresdurchschnitt nicht überschritten werden. 3§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 9

Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst

(1) 1Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen einer Prüfung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für das in § 3 Abs. 1 Satz 1 festgelegte Ziel des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. 2Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 4 vorgenommen.

(2) 1Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden. 2Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 4 vorgenommen.

(3) 1Anträge auf Anrechnung können frühestens nach mindestens dreimonatiger Teilnahme am Vorbereitungsdienst beim Studienseminar eingereicht werden. 2Der Seminarvorstand entscheidet nach schriftlicher Äußerung der Seminarlehrer.


§ 10

Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte

(1) Ist das Erreichen des Ausbildungsziels durch Abwesenheit des Studienreferendars gefährdet, so kann bestimmt werden, dass

1.
der erste Ausbildungsabschnitt

a)
wiederholt wird, gegebenenfalls unter teilweiser Anrechnung der in diesem Ausbildungsabschnitt verbrachten Zeit auf den zweiten Ausbildungsabschnitt,

b)
unter entsprechender Anrechnung auf den zweiten Ausbildungsabschnitt verlängert wird,

2.
der zweite Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise wiederholt wird.

(2) 1Der Seminarvorstand berichtet der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Regierung rechtzeitig und äußert sich, welche Maßnahmen nach Abs. 1 im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Studienreferendars erforderlich sind. 2Die Regierung entscheidet nach Anhörung der Seminarlehrer, der Betreuungslehrer sowie der betreffenden Studienreferendarin oder des betreffenden Studienreferendars.


§ 11

Sonstiger Qualifikationserwerb

1Für den Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft an beruflichen Schulen künstlerischer und gestalterischer Ausbildungsrichtungen ist erforderlich:

1.
eine Hochschulreife; falls diese nicht vorliegt, ist bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Sat-zes 1 ein Einstieg in der dritten Qualifikationsebene nach § 29 der Qualifikationsverordnung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) möglich,

2.
ein mit der Diplomprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer Kunsthochschule oder die erfolgreiche Teilnahme an einem Meisterschülerstudium an einer Kunsthochschule,

3.
nach Abschluss des Studiums eine mindestens dreijährige hauptberufliche, für das Lehramt förderliche Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes in dem Fachgebiet und

4.
nach der praktischen Tätigkeit nach Nr. 3 mindestens ein Jahr einer hauptberuflichen einschlägigen Unterrichtstätigkeit an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schule, wobei eine ein Jahr überschreitende Unterrichtstätigkeit mit Zustimmung des Staatsministeriums auf die hauptberufliche Tätigkeit nach Nr. 3 angerechnet werden kann.

2Die Lehrbefähigung besteht für den fachlichen Unterricht, der der fachlichen Vorbildung der Lehrkraft entspricht.


§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.

(2) Außer Kraft treten:

1.
mit Ablauf des 31. August 2018

a)
die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen (ZALB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl. S. 487, BayRS 2038-3-4-7-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 382) geändert worden ist,

b)
die Verordnung über die Zulassung zu den Laufbahnen der Studienräte und der Fachlehrer an Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien bestimmter Ausbildungsrichtungen (ZLSFbAV) vom 10. Dezember 1992 (GVBl. S. 822, BayRS 2038-3-4-7-5-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 121 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

2.
§ 1a am 8. September 2020.


München, den 24. Juli 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Bernd S i b l e r , Staatsminister