Veröffentlichung KWMBl. 2009/13 S. 237 vom 16.07.2009

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2210–1–1–3–UK/WFK
2210–1–1–3–UK/WFK
 
Verordnung
zur Änderung der
Qualifikationsverordnung
 
Vom 16. Juli 2009 (GVBl S. 335)
 
 
Es erlassen auf Grund von
1.
Art. 43 Abs. 7, Art. 44 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 3, Abs. 4 Satz 7 und Abs. 5, Art. 45 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210–1–1–WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256),
das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
2.
Art. 43 Abs. 7 und 8, Art. 106 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210–1–1–WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256),
das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst,
folgende Verordnung:
 
§ 1
 
    Die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210–1–1–3–UK/WFK), geändert durch Verordnung vom 25. September 2008 (GVBl S. 785), wird wie folgt geändert:
 
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu § 1 wird das Wort „Hochschulreife“ durch das Wort „Qualifikationsmöglichkeiten“ ersetzt.
b)
In der Überschrift zu § 22 werden die Worte „Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
c)
In der Überschrift zu § 26 werden die Worte „Fachhochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
d)
Die Überschrift zu § 30 wird aufgehoben.
e)
In der Überschrift zu § 31 werden die Worte „§ 31“ durch die Worte „§ 30“ ersetzt.
f)
Nach der Überschrift zu § 30 werden folgende Zwischenüberschrift und Überschriften zu §§ 31 bis 31d eingefügt:
 
„Abschnitt 4
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung
 
§31
Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen Fortbildungsprüfung
§31a
Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
§31b
Hochschulzugangsprüfung
§31c
Probestudium
§31d
Wechsel beruflich qualifizierter Studierender an eine bayerische Hochschule“.
 
g)
Die bisherigen Abschnitte 4 bis 7 werden Abschnitte 5 bis 8.
 
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Hochschulreife“ durch das Wort „Qualifikationsmöglichkeiten“ ersetzt.
b)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Hochschulreife“ die Worte „oder die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung“ eingefügt.
c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2Die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung wird als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31 oder als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31a erworben.“
bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:
3Die fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31a berechtigen nur zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten.“
d)
In Abs. 3 werden die Worte „Die fachgebundene Hochschulreife für einen Lehramtsstudiengang berechtigt“ durch die Worte „Die fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31a für einen Lehramtsstudiengang berechtigen“ und die Worte „vom 7. November 2002 (GVBl S. 657, BayRS 2038–3–4–1–1–UK)“ durch die Worte „vom 13. März 2008 (GVBl S. 180, BayRS 2038–3–4–1–1–UK)“ ersetzt.
e)
In Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort „Hochschulreife“ die Worte „oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31a“ eingefügt.
 
3.
§ 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
"4.
Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst oder für den gehobenen technischen Dienst in der Verwaltungsinformatik, soweit die Ausbildung nach dem 1. Oktober 1974 begonnen worden ist.“
 
4.
§ 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2.
Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst oder für den gehobenen technischen Dienst in der Verwaltungsinformatik für einen eng verwandten Studiengang, soweit die Ausbildung nach dem 1. Oktober 1974 begonnen worden ist;“.
 
5.
§ 7 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
"4.
Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst, soweit die Ausbildung vollständig an einer Beamtenfachhochschule oder Fachhochschule für öffentliche Verwaltung absolviert worden ist,“.
 
6.
In § 9 Satz 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 5 Nr. 1 Halbsatz 3 findet entsprechende Anwendung.“
 
7.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird der Klammerzusatz „(§§ 61 und 88 LPO I)“ durch den Klammerzusatz „(§§ 57 und 83 LPO I)“ ersetzt.
b)
In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Sportarten“ durch das Wort „Prüfungsgebieten“ ersetzt.
 
8.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Es werden folgende neue Abs. 1 bis 4 eingefügt:
    „(1) Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsgebieten nach § 12 Abs. 4 Satz 1 werden im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems wie folgt bewertet:
sehr gut
(1)
eine besonders hervorragende Leistung
gut
(2)
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
befriedigend
(3)
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend
(4)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
mangelhaft
(5)
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
ungenügend
(6)
eine völlig unbrauchbare Leistung
    (2) 1Messbare Leistungen werden anhand von Wertungstabellen bewertet; diese werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben. 2Nicht messbare Leistungen werden von mindestens zwei mit der Abnahme der Prüfung beauftragten Personen (Prüfer und Prüferinnen) bewertet. 3Können sich die Prüfer und Prüferinnen nicht auf eine gemeinsame Note einigen, entscheidet die Prüfungskommission.
    (3) 1Wenn innerhalb eines Prüfungsgebiets nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Teilprüfungen durchgeführt werden, wird die Endnote dieses Prüfungsgebiets aus dem Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen gebildet. 2Die Prüfungsgesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Endnoten der fünf Prüfungsgebiete gebildet. 3Endnoten und Prüfungsgesamtnote werden auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
    (4) 1Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
in einem oder mehreren der Prüfungsgebiete nach § 12 Abs. 4 Satz 1 nicht mindestens die Endnote „ausreichend“ (bis 4,50) erreicht wurde oder
2.
in bestimmten Teilprüfungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (bis 4) erreicht wurde; das Nähere wird vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben.
2Wurde in nur einem der Prüfungsgebiete nach § 12 Abs. 4 Satz 1 nicht mindestens die Endnote „ausreichend“ (bis 4,50) erreicht, so kann sie durch eine Prüfungsgesamtnote von mindestens „befriedigend“ (bis 3,50) ausgeglichen werden; von dieser Ausgleichsmöglichkeit können Prüfungsgebiete oder Teilprüfungen ausgenommen werden; das Nähere wird vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben. 3Ein Ausgleich ist nur bei vollständiger Teilnahme an der Eignungsprüfung möglich.“
b)
Die bisherigen Abs. 1 bis 4 werden Abs. 5 bis 8.
 
9.
In § 16 Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschulreife“ ein Komma und die Worte „die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31a“ eingefügt.
 
10.
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Hochschulreife“ ein Komma und die Worte „die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31a“ eingefügt.
b)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „Hochschulreife“ die Worte „oder die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31“ eingefügt.
 
11.
In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschulreife“ ein Komma und die Worte „die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31a“ eingefügt.
 
12.
§ 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3.
die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31a.“
b)
In Satz 2 werden die Worte „der fachgebundene Zugang zur Fachhochschule für qualifizierte Berufstätige“ durch die Worte „die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 31a“ ersetzt.
 
13.
§ 22 wird aufgehoben.
 
14.
In § 23 Nr. 1 werden der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
„für Absolventen und Absolventinnen der Ausbildungsrichtung Heilpädagogik zusätzlich für den Fachhochschulstudiengang Heilpädagogik;“.
 
15.
§ 26 wird aufgehoben.
 
16.
§ 30 wird aufgehoben.
 
17.
Der bisherige § 31 wird § 30.
 
18.
Nach § 30 werden folgende Zwischenüberschrift und §§ 31 bis 31d eingefügt:
 
„Abschnitt 4
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung

§ 31
Allgemeiner Hochschulzugang
für Absolventen und Absolventinnen
einer beruflichen Fortbildungsprüfung
 
    (1) 1Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes
1.
Zeugnis über die bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte Meisterprüfung oder
2.
Zeugnis über die bestandene, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellte, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung oder
3.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie.
2Der allgemeine Zugang nach Satz 1 setzt voraus, dass ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert wurde, an der das Studium aufgenommen werden soll; die Hochschule stellt hierüber eine Bescheinigung aus. 3Zusätzlich sind die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildungsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung zu bescheinigen. 4Das von einer bayerischen Hochschule bescheinigte Beratungsgespräch wird von einer anderen Hochschule anerkannt, soweit es sich um denselben oder einen eng verwandten Studiengang handelt.
    (2) Für außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbene Bildungsnachweise
1.
im Sinn von Abs. 1 Nrn. 1 und 3 gilt Abs. 1 entsprechend,
2.
im Sinn von Abs. 1 Nr. 2 gilt Abs. 1 entsprechend, wenn die Prüfung gemäß den Bestimmungen der vom zuständigen Bundesministerium nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 der Handwerksordnung erlassenen Fortbildungsordnung abgelegt wurde; im Übrigen gelten sie als Nachweis des allgemeinen Zugangs zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungsund/ oder Immatrikulationsverfahrens von der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 anerkannt worden sind; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen; Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.
    (3) 1Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis des allgemeinen Zugangs zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG nur, wenn sie im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens von der Hochschule als gleichwertig im Sinn von Abs. 1 anerkannt worden sind; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen. 2Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.
    (4) 1Der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG kann auch nachgewiesen werden durch
1.
eine Abs. 1 Nr. 1 gleichwertige Qualifikation im Sinn des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst) oder
2.
einen Abs. 1 Nr. 1 gleichwertigen Abschluss nach einer landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.
2Abs. 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.
    (5) Unberührt bleibt das zusätzliche Bestehen einer Eignungsprüfung in den Fällen des Art. 44 Abs. 2 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 3 BayHSchG oder eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß Art. 44 Abs. 4 BayHSchG.
 
§ 31a
Fachgebundener Hochschulzugang
für qualifizierte Berufstätige
 
    (1) 1Für qualifizierte Berufstätige wird der fachgebundene Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 2 BayHSchG eröffnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
erfolgreicher Abschluss einer nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung, durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich,
2.
anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich,
3.
Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll, und
4.
jeweils nach Angebot der Hochschule Bestehen einer besonderen Hochschulprüfung (Hochschulzugangsprüfung) oder nachweislich erfolgreiche Absolvierung eines Probestudiums von mindestens zwei Semestern.
2Eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung wird von der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll, anerkannt, wenn sie gleichwertig im Sinn von Satz 1 Nr. 1 ist; in Zweifelsfällen ist die im Freistaat Bayern örtlich zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zu beteiligen. 3Abweichend von Satz 1 Nr. 2 genügt eine zweijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich bei Personen, die ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten. 4Die Hochschule, an der das Beratungsgespräch gemäß Satz 1 Nr. 3 stattgefunden hat, stellt hierüber eine Bescheinigung aus. 5§ 31 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
    (2) Unberührt bleibt das zusätzliche Bestehen einer Eignungsprüfung in den Fällen des Art. 44 Abs. 2 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 3 BayHSchG.
    (3) 1Ein fachlich verwandter Bereich im Sinn von Abs. 1 ist gegeben, wenn die Berufsausbildung und die Berufspraxis jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem angestrebten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für dieses Studium förderlich sind. 2Die Feststellung der fachlichen Verwandtschaft obliegt der Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll; für den Zugang zu Lehramtsstudiengängen und zu Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen für Berufsund Wirtschaftspädagogen legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst fest, welche Studiengänge als fachlich verwandt gelten. 3Die von einer bayerischen Hochschule getroffene Feststellung der fachlichen Verwandtschaft wird von einer anderen Hochschule anerkannt, soweit es sich um denselben oder einen eng verwandten Studiengang handelt.
    (4) Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines oder einer Vollzeitbeschäftigten gilt als hauptberufliche Berufspraxis im Sinn von Abs. 1.
 
§ 31b
Hochschulzugangsprüfung
 
(1) 1Die Hochschulzugangsprüfung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dient der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, Vorkenntnisse, geistigen Fähigkeiten und Motivation für das angestrebte Studium geeignet ist. 2Sie muss aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen bestehen sowie die wesentlichen allgemeinbildenden und fachlichen Grundlagen umfassen, die für das angestrebte Studium erforderlich sind. 3Die Hochschulen legen die Einzelheiten der Prüfung durch Satzung fest, in der insbesondere zu regeln sind:
1.
die Form der Anträge für die Bewerbung und die dabei einzuhaltenden Fristen,
2.
die Prüfungsorgane und deren Zusammensetzung,
3.
Gegenstand, Dauer, Kriterien für die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses und das Bestehen der Prüfung,
4.
die Niederschrift über den Ablauf der Prüfung,
5.
die Bekanntgabe der einzelnen Prüfungsteile und des Prüfungsgesamtergebnisses,
6.
die Wiederholungsmöglichkeit,
7.
die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin, bei Rücktritt von der Prüfung und bei Täuschung,
8.
der Nachteilsausgleich.
    (2) Stellt die Hochschule das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31a fest, bescheinigt sie die Studienberechtigung für den beantragten Studiengang, die Gesamtnote der Hochschulzugangsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung.
 
§ 31c
Probestudium
 
    (1) Stellt die Hochschule das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31a mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 fest, bescheinigt sie die Berechtigung zum Probestudium für den beantragten Studiengang.
    (2) Das Probestudium nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dauert mindestens zwei und höchstens drei Semester, in Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren höchstens vier Semester.
    (3) Auf der Grundlage der im Probestudium nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen stellt die Hochschule die Studieneignung fest und bescheinigt die Studienberechtigung für den beantragten Studiengang.
    (4) Die Hochschule legt die Einzelheiten des Probestudiums durch Satzung fest, in der auch die Dauer des Probestudiums und der Umfang der pro Probesemester mindestens nachzuweisenden Leistungspunkte zu regeln sind.
 
§ 31d
Wechsel beruflich qualifizierter Studierender
an eine bayerische Hochschule
 
1Der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Studienjahres von beruflich qualifizierten Studierenden an einer Hochschule außerhalb des Freistaates Bayern im Inland wird als Qualifikation für ein Weiterstudium in dem gleichen oder in einem eng verwandten Studiengang an einer bayerischen Hochschule anerkannt. 2Ein Probestudium an einer Hochschule außerhalb des Freistaates Bayern im Inland, zu dem abweichend von den in § 31a Abs. 1 genannten Voraussetzungen zugelassen wurde, wird nicht mitgerechnet.“
 
19.
Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
 
20.
In § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden im Klammerzusatz die Worte „und 4“ durch die Worte „bis 6“ ersetzt.
 
21.
Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden Abschnitte 6 und 7.
 
22.
In § 34 Abs. 1 werden die Zahlen „5“ und „7“ durch die Zahlen „6“ und „8“ ersetzt.
 
23.
Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.
 
24.
In § 36 Abs. 1 werden nach dem Wort „gelten“ die Worte „abgesehen von den in den §§ 65 Abs. 1 Nr. 3, 67 Abs. 1 Nr. 1 und 71a genannten Zeugnissen“ eingefügt.
 
 
§ 2
 
    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2009 in Kraft.
 
München, den 16. Juli 2009
 
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
 
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister
 
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
 
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister