Fundstelle GVBl. 2018 S. 188

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Verordnung

2233-1-2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Förderschulen (Sonderschulen)
2233-1-2-K

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung der Art. 25, 26 und 36
des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

vom 26. Februar 2018


Auf Grund des Art. 60 Satz 1 Nr. 14 und 15 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 399) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:


§ 1

Die Verordnung zur Durchführung der Art. 25, 26 und 36 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2233-1-2-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 14. Oktober 2014 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Durchführung der Art. 25 und 36
des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
(Heimkostenzuschüsse-Verordnung – HeimKoZuV)“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Anspruch auf Gewährung des Zuschusses nach den Art. 25 und 36 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) setzt voraus, dass

1.
die Voraussetzungen der §§ 12 und 13 der Eingliederungshilfe-Verordnung erfüllt sind,

2.
das Kind in einem Heim (Heimunterbringung) oder in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei den Eltern oder einem Elternteil (Familienunterbringung) untergebracht ist,

3.
der Ort der Heim- oder Familienunterbringung unbeschadet des Abs. 2 in Bayern liegt und

4.
die auswärtige Heim- oder Familienunterbringung notwendig ist, um den Besuch von Einrichtungen im Sinn des Art. 22 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und von öffentlichen Förderschulen sicherzustellen.“

b)
Nach Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Förderung kann auch gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung mit Ablauf des vorletzten Schuljahres einer Schulart wegfällt, um dem Schüler einen ordnungsgemäßen Abschluss dieser Schulart zu ermöglichen.

(4) Ist strittig, ob die Heimkosten im Einzelfall nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, sonstigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Art. 25 oder Art. 36 BaySchFG zu tragen sind, sind § 43 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und § 102 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.“

3.
§ 3 Abs. 4 wird aufgehoben.

4.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

㤠5

Erstattungsfähige Aufwendungen, Kostenbeitrag

(1) 1Der Zuschuss umfasst:

1.
die Vergütung für das Heim,

2.
die Platzfreihaltegebühren,

3.
ein angemessenes Taschengeld,

4.
die Fahrtkosten für notwendige Familienheimfahrten und

5.
sonstige durch den Zuschuss nicht abgegoltene notwendige Kosten in dem Umfang, wie entsprechende Leistungen von den Trägern der Sozialhilfe gewährt würden, z. B. schulisch bedingte Aufwendungen, wie das Schulgeld und die Aufwendungen für Lernmittel.

(2) 1Die Kosten einer Familienunterbringung gelten anstelle der Heimkosten bis zur Höhe der am Ort der Unterbringung üblichen Bruttokosten einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Verbindung mit § 39 SGB VIII als angemessen im Sinn des § 27a Abs. 5 SGB XII. 2Dies gilt für die Familienunterbringung von Volljährigen entsprechend.

(3) Für die Anrechnung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen sowie die Befugnisse betreffend die Verpflichtungen Anderer gelten § 92 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und die §§ 93 bis 95 SGB XII entsprechend.


§ 6

Verfahren

(1) 1Sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses (Bewilligungsstelle) ist im Auftrag des Staates diejenige Körperschaft, die im Einzelfall für die Heim- oder Familienunterbringung des Kindes oder Jugendlichen Sozialhilfe oder Jugendhilfe zu gewähren hat oder zu gewähren hätte, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe oder Jugendhilfe erfüllt wären. 2Sie bleibt auch zuständig, wenn das Kind in ein Heim, eine ähnliche Einrichtung oder in eine Familie außerhalb Bayerns aufgenommen wird.

(2) Antragsberechtigt sind die gesetzlichen Vertreter der Schüler oder die volljährigen Schüler.

(3) Für die Mitwirkung der Antragsberechtigten und der Unterhaltsverpflichteten sind die §§ 60 bis 67 SGB I sowie § 117 SGB XII entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bewilligungsstelle ist befugt, Auskunft zu verlangen, soweit es die Durchführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes oder dieser Verordnung erfordert,

1.
von Behörden,

2.
im Fall der Heimunterbringung vom Heimträger,

3.
im Fall der Familienunterbringung von den das Kind aufnehmenden Personen.

(5) Für die Überwachung des Vollzugs der Art. 25 und 36 BaySchFG sowie die Auszahlung der Mittel ist bis einschließlich 31. Juli 2018 die Regierung von Mittelfranken als Schulaufsichtsbehörde nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG und ab dem 1. August 2018 das Landesamt für Schule zuständig.“

5.
Die §§ 7 bis 18 werden aufgehoben.

6.
Der bisherige § 19 wird § 7 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7

Inkrafttreten“.

b)
Die bisherige Fußnote 6 wird Fußnote 1.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

München, den 26. Februar 2018

Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister