Fundstelle GVBl. 2018 S. 23

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Verordnung

2232-3-K, 2232-2-K, 2230-1-1-1-K
2230-1-1-1-K , 2232-2-K , 2232-3-K

Verordnung
zur Änderung der
Bayerischen Schulordnung und anderer Schulordnungen


vom 12. Januar 2018


Auf Grund des Art. 7, des Art. 7a, des Art. 18, des Art. 30a Abs. 5, des Art. 32, des Art. 32a, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 46 Abs. 4, des Art. 52, des Art. 54, des Art. 58 Abs. 1, 4 und 6, des Art. 62 Abs. 9, des Art. 65 Abs. 1 Satz 4, des Art. 68 und des Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 571) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:


§ 1

Änderung der Bayerischen Schulordnung

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die durch § 43b Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Art. 1 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG)“ durch die Wörter „§ 1 Satz 2 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)“ ersetzt.

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Schülersprecher“ die Wörter „oder der Sprecherinnen und Sprecher der Studierenden“ eingefügt.

b)
In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Schülervertretungen“ die Wörter „oder die Studierendenvertretungen“ eingefügt.

3.
§ 13 Abs. 3 Satz 5 wird aufgehoben.

4.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 66 Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „Art. 66 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

5.
In § 16 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „ , an Grundschulen und Mittelschulen überdies mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse sowie der Auflösung der Klasse“ gestrichen.

6.
In § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Art. 1 SchKfrG“ durch die Angabe „§ 1 Satz 2 SchBefV“ ersetzt.

7.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz stellen einen zwingenden Beurlaubungsgrund dar, es sei denn, dies widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der volljährigen Schülerin oder der Erziehungsberechtigten und das Beschäftigungsverbot ist verzichtbar. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern und für die Teilnahme an Prüfungen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den schulischen Teil der Ausbildung im Rahmen des Berufspraktikums und des sozialpädagogischen Seminars.“

8.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Assistenten, für Informatik, für Kinderpflege,“ durch die Wörter „Assistenten für Informatik,“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „für das laufende“ durch die Wörter „ab dem laufenden“ ersetzt.

c)
In Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasien“ die Wörter „sowie in den Jahrgangsstufen 12 und 13 der Beruflichen Oberschule“ eingefügt.

d)
Es wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Abs. 2 bis 5 und 7 gelten an Berufsfachschulen für Kinderpflege für das Fach Religionslehre und Religionspädagogik und, soweit es sich um öffentliche Schulen handelt, darüber hinaus für das Fach Ethik und ethische Erziehung entsprechend.“

9.
§ 33 Abs. 4 wird aufgehoben.

10.
§ 35 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden nach den Wörtern „sonderpädagogischen Förderung“ die Wörter „und Schulen für Kranke, die Schülerinnen und Schüler der genannten Schularten unterrichten,“ eingefügt.

b)
In Nr. 2 wird das Wort „in“ gestrichen und nach den Wörtern „sonderpädagogischen Förderung“ die Wörter „und Schulen für Kranke, die Schülerinnen und Schüler der genannten Schularten unterrichten,“ eingefügt.

11.
In § 44a Abs. 2 werden die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2 und 6, Abs. 3, § 19 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, 2 und 6, Abs. 3, § 19 Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 4“ ersetzt.



§ 2

Änderung der Grundschulordnung

Die Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig verzichtet“ durch die Wörter „die Bewertung der Leistungen durch Noten vorübergehend ausgesetzt“ ersetzt.

b)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz auf der Grundlage des Förderdiagnostischen Berichts mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. 2Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. 3Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die den Anforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden.“

c)
Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.

2.
§ 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

1Im Fall des § 11 Abs. 2 kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten verzichtet werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. 2Im Fall des § 11 Abs. 3 sind in den Zeugnissen die Noten durch allgemeine Bewertungen zu ersetzen.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

d)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ und die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.


§ 3

Änderung der Mittelschulordnung

Die Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig verzichtet“ durch die Wörter „die Bewertung der Leistungen durch Noten vorübergehend ausgesetzt“ ersetzt.

b)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz auf der Grundlage des Förderdiagnostischen Berichts mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. 2Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. 3Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die den Anforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden.“

c)
Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.

2.
§ 18 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

1Im Fall des § 13 Abs. 2 kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten verzichtet werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. 2Im Fall des § 13 Abs. 3 sind in den Zeugnissen die Noten durch allgemeine Bewertungen zu ersetzen.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

d)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ und die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

3.
In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „auf Antrag“ gestrichen.

4.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Schule“ die Wörter „und in der Jahrgangsstufe 9 das Fach Deutsch als Zweitsprache“ eingefügt.

b)
In Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder mündlichen“ eingefügt.

5.
In § 25 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Mathematik“ die Wörter „nach § 23 Abs. 3 Satz 2“ eingefügt.

6.
In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Aufgabenstellung“ die Wörter „in allen Fächern“ eingefügt.

7.
In Anlage 1 wird die Stundentafel in Nr. 1 Pflichtfächer wie folgt geändert:

a)
In der Zeile „Wirtschaft und Beruf“ wird in der Spalte „Jgst. 6“ die Angabe „–“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

b)
In den Zeilen „Natur und Technik“ und „Geschichte/Politik/Geographie“ wird jeweils in der Spalte „Jgst. 6“ die Angabe „–“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

c)
In der Zeile „Arbeit-Wirtschaft-Technik“ wird in der Spalte „Jgst. 6“ die Angabe „1“ durch die Angabe „–“ ersetzt.

d)
In den Zeilen „Physik/Chemie/Biologie“ und „Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde“ wird jeweils in der Spalte „Jgst. 6“ die Angabe „2“ durch die Angabe „–“ ersetzt.


§ 4

Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 7 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.


München, den 12. Januar 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister