Fundstelle GVBl. 2018 S. 737

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): df610f8dc1ddcdfb9248e0a46a1ccb587b3e39f80477a6de5b32bd8934735db0

Gerichtsentscheidung


Bekanntmachung
der Entscheidung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 31. August 2018 Vf. 28-IX-18


Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 3 des Landeswahlgesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 278, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. Juli 2018 bekannt gemacht.

Die Entscheidung betrifft den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Damit Bayern Heimat bleibt – Betonflut eindämmen“.


Entscheidungsformel:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens „Damit Bayern Heimat bleibt – Betonflut eindämmen“ sind nicht gegeben.


Leitsätze:

1.
Zur Frage der Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung des Flächenverbrauchs in Bayern auf durchschnittlich 5 Hektar pro Tag ab dem Jahr 2020.

2.
Die Überprüfung des einem Volksbegehren zugrunde liegenden Gesetzentwurfs anhand der Bayerischen Verfassung ist nicht auf eine Evidenzkontrolle beschränkt.

3.
Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens „Damit Bayern Heimat bleibt – Betonflut eindämmen“ verstößt gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung des (Volks-)Gesetzgebers, die wesentlichen Bestimmungen einer Sachmaterie selbst zu regeln. Denn es fehlen die erforderlichen Vorgaben, nach denen die Staatsregierung als Verordnungsgeber des Landesentwicklungsprogramms die Aufteilung des zulässigen Flächenverbrauchs auf die einzelnen Planungsträger vorzunehmen hätte.

4.
Kriterien zur Verteilung der Zielvorgabe im Gesetzentwurf sind nicht deshalb entbehrlich, weil das Landesentwicklungsprogramm nur mit Zustimmung des Landtags erlassen werden kann. Die Tätigkeit des Landtags ist insoweit Beteiligung an der Rechtsetzung, aber nicht originäre Gesetzgebung.


München, den 31. August 2018

Bayerischer Verfassungsgerichtshof


Peter K ü s p e r t , Präsident