Fundstelle GVBl. 2018 S. 697

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Verordnung

7803-1-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
7803-1-L

Verordnung
zur Änderung der
Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen

vom 12. August 2018


Auf Grund des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4 und des Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:


§ 1

Die Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen (LwSO) vom 2. März 2007 (GVBl. S. 223, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2014 (GVBl. S. 436, 486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wirtschaftend“ die Wörter „unter besonderer Berücksichtigung von Ökonomie und Ökologie, Umwelt- und Ressourcenschutz sowie Tierwohl“ eingefügt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Schultage“ durch das Wort „Sommersemestertage“ ersetzt und werden die Wörter „in Form einer Betriebsdokumentation mit Betriebsbeschreibung und Erfassung der Leistungs- und Kostenzahlen von mindestens drei wichtigen Produktionsverfahren“ gestrichen.

b)
In Abs. 4 werden die Wörter „und ein insgesamt achtwöchiges Vorpraktikum bestehend aus einem zweiwöchigen Tierhaltungslehrgang und einem sechswöchigen Betriebspraktikum“ gestrichen.

4.
§ 13 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die Betriebsdokumentation bis zum Semesterende vorzulegen“ durch die Wörter „im ersten fachtheoretischen Semester eine Betriebsdokumentation im Fach Betriebslehre anzufertigen, in der die Produktionsfaktoren eines landwirtschaftlichen Betriebes beschrieben und beurteilt werden“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Diese wird als Schulaufgabe gewertet.“

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

5.
§ 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Schultags“ durch das Wort „Sommersemestertags“ ersetzt.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

2Thematisch zusammengehörende Sommersemestertage können in einem Leistungsnachweis zusammengefasst werden. 3In diesem Fall erfolgt die Gewichtung entsprechend der Anzahl an zugehörigen Sommersemestertagen.“

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Pflichtschultag“ durch das Wort „Sommersemestertag“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

7.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 Nr.1 Buchst. b und c wird wie folgt gefasst:

„b) Landwirtschaftlicher Pflanzenbau,
c) Landwirtschaftliche Tierhaltung,“.

b)
Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter ‚bei der Abschlussprüfung in mehr als einem Prüfungsfach die Prüfungsnote „ungenügend“ oder in mehr als zwei Prüfungsfächern die Prüfungsnote „mangelhaft“ oder wenn im Abschlusszeugnis‘ gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei der Zeugnisnote „mangelhaft“ in nur einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach oder in zwei sonstigen Pflichtfächern ist das Semester gleichwohl mit Erfolg abgeschlossen, wenn in einem anderen Prüfungsfach die Zeugnisnote „sehr gut“ oder in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach jeweils mindestens die Zeugnisnote „gut“ erzielt wurde.‘

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

‚(7) 1Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Landwirtschaft wird die im ersten Semester ermittelte Zeugnisnote im Prüfungsfach Berufsausbildung und Mitarbeiterführung zum Bestehen des Studiengangs nicht berücksichtigt. 2Das Abschlusssemester ist außer in den Fällen des Abs. 6 Satz 1 nicht bestanden, wenn in der Wirtschafterarbeit die Note „ungenügend“ erzielt wurde.‘

c)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8 und in Satz 1 wird das Wort „letzen“ durch das Wort „letzten“ ersetzt.

d)
Die bisherigen Abs. 8 bis 11 werden die Abs. 9 bis 12.

9.
In § 27 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „BayEuG“ durch die Angabe „BayEUG“ ersetzt.

10.
§ 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Studierende, die sich am 1. September 2018 in einem laufenden Semester befinden, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Schulordnung für die staatlichen Landwirtschaftsschulen in der bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung Anwendung.“

11.
Die Anlagen 1, 3 und 4 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.


München, den 12. August 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Michaela K a n i b e r , Staatsministerin

Anlage