Fundstelle GVBl. 2018 S. 733

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Verordnung

206-1-1-F

  • Verwaltung
  • Öffentliche Informationstechnik
206-1-1-F

Verordnung
zur Änderung der
Bayerischen Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung1

vom 11. September 2018


Auf Grund

des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419, BayRS 805-9-A), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 341) geändert worden ist,

des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 263) geändert worden ist,

verordnet die Bayerische Staatsregierung:


§ 1

Die Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayBITV) vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314, BayRS 206-1-1-F), die durch § 3 des Gesetzes vom 27. November 2017 (GVBl. S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird durch die folgenden §§ 1 bis 3 ersetzt:

„§ 1

Barrierefreie Angebote der Informationstechnik

(1) 1Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind nach Anlage 1 der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten und zentrale Navigations- und Einstellungsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. 2Für Websites und mobile Anwendungen im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Auf den Startseiten von Websites von

1.
Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayBGG, mit Ausnahme

a)
der Gemeinden,

b)
der Gemeindeverbände,

c)
der Landratsämter und

d)
der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.
Gerichten und

3.
Staatsanwaltschaften

sind bei Neuveröffentlichung zusätzliche Inhalte gemäß Anlage 2 BITV 2.0 in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen. 2Sie umfassen

1.
Informationen zum Inhalt,

2.
Hinweise der Navigation und

3.
Hinweise auf weitere Informationen, die in diesem Auftritt entweder in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache eingestellt sind.

(3) Schulen, Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen wird empfohlen, gemäß den Abs. 1 und 2 zu verfahren; Abs. 1 Satz 2 gilt, soweit sich die Inhalte auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

(4) Öffentliche Stellen können von einem barrierefreien Angebot im Sinne dieser Vorschrift im Einzelfall absehen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.


§ 2

Erklärung zur Barrierefreiheit, Kontaktmöglichkeit

1Die Verpflichteten nach § 1 Abs.1 Satz 2 veröffentlichen nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte eine Erklärung zur Barrierefreiheit. 2Sie stellen über die jeweilige Website oder mobile Anwendung eine Kontaktmöglichkeit bereit, über die Nutzer Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, anfordern können.


§ 3

Durchsetzung und Überwachung

(1) 1Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) überwacht nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2.

(2) 1Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 2 Satz 2 innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise unbeantwortet, prüft das Landesamt auf Antrag des Nutzers, ob im Rahmen der Überwachung nach Abs. 1 gegenüber dem Verpflichteten Maßnahmen erforderlich sind. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Nutzer geltend macht, dass sich ein nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Verpflichteter zu Unrecht auf eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 beruft.

(3) 1Das Landesamt berichtet zum 30. Juni 2021 sowie nachfolgend alle drei Jahre an die für die Überwachung nach Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständige Stelle des Bundes. 2Für die Berichterstattung gelten Art. 8 Abs. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie die nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte entsprechend.“

2.
Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 4 und 5.

3.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a

Übergangsvorschrift

Die Vorschriften dieser Verordnung sind in der am 30. September 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden

1.
für Websites öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102

a)
im Fall der Veröffentlichung bis zum 30. September 2018 bis zum 30. September 2020,

b)
im Übrigen bis zum 30. September 2019,

2.
für mobile Anwendungen öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bis zum 30. Juni 2021.“

4.
Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.


München, den 11. September 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r



1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102.