Fundstelle GVBl. 2018 S. 724

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Verordnung

2030-2-20-3-K

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht
2030-2-20-3-K

Verordnung
über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern
(Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV)

vom 11. September 2018


Es verordnen

die Bayerische Staatsregierung auf Grund des Art. 87 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, und

das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist:


§ 1

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit der Lehrkräfte sowie der Förderlehrerinnen und Förderlehrer im Beamtenverhältnis nach § 2 Abs. 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung setzt sich zusammen aus der Unterrichtspflichtzeit und der Erledigung der sonstigen Tätigkeiten und Aufgaben. 2Unterrichtspflichtzeit ist die Zahl an Unterrichtsstunden, die Vollzeitbeschäftigte innerhalb einer Unterrichtswoche regelmäßig zu erteilen haben (Wochenstunden).

(2) 1Die Unterrichtspflichtzeit bestimmt sich nach der Anlage. 2Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sie sich anteilig. 3Art. 87 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Wird Unterricht in mehreren Schularten erteilt, ist für die Unterrichtspflichtzeit die Schulart maßgeblich, auf die der überwiegende Unterricht entfällt.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2018 tritt die Verordnung über die Benutzungsgebühren der Bayerischen Landesschulen für Blinde, Gehörlose und Körperbehinderte vom 10. Juli 1986 (GVBl. S. 226, BayRS 2233-5-K), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 1996 (GVBl. S. 333) geändert worden ist, außer Kraft.


München, den 11. September 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r




Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Bernd S i b l e r , Staatsminister

Anlage