Veröffentlichung KWMBl. 2012/10 S. 170 vom 07.05.2012

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Az.: III.5-5 S 7369.1-4b.13 566
2232.1-UK
2232.1-UK
Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung
an Grund- und Förderschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 7. Mai 2012  Az.: III.5-5 S 7369.1-4b.13 566
Aufgrund des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erlässt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Richtlinien:
1.
Ziele und Inhalte
Die Mittagsbetreuung unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und der Schule. Sie ermöglicht bei einem entsprechenden Bedarf eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Förderschule. Dies gilt grundsätzlich auch für Schülerinnen und Schüler der Mittelschule, soweit dadurch ein offenes oder gebundenes Ganztagsschulangebot an der jeweiligen Mittelschule nicht in seinem Bestand gefährdet oder die Einrichtung eines solchen Angebots verhindert würde.
Der Aufenthalt ist mit sozial- und freizeitpädagogischer Zielrichtung zu gestalten.
Die Mittagsbetreuung ersetzt nicht die Aufgaben von Horten, Tagesstätten, die mit Förderschulen verbunden sind, und ähnlichen Einrichtungen. Sie ist keine Fortsetzung oder Aufarbeitung des lehrplanmäßigen Unterrichts, sie kann aber in Teile des Schullebens (z. B. Schulgarten) eingebunden werden. Das Betreuungsangebot richtet sich nach der personellen und sächlichen Ausstattung.
Das Gelingen erfordert eine enge Zusammenarbeit aller an der Mittagsbetreuung Beteiligten (Träger, Schulleitung, Lehrkräfte, Betreuungspersonal, Hausmeister, Eltern).
Die Mittagsbetreuung wird in folgenden Formen angeboten:
1.1
Mittagsbetreuung bis etwa 14.00 Uhr
Die Mittagsbetreuung reicht vom Ende des stundenplanmäßigen Vormittagsunterrichts bis etwa 14.00 Uhr. Sie soll möglichst an allen, mindestens jedoch an vier Schultagen der Unterrichtswoche stattfinden und sich nahtlos an den stundenplanmäßigen Vormittagsunterricht anschließen, also in der Regel frühestens ab 11.00 Uhr beginnen. Während der Ferien sind die Einrichtungen geschlossen.
Die Anfertigung von Hausaufgaben ist auf freiwilliger Basis möglich, wenn geeignete Arbeitsplätze dafür zur Verfügung stehen.
1.2
Verlängerte Mittagsbetreuung bis mindestens 15.30 bzw. 16.00 Uhr
1.2.1
Die verlängerte Mittagsbetreuung muss bis mindestens 15.30 Uhr angeboten werden. Für die verlängerte Mittagsbetreuung gelten die Voraussetzungen der Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.1 mit der Maßgabe, dass zusätzlich eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung vorzusehen ist.
1.2.2
Die verlängerte Mittagsbetreuung kann einen höheren Zuschuss gemäß Nr. 5.1.3 erhalten, wenn
1.
eine Betreuung grundsätzlich bis mindestens 16.00 Uhr gewährleistet ist; im begründeten Einzelfall kann die Betreuungszeit bereits um 15.30 Uhr enden und
2.
Gelegenheit zu einem Mittagessen gegeben wird und
3.
bei Antragstellung ein von dem Träger mit der Schulleitung abgestimmtes pädagogisches Konzept für die Betreuungsangebote vorgelegt wird und
4.
entweder in einem zeitlichen Umfang von mindestens vier Zeitstunden pro Woche ein Lern- und Förderangebot, ein musisch-kreatives Angebot oder ein Sport- und Bewegungsangebot für die Gruppe eingerichtet ist
oder die Gruppe an einer Förderschule eingerichtet ist.
2.
Träger
Die Mittagsbetreuung ist eine eigenständige Einrichtung des Trägers des Schulaufwands oder eines privatrechtlichen Trägers (z. B. eines Vereins) außerhalb der sonstigen Betreuungsformen und anderweitig zu regelnder Beaufsichtigung. Der jeweilige Träger ist für die Finanzierung und im Benehmen mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter für die Organisation der Mittagsbetreuung zuständig.
3.
Teilnehmer
Alle Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Schule besuchen, können grundsätzlich an dem Betreuungsangebot teilnehmen. An der Mittagsbetreuung an einer Grundschule können in geeigneten Fällen auch Schülerinnen und Schüler der am Schulstandort bestehenden Mittelschule teilnehmen. Die Aufnahme richtet sich nach dem vorhandenen Personal- und Raumangebot. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger im Benehmen mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter und dem Betreuungspersonal.
Die Mindestgröße von Mittagsbetreuungsgruppen und verlängerten Mittagsbetreuungsgruppen liegt bei zwölf Schülerinnen und Schülern. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahl geringfügig unterschritten werden.
4.
Rahmenbedingungen
4.1
Räumlichkeiten
Die Mittagsbetreuung findet grundsätzlich in Räumen der Schule (bzw. in unmittelbarer Nähe der Schule) statt, die nicht regelmäßig als Klassenzimmer genutzt werden. Der Träger und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter legen gemeinsam einen geeigneten Raum fest. Sollte eine weitere Nutzung dieses Raumes unvermeidbar sein, sind die Belange der Mittagsbetreuung (Kontinuität, Raumgestaltung) zu wahren.
Die Raumgröße unterliegt nicht den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
Der Träger und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter legen gemeinsam fest, ob und inwieweit andere schulische Anlagen (z. B. Sporthalle, Sportplatz, Werkräume, Schülerbücherei) von der Mittagsbetreuung mit benutzt werden können.
4.2
Personal
Für die Mittagsbetreuung kommen sozialpädagogisches Fachpersonal sowie andere geeignete Personen in Betracht, die über entsprechende pädagogische Qualifikation oder ausreichende Erfahrung in Erziehungs- oder Jugendarbeit verfügen.
Der Träger hat dafür Sorge zu tragen, dass das in der Mittagsbetreuung eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung verfügt. Das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sein. Zur Überprüfung dieser Voraussetzung muss sich der Träger von den eingesetzten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorlegen lassen. Der Träger muss eine Erklärung über die Einsichtnahme in das Führungszeugnis und dessen Unbedenklichkeit bzgl. der oben genannten Straftaten abgeben.
5.
Staatliche Förderung und Antragstellung
5.1
Staatliche Förderung
Für Einrichtungen zur Mittagsbetreuung, die ohne weitere finanzielle staatliche Förderung unterhalten werden, können bei Erfüllung der dargestellten Vorgaben auf Antrag nach Maßgabe der im Haushalt dafür bereitgestellten Mittel Zuschüsse gewährt werden.
5.1.1
Die Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.1 wird jährlich mit 3.323 € pro Gruppe und Schuljahr bezuschusst.
5.1.2
Die verlängerte Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.2.1 wird jährlich mit 7.000 € pro Gruppe und Schuljahr bezuschusst.
5.1.3
Die verlängerte Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.2.2 wird jährlich mit 9.000 € pro Gruppe und Schuljahr bezuschusst.
5.1.4
Finanzielle Beiträge der Erziehungsberechtigten und eventuelle finanzielle Beiträge des Trägers des Schulaufwands an einen privatrechtlichen Träger stehen einer Förderung nicht entgegen.
5.1.5
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus weist der Regierung nach Maßgabe des Haushalts die Mittel zu.
5.2
Antragstellung
Anträge auf staatliche Förderung sind vom Träger jeweils bis zum 1. Juli für das darauffolgende Schuljahr über die Schulleitung – bei Grundschulen zusätzlich über das zuständige Staatliche Schulamt – bei der Bezirksregierung einzureichen, welche die Prüfung und Bewilligung der Anträge sowie die Zuweisung der Mittel übernimmt. Mittagsbetreuungsgruppen, die nach dem 1. Juli beantragt und spätestens bis zum 1. Oktober eingerichtet werden, können im Einzelfall noch berücksichtigt werden, falls entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Für den Antrag auf Mittagsbetreuung nach Nr. 1.1 sind die in ANLAGE 1, für den Antrag auf verlängerte Mittagsbetreuung nach Nr. 1.2 die in ANLAGE 2 beigefügten Musterformulare zu verwenden. Die entsprechenden Muster werden unter www.km.bayern.de bereitgestellt. Dem Antrag auf verlängerte Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.2 ist eine Meldeliste zur Anwesenheit der Kinder beizufügen, bei erhöhter Förderung zusätzlich das pädagogische Konzept gemäß Nr. 1.2.2 (vgl. Anhang 1 bis 2 zu ANLAGE 2).
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Mit Ablauf des 31. Juli 2012 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Volks- und Förderschulen vom 28. Juni 2010 (KWMBl S. 185) außer Kraft.
 
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor