Veröffentlichung KWMBl. 2009/21 S. 376 vom 05.11.2009

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Az.: III.4-5 S 4407-6.93 087
2230.1.1.0-UK
2230.1.1.0-UK
 
Ferienordnung und schulfreie Samstage für das Schuljahr 2012/2013
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 5. November 2009 Az.: III.4-5 S 4407-6.93 087
 
 
1.
Ferien
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt für das Schuljahr 2012/2013 auf Grund des Art. 5 Abs. 2 BayEUG für die öffentlichen und privaten Schulen folgende Ferienordnung:
 
1.1
 
Erster Ferientag
Letzter Ferientag
Sommerferien 2012
1. August 2012
12. September 2012
Weihnachtsferien 2012/2013
24. Dezember 2012
5. Januar 2013
Frühjahrsferien 2013
11. Februar 2013
15. Februar 2013
Osterferien 2013
25. März 2013
6. April 2013
Pfingstferien 2013
21. Mai 2013
31. Mai 2013
 
Darüber hinaus sind folgende Tage unter Anrechnung auf die Gesamtzahl der Ferientage unterrichtsfrei:
 
Allerheiligen 2012
29. Oktober 2012
bis 3. November 2012
 
Die Sommerferien 2013 beginnen am 31. Juli 2013 und enden am 11. September 2013.
 
1.2
Die Berufsschulen können bis zu zwei Tage von der Ferienordnung abweichen; dies gilt entsprechend für solche beruflichen Schulen, die mit einer Berufsschule verbunden sind und mit ihr eine Dienststelle bilden.
 
1.3
Öffentlichen und privaten Heimschulen kann auf Antrag zusätzlich zu den grundsätzlich unter Nr. 1.2 gegebenen Möglichkeiten eine Abweichung von bis zu sechs weiteren Ferientagen gegenüber der allgemeinen Ferienordnung eingeräumt werden.
 
Die Entscheidung trifft bei den Realschulen, Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen der zuständige Ministerialbeauftragte, bei den übrigen Schulen die Regierung.
 
Voraussetzungen für die Genehmigung sind,
 
-
dass der Elternbeirat zustimmt und die Abweichung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz, der Schülervertretung sowie dem Aufwandsträger beziehungsweise (bei nichtstaatlichen Schulen) dem Schulträger und im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung erfolgt,
-
dass höchstens drei der sechs weiteren Ferientage an ansonsten schulfreien Samstagen eingebracht werden. Jeder darüber hinausgehende weitere Ferientag darf nur gegen einen in der Ferienordnung ausgewiesenen Ferientag getauscht werden.
 
1.4
Das Staatsministerium kann zusätzlich aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen. Dies gilt insbesondere für berufliche Schulen und Heimförderschulen.
 
 
2.
Schulfreie Samstage
Die Festlegung der schulfreien Samstage liegt in der Verantwortung der betroffenen Schulen.
 
 
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister