Veröffentlichung JMBl. 2018/08 S. 86 vom 30.07.2018

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Az. D1 - 1463 - I - 12619/2017
3100-J
3100-J
Änderung der Geschäftsanweisung für die Geschäftsstellen der
Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Zwangsvollstreckungs-
und Insolvenzverfahren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 30. Juli 2018,  Az. D1 - 1463 - I - 12619/2017
 
1.
Die Bekanntmachung über die Geschäftsanweisung für die Geschäftsstellen der Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren (GAbRZwIns) vom 2. November 2010 (JMBl. S. 110), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. August 2013 (JMBl. S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1.1
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
㤠70
Bescheinigungen nach Art. 54 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und Art. 53, 59 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012“.
1.1.2
Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
㤠78
(aufgehoben)“.
1.2
In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „(z. B. bei einer Wiederaufnahmeklage, § 586 Abs. 1 ZPO)“ gestrichen.
1.3
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 3 wird die Angabe „(vgl. auch § 61 GKG)“ gestrichen.
1.3.2
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
4Bei der Aufnahme von Anträgen muss ferner ein Streitwert aufgenommen werden, wenn der Antrag nicht aus einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt (vgl. § 61 GKG).“
1.3.3
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
1.4
In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) vom 16. November 2001, JMBl. 2002 S. 10, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. September 2009, JMBl. S. 103“ durch die Wörter „über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) vom 16. November 2001 (JMBl. 2002 S. 10), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. November 2015 (JMBl. S. 111) geändert worden ist“ ersetzt.
1.5
§ 5 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Bei Gericht eingereichte vorbeugende Verteidigungsschriften gegen erwartete Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oder in sonstigen Verfahren, in denen eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen kann (Schutzschriften), werden als Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens (AR-Sachen) in den Registern eingetragen. 2Elektronisch an zentraler Stelle eingereichte Schutzschriften werden im zentralen Schutzschriftenregister erfasst; das Nähere hierzu regelt die Schutzschriftenregisterverordnung (SRV).“
1.5.2
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Nach Eintragung werden die bei Gericht eingegangenen Schutzschriften in einer Sammelmappe verwahrt. 2Diese und das zentrale Schutzschriftenregister müssen auch dem richterlichen Bereitschaftsdienst zugänglich sein, insbesondere wenn dieser für mehrere Gerichte wahrgenommen wird.“
1.5.3
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1.5.3.1
In Satz 1 werden die Wörter „legt die Geschäftsstelle diesen zusammen mit allen in den zurückliegenden sechs Monaten eingegangenen Schutzschriften dem Richter vor“ durch die Wörter „prüft die Geschäftsstelle, ob eine Schutzschrift hinsichtlich der Verfahrensbeteiligten im zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt ist; einen Ausdruck des Suchergebnisses nimmt sie zu den Akten“ ersetzt.
1.5.3.2
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
2Anschließend legt die Geschäftsstelle den Antrag mit dem Ausdruck des Suchergebnisses sowie allen in den zurückliegenden sechs Monaten bei Gericht eingegangenen Schutzschriften dem Richter vor.“
1.5.3.3
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
1.5.4
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Liegen im Fall des Abs. 3 Satz 2 die in Betracht kommenden Schutzschriften bereits einem Richter vor, so vermerkt die Geschäftsstelle dies auf dem Verfahrensantrag und legt diesen zusammen mit dem Ausdruck des Suchergebnisses aus dem zentralen Schutzschriftenregister unverzüglich dem zuständigen Richter vor. 2Entsprechendes gilt, wenn keine Schutzschriften nach Abs. 1 Satz 1 vorhanden sind.“
1.5.5
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) 1Die nach Abs. 1 Satz 1 eingetragenen Schutzschriften werden nach Ablauf des sechsten auf die Einreichung folgenden Kalendermonats weggelegt. 2Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich nach der Anlage zu § 1 der Aufbewahrungsverordnung (AufbewV).“
1.6
§ 8 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Abs. 1 Buchst. e werden nach dem Wort „Empfangsbekenntnis“ die Wörter „oder automatisierte Eingangsbestätigung“ eingefügt.
1.6.2
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Für Zustellungen innerhalb der Europäischen Union (§ 25 Abs. 1) sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sowie dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17. November 2005, S. 55) vorgesehenen Formen der Zustellung maßgeblich. 2Die Zustellung im Ausland außerhalb der Europäischen Union (§ 25 Abs. 2) kann bewirkt werden
a)
durch Einschreiben mit Rückschein, wenn Schriftstücke auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen und der betreffende Staat keinen Widerspruch erklärt hat, andernfalls auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des fremden Staates (§ 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO),
b)
sofern eine Zustellung gemäß Buchst. a nicht möglich ist, durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde, insbesondere wenn völkerrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen (§ 183 Abs. 3 ZPO),
c)
auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen (§ 183 Abs. 4 ZPO).“
1.6.3
In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „14. Juni 2004 (VMBl. S. 109)“ durch die Angabe „5. Oktober 2016 (GMBl. S. 1047)“ ersetzt.
1.7
§ 13 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 35 ZRHO“ durch die Angabe „§ 54 ZRHO“ ersetzt.
1.7.2
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
1.8
In § 19 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „mit einer elektronischen Signatur zu versehen“ durch die Wörter „auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO zu übermitteln“ ersetzt.
1.9
§ 25 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Zustellungen innerhalb der Europäischen Union sind die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17. November 2005, S. 55) sowie die §§ 1068 bis 1070 ZPO zu beachten.
(2) Für übrige Zustellungen, die im Ausland bewirkt werden sollen, sind die §§ 183, 191 und 192 ZPO, die einschlägigen Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) maßgebend.“
1.10
In § 38 Abs. 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richter und Dritte vom 14. Juni 2006, JMBl. S. 90, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. August 2009, JMBl. S. 90“ durch die Wörter „über die Gewährung von Reiseentschädigungen vom 14. Juni 2006 (JMBl. S. 90, 146), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2014 (JMBl. S. 22) geändert worden ist“ ersetzt.
1.11
§ 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.11.1
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
3Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden; in diesem Fall ist die Abschrift anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel zu versehen; dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird (§ 169 Abs. 3 ZPO).“
1.11.2
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
1.12
In § 62 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 2 der Anmerkung“ durch die Wörter „Abs. 3 der Anmerkung“ ersetzt.
1.13
In § 66 Abs. 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 30 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl. S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2013 (GVBl. S. 320), sowie § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 der Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung - GeschStV) vom 1. Februar 2005 (GVBl. S. 40, BayRS 300-1-1-2-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2011 (GVBl. S. 65),“ durch die Wörter „§ 3 Nr. 29 der Delegationsverordnung (DelV) sowie § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Geschäftsstellenverordnung (GeschStV)“ ersetzt.
1.14
§ 70 wird wie folgt geändert:
1.14.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 70
Bescheinigungen nach Art. 54 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
und Art. 53, 59 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012“.
1.14.2
Die Wörter „gemäß Art. 54, 58 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. 2001 L 12, S. 1, berichtigt ABl. 2010 L 328, S. 36)“ werden durch die Wörter „gemäß Art. 54, 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sowie gemäß Art. 53, 59, 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012“ ersetzt und die Angabe „§ 56 Satz 3“ wird durch die Angabe „§ 57 Satz 3“ ersetzt.
1.15
§ 78 wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2018 in Kraft.