Veröffentlichung KWMBl. 2013/22 S. 359 vom 11.11.2013

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Az.: II-5 S 4200.7-6a.99 995
2230.1.1.1.1.0-K
2230.1.1.1.1.0-K
Antragstellung auf Einrichtung einer
erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2013/14
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 11. November 2013  Az.: II-5 S 4200.7-6a.99 995
Mit der Einrichtung einer erweiterten Schulleitung können die Führungsspannen an Schulen verkürzt und gerade an größeren Schulen die Voraussetzungen für eine verbesserte Personalförderung und -entwicklung in schulbezogenen Leitungsmodellen geschaffen werden. Die Mitglieder der erweiterten Schulleitung übernehmen als Vorgesetzte Führungs- und Personalverantwortung und unterstützen die Schulleiterin bzw. den Schulleiter bei der Erledigung ihrer Aufgaben. Zeitgemäße Führungsinstrumente ermöglichen eine differenzierte Rückmeldung an die Lehrkräfte, verbessern Kommunikation und Kooperation und unterstützen die Profil- und Teambildung an der Schule. Erweiterte Leitungsstrukturen leisten damit einen Beitrag zur professionellen Weiterentwicklung der einzelnen Lehrkraft und wirken auf diesem Wege positiv auf die Unterrichts- sowie Schulqualität.
1.
Rechtliche Voraussetzungen
Gemäß Art. 57a Abs. 1 und 2 BayEUG kann das zuständige Staatsministerium im Rahmen der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel an staatlichen Schulen auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters eine erweiterte Schulleitung einrichten, sofern dies auf Grund der Zahl der an der Schule tätigen staatlichen Lehrkräfte sowie auf Grund der Struktur der Schulart zweckdienlich ist. Die Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) legt auf Grundlage der Ermächtigung durch Art. 57a Abs. 4 BayEUG die für die Antragsberechtigung maßgeblichen Kriterien fest und regelt das Auswahlverfahren. Gemäß § 1 Abs. 2 ErwSchLV werden die antragsberechtigten Schulen für die jeweiligen Schuljahre durch Bekanntmachung festgelegt.
1.1
Führungsspanne und Leitungszeit
Für das Schuljahr 2013/14 wird auf Grundlage der „Amtlichen Schuldaten“ des Schuljahres 2012/13 (zum Stichtag 1. Oktober 2012 für allgemein bildende bzw. 20. Oktober 2012 für berufliche Schulen) schulbezogen die Anzahl der tätigen, d. h. im eigenverantwortlichen Unterricht bzw. mit Anrechnungsstunden eingesetzten staatlichen Lehrkräfte in Personenzählung ermittelt. Personen ohne Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat (z. B. kirchliche Religionslehrkräfte) sowie das sonstige pädagogische Personal, insbesondere Personen im Sinne von Art. 60 BayEUG, gehen nicht in die Zählung ein. Aus der ermittelten Anzahl der Lehrkräfte ergibt sich die zur Einhaltung der Führungsspanne von 1 zu 14 erforderliche Anzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung. Zu beachten ist ferner, dass bestimmte Funktionsinhaber wie die ständigen Vertreter sowie ggf. weitere bisherige Mitarbeiter in der Schulleitung Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind (s. Fußnoten zu Nr. 3). Diese sind folglich in der unter Nr. 3 angegebenen Gesamtzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung eingeschlossen. Jedes Mitglied in der erweiterten Schulleitung erhält zur Wahrnehmung der Personalführungsaufgaben zwei Stunden Leitungszeit.
1.2
Schulen mit Antragsberechtigung
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung nach Art. 57a Abs. 2 Satz 1 BayEUG sind an allen staatlichen Gymnasien, Realschulen, beruflichen Schulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs und Schulen besonderer Art (einbezogene Schularten) mit mindestens 16 an einer Schule tätigen staatlichen Lehrkräften erfüllt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErwSchLV). Im Rahmen der im Staatshaushalt verfügbaren Stellen und Mittel erhalten darunter zunächst Modellschulen aus den Schulversuchen MODUS F (Realschulen und Gymnasien) und Profil 21 mit Erprobung einer mittleren Führungsebene (berufliche Schulen) eine Antragsberechtigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ErwSchLV). In einem weiteren Schritt werden in einer absteigenden Reihung der Schulen nach der Anzahl der an ihr tätigen staatlichen Lehrkräfte die jeweils größten Schulen der Schulart soweit berücksichtigt, bis die im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel für Leitungszeit an der jeweiligen Schulart erschöpft sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ErwSchLV).
1.3
Wartelisten-Verfahren
Alle weiteren staatlichen Schulen in den einbezogenen Schularten mit mindestens 16 staatlichen Lehrkräften können gemäß § 3 ErwSchLV ebenfalls den Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung stellen. Diese Schulen werden auf eine Warteliste aufgenommen. Sofern durch die Nicht-Inanspruchnahme von Antragsberechtigungen der Schulen aus Nr. 1.2 die im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel für Leitungszeit nicht ausgeschöpft werden, kann auch an Schulen der Warteliste eine erweiterte Schulleitung eingerichtet werden, wobei erneut in absteigender Reihenfolge nach der Anzahl der staatlichen Lehrkräfte vorgegangen wird.
2.
Antragsverfahren
2.1
Termin
Schulen mit Antragsberechtigung (Nr. 1.2) sowie Schulen mit Berechtigung zur Teilnahme am Wartelisten-Verfahren (Nr. 1.3) können bis spätestens zum 13. Dezember 2013 die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2013/14 beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst beantragen. Der Antrag erfolgt in Schriftform und ist direkt an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Salvatorstraße 2, 80333 München zu richten. Über die fristgerechte Beantragung entscheidet das Datum des Poststempels.
2.2
Antragsstellung
Die Antragstellung erfolgt durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage), dem das Konzept gemäß Nr. 2.4 beizufügen ist.
2.3
Einbeziehung des Personalrats und Erörterung in der Lehrerkonferenz
Die erfolgreiche Umsetzung der Entscheidung einer Schule, ihre Leitungsstrukturen durch die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung auszubauen und sich auf den Weg zu einer neuen Führungskultur zu begeben, bedarf einer transparenten Kommunikation gegenüber dem Lehrerkollegium. Daher wurden die Aufforderung zur Einbindung des Personalrats im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie die Empfehlung, die Frage der Antragstellung in der Lehrerkonferenz zu erörtern, in der Gesetzesbegründung zu Art. 57a Abs. 1 BayEUG verankert. So ist im Antragsformular die verpflichtende Erklärung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters vorgesehen, ob und ggf. wann sie bzw. er dieser Aufforderung bzw. Empfehlung nachgekommen ist. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter bestätigt die Angabe mit Unterzeichnung des Antrags.
2.4
Konzept
Im Rahmen der vorgesehenen Anzahl von Mitgliedern für die erweiterte Schulleitung und der Bestimmungen des jeweiligen Funktionenkatalogs gestaltet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ein Konzept zum geplanten Leitungsmodell. Hierfür können Schulen, die einen Antrag im Zuge des Wartelisten-Verfahrens nach Nr. 1.3 stellen, die nach der Anzahl der Lehrkräfte („Amtliche Schuldaten“) bestimmte Mitgliederzahl in der erweiterten Schulleitung bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (Ministerialbeauftragte bzw. Regierungen) erfragen. Im Konzept sollen wesentliche Aspekte der Organisationsstruktur der erweiterten Schulleitung, so etwa die Art der Zuordnung der Lehrkräfte zu den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung und ggf. Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Bereiche, sowie die Einbettung in die Gesamtorganisation der Schule (Verhältnis zur engeren Schulleitung etc.) dargelegt werden. Das Konzept muss dem Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beigefügt werden.
2.5
Entscheidung und Einrichtung
Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst prüft nach Antragseingang die Erfüllung der Voraussetzungen und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium in Ausübung des in Art. 57a Abs. 1 BayEUG verankerten Ermessens über die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Rahmen der im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Stellen und Mittel. Es teilt den Schulen mit Antragsberechtigung (Nr. 1.2) die Entscheidungen bis 10. Januar 2014 mit. Wird an Schulen, die in die Warteliste gemäß Nr. 1.3 aufgenommen wurden, eine erweiterte Schulleitung eingerichtet, erhalten diese Schulen eine positive Entscheidung und die Mitteilung über die maximale Anzahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung ebenso bis zum 10. Januar 2014.
2.6
Folgeanträge
Anträge zum 13. Dezember 2013 beziehen sich auf die Einrichtung der erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2013/14. Für die Folgejahre werden die Antragsberechtigungen für die Schulen, deren Antrag noch nicht genehmigt werden konnte, durch Bekanntmachung jeweils neu festgelegt. Dies erfolgt in Abhängigkeit der im Staatshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel für die erweiterte Schulleitung unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Antragsberechtigungen bzw. Einrichtungen an Schulen von der Warteliste auf Grundlage der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ErwSchLV maßgeblichen „Amtlichen Schuldaten“ des jeweils vorvergangenen Jahres. Der Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung ist jedes Jahr erneut zu stellen, wenn ihm im vorangegangenen Jahr noch nicht stattgegeben werden konnte.
3.
Schulen mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2013/14
Folgende Schulen sind auf Grundlage der Kriterien aus Nr. 1.2 berechtigt, die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung zum Schuljahr 2013/14 mit der jeweils angegebenen Anzahl an Mitgliedern zu beantragen. Modellschulen der Schulversuche MODUS F bzw. Profil 21 sind markiert und erhalten bei Einrichtung einer erweiterten Schulleitung eine Aufstockung der bisher im Schulversuch gewährten Leitungszeit auf die Gesamtstundenzahl (Mitgliederanzahl mal zwei Stunden).
3.1
Realschule

Schul-
nummer



Schule

MODUS
F
max. Anzahl
der Mitglieder erwSL1)
0402 Johann-Turmair-Realschule Staatliche Realschule Abensberg x 5
0465 Karl-Meichelbeck-Realschule Staatl. Realschule Freising 6
0468 Ferdinand-von-Miller-Realschule Staatliche Realschule Fürstenfeldbruck 6
0489 Markgraf-Georg-Friedrich-Realschule Staatliche Realschule Heilsbronn x 6
0495 Staatliche Realschule Hirschaid x 5
0579 Dietrich-Bonhoeffer-Schule Staatliche Realschule Neustadt a.d.Aisch 6
0580 Lobkowitz-Realschule Staatliche Realschule Neustadt a.d.Waldnaab x 4
0604 Georg-Hipp-Realschule Staatl. Realschule Pfaffenhofen a.d.Ilm 6
0608 Realschule Herrieden x 4
0624 Wilhelm-von-Stieber-Realschule Staatliche Realschule Roth 6
0652 Staatl. Realschule Arnstorf x 4
0654 Staatliche Realschule Vilsbiburg 6
0658 Staatliche Realschule Waldkraiburg 6
0662 Anton-Heilingbrunner-Schule Staatliche Realschule Wasserburg x 7
0671 Anton-Rauch-Realschule Staatliche Realschule Wertingen x 5
0702 Dr.-Josef-Schwalber-Realschule Staatliche Realschule Dachau 6
0708 David-Schuster-Realschule Staatl. Realschule Würzburg III x 4
0732 Franz-von-Lenbach-Schule Staatliche Realschule für Knaben Schrobenhausen x 3
0759 Leonhard-Wagner-Realschule Staatl. Realschule Schwabmünchen x 5
0765 Staatliche Realschule Vaterstetten in Baldham
6
0767 Staatliche Realschule Neusäß x 5
0779 Staatl. Realschule Kösching x 5
3.2
Gymnasium

Schul-
nummer



Schule

MODUS
F
max. Anzahl
der Mitglieder erwSL2)
0014 Friedrich-Dessauer-Gymnasium Aschaffenburg 9
0020
Holbein-Gymnasium Augsburg
8
0040
Graf-Münster-Gymnasium Bayreuth
x
9
0058
Josef-Effner-Gymnasium Dachau
9
0068
Gabrieli-Gymnasium Eichstätt
9
0077
Gymnasium Eschenbach
x
5
0086
Camerloher-Gymnasium Freising
9
0087
Emmy-Noether-Gymnasium Erlangen
x
6
0093
Helene-Lange-Gymnasium Fürth
9
0101
Friedrich-List-Gymnasium Gemünden
x
4
0123
Reuchlin-Gymnasium Ingolstadt
x
5
0129
Jakob-Brucker-Gymnasium Kaufbeuren
9
0139
Benedikt-Stattler-Gymnasium Bad Kötzting
x
5
0147
Hans-Leinberger-Gymnasium Landshut
10
0187
Maria-Theresia-Gymnasium München
x
6
0223
Willibald-Gluck-Gymnasium Neumarkt
9
0245
Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Oberasbach
8
0273
Ignaz-Günther-Gymnasium Rosenheim
9
0288
Alexander-von-Humboldt-Gymnasium Schweinfurt
x
7

0323
Gymnasium Weilheim i.OB Sprachl./Humanist. und Naturwiss.-Techn. Gymnasium

10
0362
Humboldt-Gymnasium Vaterstetten in Baldham
x
9
0363
Gymnasium Waldkraiburg
x
6
0376
Gymnasium Olching
x
7
0383
Deutschhaus-Gymnasium Würzburg
x
7
0393
Hanns-Seidel-Gymnasium Hösbach
9
0950
Rudolf-Diesel-Gymnasium Augsburg
x
6
0952
Gymnasium Neubiberg
9
0973
Hallertau-Gymnasium Wolnzach
x
6
3.3
Berufliche Schulen

Schul-
nummer


Schule

Profil 21
max. Anzahl
der Mitglieder erwSL3)
0855
Staatliche Fachoberschule Augsburg
x
9
0924
Staatl. Fachoberschule Erding
x
5
1564
Dr. Herb.-Weinberger-Schule Erding Staatl. Berufsschule
x
6
1737
Staatl. Berufsschule Altötting
x
7
3034
Karl-Peter-Obermaier-Schule Passau Staatl. Berufsschule I
x
7
4061
Staatliche Berufsschule Neumarkt i.d.Opf.
x
7
4124
Staatl. Berufsschule Weiden i.d.Opf.
x
9
6199
Staatl. Berufsschule Nürnberger Land, Lauf a.d.Pegnitz
x
5
6213
Staatl. Berufsschule Rothenburg o.d.Tauber − Dinkelsbühl
x
6
Z105
Berufliches Zentrum Neuburg a.d.Donau
 
10
Z208
Staatl. Berufliches Schulzentrum Vilshofen a.d.Donau
x
5
Z300
Staatl. berufl. Schulzentrum Oskar-von-Miller Schwandorf
x
13
Z312
Staatl. berufl. Schulzentrum Amberg
x
9
Z415
Staatl. Berufl. Schulzentrum Hof Stadt und Land
x
9
Z713
Staatl. berufl. Schulzentrum Neusäß
x
8
Z795
Staatl. berufl. Schulzentrum Lindau (Bodensee)
x
7
3.4
Schulen des Zweiten Bildungswegs

Schul-
nummer



Schule

MODUS
F
max. Anzahl
der Mitglieder erwSL2)
0348
Bayernkolleg Augsburg
4
3.5
Schulen besonderer Art

Schul-
nummer



Schule

MODUS
F
max. Anzahl
der Mitglieder erwSL4)
1012
Staatl. Gesamtschule Hollfeld
7
4.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. November 2013 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
_________________
1)
In der Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind die Funktionen „ständige Vertretung der Schulleiterin/des Schulleiters“ und „weitere Stellvertreterin/weiterer Stellvertreter und ständige Mitarbeiterin/ständiger Mitarbeiter in der Schulleitung an Realschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern“ enthalten.
2)
Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.
3)
Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters sowie der weiteren Vertreterin/des weiteren Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters, der Außenstellenleiterin/des Außenstellenleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.
4)
Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters, der Schulleiterinnen bzw. Schulleiter der Schulbereiche sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung.

Anlage