Veröffentlichung KWMBl. 2010/21 S. 520 vom 04.10.2010

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Az.: III.4-5 S 4407-6.73 961
2230.1.1.0-UK
2230.1.1.0-UK
 
Ferienordnung und schulfreie Samstage für das Schuljahr 2015/2016
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 4. Oktober 2010 Az.: III.4-5 S 4407-6.73 961
 
 
1.
Ferien
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt für das Schuljahr 2015/2016 auf Grund des Art. 5 Abs. 2 BayEUG für die öffentlichen und privaten Schulen folgende Ferienordnung:
 
1.1


 
Erster Ferientag
Letzter Ferientag
Sommerferien 2015
1. August 2015
14. September 2015
Weihnachtsferien 2015/2016
24. Dezember 2015
5. Januar 2016
Frühjahrsferien 2016
8. Februar 2016
12. Februar 2016
Osterferien 2016
21. März 2016
1. April 2016
Pfingstferien 2016
17. Mai 2016
28. Mai 2016
 
Darüber hinaus sind folgende Tage unter Anrechnung auf die Gesamtzahl der Ferientage unterrichtsfrei:

Allerheiligen 2015        2. November 2015   bis 7. November 2015

Die Sommerferien 2016 beginnen am 30. Juli 2016 und enden am 12. September 2016.
 
1.2
Die Berufsschulen können bis zu zwei Tage von der Ferienordnung abweichen; dies gilt entsprechend für solche beruflichen Schulen, die mit einer Berufsschule verbunden sind und mit ihr eine Dienststelle bilden.
 
1.3
Öffentlichen und privaten Heimschulen kann auf Antrag zusätzlich zu den grundsätzlich unter Nr. 1.2 gegebenen Möglichkeiten eine Abweichung von bis zu sechs weiteren Ferientagen gegenüber der allgemeinen Ferienordnung eingeräumt werden.
Die Entscheidung trifft bei den Realschulen, Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen der zuständige Ministerialbeauftragte, bei den übrigen Schulen die Regierun
Voraussetzungen für die Genehmigung sind,
dass der Elternbeirat zustimmt und die Abweichung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz, der Schülervertretung sowie dem Aufwandsträger beziehungsweise (bei nichtstaatlichen Schulen) dem Schulträger und im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung erfolgt,
dass höchstens drei der sechs weiteren Ferientage an ansonsten schulfreien Samstagen eingebracht werden. Jeder darüber hinausgehende weitere Ferientag darf nur gegen einen in der Ferienordnung ausgewiesenen Ferientag getauscht werden.
 
1.4
Das Staatsministerium kann zusätzlich aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen. Dies gilt insbesondere für berufliche Schulen und Heimförderschulen.
 
 
2.
Schulfreie Samstage
Die Festlegung der schulfreien Samstage liegt in der Verantwortung der betroffenen Schulen.
 
 
Dr.  Ludwig  Spaenle
Staatsminister