Veröffentlichung JMBl. 2017/10 S. 216 vom 25.10.2017

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Az. E8 - 3221 - II - 418/91 und IB2 - 0143 - 1 - 4
3001-J
3001-J
Änderung der Schöffenbekanntmachung
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Justiz und des Innern, für Bau und Verkehr
vom 25. Oktober 2017, Az. E8 - 3221 - II - 418/91 und IB2 - 0143 - 1 - 4
1.
Die Gemeinsame Bekanntmachung über die Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern (Schöffenbekanntmachung) vom 7. November 2012 (JMBl. S. 127) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor dem nach Nr. 27.2, 1. Halbsatz maßgeblichen Termin veröffentlicht wurde; die jeweils gültige Tabelle, aus der die benötigten Einwohnerzahlen entnommen werden können, wird zum Abruf im Justizverwaltungsportal bereitgestellt.“
1.1.2
In Satz 4 wird nach dem Wort „betragen“ der Klammerzusatz „(§ 36 Abs. 4 Satz 1 GVG)“ eingefügt.
1.2
In Nr. 1.5 wird Satz 2 aufgehoben.
1.3
In Nr. 2.1 Satz 2 wird nach dem Wort „werden“ der Klammerzusatz „(§ 31 Satz 2 GVG)“ eingefügt.
1.4
In der Überschrift von Nr. 3 wird am Ende der Klammerzusatz „(§ 32 GVG)“ eingefügt.
1.5
In der Überschrift von Nr. 4 wird am Ende der Klammerzusatz „(§ 33 GVG)“ eingefügt.
1.6
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In der Überschrift wird am Ende der Klammerzusatz „(§ 34 GVG, § 44a DRiG)“ eingefügt.
1.6.2
Die Fußnote 4 zu Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
1.6.2.1
Die Angabe „36“ wird jeweils durch die Angabe „54“ ersetzt.
1.6.2.2
Nach dem Wort „wird“ werden ein Komma sowie die Wörter „sowie diejenigen Beamten, für welche die jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen für zulässig erklärt wird“ eingefügt.
1.6.3
Nr. 5.7 wird aufgehoben.
1.6.4
Die bisherige Nr. 5.8 wird Nr. 5.7.
1.7
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In der Überschrift wird am Ende der Klammerzusatz „(§ 35 GVG)“ eingefügt.
1.7.2
Nr. 6.2 wird wie folgt gefasst:
„Personen, die
a)
in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
b)
in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben oder
c)
bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;“.
1.8
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Nr. 7.1 wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
1.8.2
In Nr. 7.4 werden die Wörter „geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1987, GVBl S. 240“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2008, GVBl. S. 69“ ersetzt.
1.9
Der Nr. 9.1 werden folgende Sätze angefügt:
„In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind (§ 31 Satz 2 GVG; Nr. 2.1 Satz 2). Bei Personen, die nach § 32 GVG zum Amt eines Schöffen unfähig sind (Nr. 3) oder nach §§ 33 und 34 GVG, § 44a DRiG (Nrn. 4, 5) nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen, kann die Aufnahme in die Vorschlagsliste unterbleiben, wenn den mit der Erstellung der Vorschlagsliste befassten Stellen das Vorliegen der jeweiligen Umstände bekannt ist. Gleiches gilt bei Personen, die nach § 35 GVG (Nr. 6) dazu berechtigt sind, die Berufung zum Amt eines Schöffen abzulehnen, wenn vorauszusehen ist, dass sie die Berufung ablehnen werden.“
1.10
Nr. 10 wird wie folgt geändert:
1.10.1
Die bisherige Nummerierung „10.1“ wird gestrichen.
1.10.2
In Satz 3 werden nach dem Wort „sorgfältig“ die Wörter „und vollständig“ eingefügt.
1.10.3
In Satz 5 werden die Wörter „In der Spalte „Bemerkung“ ist“ durch die Wörter „Es ist“ ersetzt.
1.10.4
Nr. 10.2 wird aufgehoben.
1.11
Nr. 12 wird wie folgt geändert:
1.11.1
Die Angabe „Nr. 3“ wird durch die Angabe „§ 32 GVG (Nr. 3)“ ersetzt.
1.11.2
Die Angabe „Nrn. 4, 5“ wird durch die Angabe „§§ 33, 34 GVG (Nrn. 4, 5.1 bis 5.6)“ ersetzt.
1.12
Nr. 13 wird wie folgt geändert:
1.12.1
In Nr. 13.1 Satz 1 werden nach dem Wort „sie“ die Wörter „in schriftlicher Form“ eingefügt.
1.12.2
Nr. 13.2 wird wie folgt gefasst:
„13.2
Die Vorschlagsliste soll gleichzeitig auch in elektronischer Form unter Verwendung der unter www.justiz.bayern.de abzurufenden Vorlage „Schöffenvorschläge.xls“ an das Amtsgericht des Bezirks übermittelt werden. Für eine sichere Übermittlung stehen folgende Wege zur Verfügung:
Übermittlung mittels mit Bayern-PKI verschlüsselter E-Mail oder
Hochladen auf einen durch das Landgericht bezeichneten, verschlüsselten digitalen Speicherplatz.“
1.13
In Nr. 20.1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Wörter „Nr. 2.1 Satz 2 und Nr. 3“ ersetzt.
1.14
Nr. 27.1 wird wie folgt gefasst:
„27.1
Bereitstellen der Tabelle nach Nr. 1.4 im Justizverwaltungsportal: spätestens 1. Dezember des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem Schöffen zu wählen sind;“.
1.15
In Nr. 28 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
1.16
In Nr. 29 Satz 2 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.