Veröffentlichung JMBl. 2016/04 S. 26 vom 11.05.2016

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Az. G1 - 2323 - IX - 2337/2016
2038.3.3.3-J
2038.3.3.3-J
Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung
für die Rechtspflegerprüfung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
- Landesjustizprüfungsamt -
vom 11. Mai 2016, Az. G1 - 2323 - IX - 2337/2016
1.
Die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Rechtspflegerprüfung vom 8. Juli 1997 (JMBl. S. 90), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 3. April 2007 (JMBl. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Abschnitt I Buchstabe A) Nr. 2 werden die Wörter „, ohne Ergänzungsband“ gestrichen.
1.2
Abschnitt I Buchstabe B) wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Nr. 4 wird das Wort „Zeller/“ gestrichen.
1.2.2
In Nr. 6 wird hinter dem Wort „Lackner“ das Wort „/Kühl“ eingefügt.
1.2.3
In Nr. 7 wird hinter dem Wort „Meyer-Goßner“ das Wort „/Schmitt“ eingefügt.
1.3
In Abschnitt II wird die Angabe „(§ 32 Abs. 4 Satz 1, § 31 ZAPO/RPfl)“ gestrichen.
1.4
Abschnitt V wird wie folgt gefasst:
„V.
1.
Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.
2.
Beilagen und eingefügte Blätter sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zulässigen Hilfsmitteln beigegeben werden.
3.
Die Verwendung von Registern ist zulässig, sofern diese ausschließlich Gesetzesbezeichnungen und Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) beinhalten und nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen.“
1.5
In Abschnitt VI wird die Angabe „(§ 32 Abs. 4 Satz 2 ZAPO/RPfl)“ gestrichen.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2016 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Nr. 1.4 am 1. September 2018 in Kraft; Nr. 1.4 gilt erstmals für die Rechtspflegerprüfung 2019.